Beiträge von Chrischi

    Hallo,


    ich versuche mal deine Frage zu beantworten.


    Dein 2. Kind wird natürlich berücksichtigt nach der Geburt. Neben deinen beiden Kindern bist du ja dann auch deiner Verlobten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Egal ob ihr verheiratet seit oder nicht mindestens die ersten 3 Lebensjahre des Kindes. Nach der Hochzeit mit deiner Verlobten sowieso. Da du aber nach deinen Angaben über Einkommen verfügst das nicht ausreicht um den Mindestunterhalt für deine beiden minderjährigen Kinder decken zu können kannst ist das momentan nicht so relevant.


    Da du aber mit deiner Verlobten zusammenlebst besteht die Möglichkeit, abweichend von der Antwort von edy, auf aktuell 972 Euro abzusenken. Heißt man könnte deinen Selbstbehalt der aktuell 1080 Euro beträgt um 10% absenken.


    Inwieweit Schulden anerkannt werden kommt ein wenig drauf an aus was diese Schulden entstanden sind. Bis zum erreichen des Mindestunterhaltes werden da strengere Maßstäbe angesetzt. Kommt immer ein wenig auf den Einzelfall an und wer die Berechnung durchführt.


    Vielleicht sind ja auch noch andere Absetzungsmöglichkeiten bei dir vorhanden Fahrtkosten etc.


    Ich hoffe ich konnte deine Fragen beantworten.


    Chrischi


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    Hallo,


    ich versuche mal deine Frage zu beantworten.


    So wie das klingt handelt es sich bei dem Titel um einen dynamischen. Heißt er passt sich den Änderungen der Altersstufe, Änderung der Düsseldorfer Tabelle und des Kindergeldes automatisch an.
    Der KV hat sich mit der Unterschrift unter diesem Titel verpflichtet den Betrag zu zahlen. Eine rückwirkende Einforderung ab Änderung der Düsseldorfer Tabelle ist also möglich. Streng genommen hätte er ja schon ab diesem Zeitpunkt den höheren Betrag leisten müssen.

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    Chrischi


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    Hallo,


    das Jobcenter könnte sich nach der aktuellen Rechtsprechung sogar noch etwas mehr Zeit lassen.
    Wichtig ist, dass du die Berechnung überprüfst ob alle deine Unterlagen berücksichtigt wurden und wenn nicht warum. Widersprechen kannst du der Berechnung nur in dem du dem Jobcenter mitteilst warum du nicht mit der Berechnung einverstanden bist. Ein Widerspruch wie im Verwaltungsrecht mit Widerspruchsverfahren gibt es in dem Fall nicht. Um keine Mahngebühren zu verursachen solltest du dich auch schnell melden wenn du damit nicht einverstanden bist. Es muss ja einen Grund geben warum das Jobcenter einen abweichenenden Unterhaltsbetrag errrechnet hat.
    Wenn du möchtest kannst du den Fall hier mal schildern vielleicht kann ich oder ein anderer dir ja weiterhelfen?


    @timekeeper Es könnte auch von beiden Behörden eine Berechnung geben (auch mit unterschiedlichen Ergebnissen). Wenn Hartz4 bezogen wurde und UVG.


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    Chrischi


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    Hallo,


    unabhängig davon ob das Jugendamt oder das Jobcenter den Unterhalt deines Kindes berechnet. Darauf kommt es erstmal nicht an.


    Es wird immer das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt und bereinigt. Das Bruttoeinkommen ist nur wichtig um die 4% für die sekundäre Altersvorsorge zu berechnen.


    Du kannst den Beitrag zur Betrieblichen Altersvororge / VL zwar theoretisch unendlich erhöhen jedoch wird das Jugendamt / JC nur einen Betrag in Höhe von 4% des Vorjahresbruttos berücksichtigen.
    Bis zu dieser Grenze könntest du den Betrag erhöhen. Müsste man dann im Einzelfall schauen ob du damit in Einkommensgruppe 2 kommst.


    Hast du denn noch weitere Altersvorsorgebeträge geltend gemacht die berücksichtigt wurden? Riester Rente, Sparverträge, Eigentum?
    Wenn du willst könnte ich das hier auch mal an einem Beispiel vorrechnen?


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    Chrischi


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    Hallo,


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    Auch wenn du nur 1122 Euro verdienst ist es möglich das du zumindest zukünftig etwas Unterhalt an dein Kind zahlen kannst. Wenn das Jugendamt deine Aufwendungen nicht anerkennt und ev. den Selbstbehalt absenkt. Lebst du allein zur Miete?
    Das ist auch entscheidend ob das Jugendamt Geld von dir zurückfordern kann.


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    Chrischi


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    Hallo,


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    Also das Jugendamt zahlt derzeit für deine Tochter Unterhaltsvorschuss den das Jugendamt jetzt von dir zurückfordert. Das Jugendamt zahlt 2018 maximal in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 154,00 Euro. Dieser Betrag errechnet sich aus 348,00 Euro (Bedarf in der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle) - 194,00 Euro (volles Kindergeld). Ich gehe davon aus das die Mutter das Kindergeld bekommt. Die Differenz aus den genannten Beträgen ergibt 154,00 Euro.


    Der Anwalt der Kindesmutter möchte jetzt das du deine Einkommensverhältnisse offen legst und er geht gleichzeitig erstmal davon aus das du den Mindestunterhalt leisten kannst. Mindestunterhalt 1. Altersstufe (251,00 Euro) = 348,00 Euro (Bedarf in der ersten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle) - 97,00 Euro (halbes Kindergeld).


    Da die Unterhaltsvorschusskasse schon 154,00 Euro geleistet hat und dieser Betrag der auch nur von dir durch die Unterhaltsvorschusskasse zurückgefordert werden kann möchte der Anwalt nun die Differenz zwischen dem MIndestunterhalt 251,00 Euro und der Unterhaltsvorschussleistung 154,00 Euro = 97,00 Euro haben. Das wird der ganze Hintergrund sein.


    Beachte bitte das nach Prüfung deiner Einkommensverhältnisse durch den Anwalt nach weitere Unterhaltsnachforderungen auf dich zukommen könnten wenn bei der Berechnung herauskommt, dass du mehr als den Mindestunterhalt leisten kannst.


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    Chrischi


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    Hallo,


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    Wie so oft beim Unterhalt kommt es auf den Einzelfall an. Beiträge zur Altersvorsorge können bei nicht selbstständigen Arbeitnehmern bis zu einer Höhe von 4% des Vorjahresbruttos berücksichtigt werden und vom durchschnittlichen Einkommen abgesetzt werden.
    Dabei können auch Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge bzw. vermögenswirksame Leistungen anerkannt werden. Wichtig ist das die Beiträge tatsächlich geleistet werden.


    Entscheidend ist ob durch die Berücksichtigung der Beiträge der Mindestunterhalt für alle minderjährigen bzw. gleichgestellten Kinder gedeckt werden kann. Ist das nicht der Fall, müssen die Beträge nicht berücksichtigt werden.


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    Chrischi


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    Hallo,


    ich versuche mal deine Fragen zu beantworten.


    Mit deinen Angaben wäre der Bedarfskontrollbetrag nicht eingehalten worden was zu einer Herabstufung in Einkommensgruppe 2 (105%) führen hätte können. Ansprüche wegen der "Falschberechnung" hast du denke ich keine. Es handelt sich ja so wie du beschreibst um eine freiwillige Zahlung ohne Unterhaltstitel. Heißt im Umkehrschluss auch das du keinen für deine vermeintliche höhere Unterhaltszahlung zur Verantwortung ziehen kannst.


    Wenn noch kein Unterhaltstitel besteht kannst du jederzeit einen Titel zum Beispiel beim Jugendamt beurkunden lassen. Ich würde aber vorher dazu raten eine Neuberechnung mit deinen aktuellen Einkommensverhältnissen vornehmen zu lassen. Ist der Titel einmal in der Welt ist der Aufwand diesen abzuändern um einiges schwieriger als jetzt.


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    Chrischi


    Die Antworten können nicht als rechtsverbindlich angesehen werden.

    Hallo,


    seit ihr miteinander verheiratet? Klingt eher nicht so.


    Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht grundsätzlich bis zum Abschluss der Erstausbildung. Die scheint deine Freundin ja noch nicht abgeschlossen zu haben.
    Wenn ihr nicht miteinander verheiratet seit besteht zwischen euch beiden auch keine gegenseitige Unterhaltsverpflichtung.


    Es kommt vielmehr auf die Einkommensverhältnisse der Eltern deiner Freundin und auf das Einkommen deiner Freundin an ob die Mutter und/oder Vater noch Unterhalt zahlen muss.


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    Chrischi


    Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass Unterhaltsfälle immer Einzelfälle sind.
    Die Antwort kann nicht als rechtsverbindlich angesehen werden.

    Hallo,


    ich versuche mal mit deinen Angaben die Fragen zu beantworten.


    Die Fahrtkosten und die 5% Pauschale können nicht beides abgesetzt werden. Entweder oder. Wenn Fahrtkosten abgesetzt werden können darüber hinaus nur konkrete Kosten (z. B. Arbeitskleidung mit Rechnung) berücksichtigt werden.
    Ob die Nutzung von Öffentl. Verkehrsmitteln unzumutbar ist lasse ich mal offen. Da du nicht allen Kindern den Mindestunterhalt zahlen kannst werden hier normalerweise engere Grenzen gesetzt sodass es sein kann das dir nur die Kosten für die öffentl. berücksichtigt werden.


    Die Antwort von der Frau vom Jugendamt ist natürlich so nicht ganz richtig.
    Gibt es denn eine Steuerbescheid vom Vorjahr in dem die Fahrtkosten berücksichtigt wurden?


    Da du mit deiner Frau im Haushalt lebst wäre zu prüfen ob der Selbstbehalt (1080 Euro) wegen Kostenersparnissen abgesenkt werden könnte (um ca. 10%) was dann einen Selbstbehalt in Höhe von 972 Euro entsprechen würde.


    1850 Euro - 286 Euro (Fahrtkosten wenn sie anerkannt werden) = 1564 Euro - ev. abgesenkten Selbstbehalt (972 Euro) = 592 Euro (als Verteilmasse)


    Was die Berechnung des Bedarfs der Kinder und die prozentuallen Anteile angeht würde ich deiner Berechnung so zustimmen. Natürlich würden sich die Anteile je Kind mit der geänderten Verteilmasse noch etwas verändern.


    Auf Grund deiner Beschreibung glaube ich wäre ein Zweitjob nicht zumutbar.


    Ich hoffe ich konnte deine Fragen beantworten.


    Chrischi


    Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen das Unterhaltfälle immer Einzelfälle sind.
    Die Antwort ist nicht als rechtsverbindlich anzusehen.

    Hallo,
    ich versuche mal mit den gemachten Angaben deine Fragen zu beantworten.


    Mit deinem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 2112,60 Euro abzügl. der 5% Pauschale (105,63 Euro) verbleiben dir 2006,97 Euro damit wärst du der Einkommensgruppe 2 zuzuordnen.
    Bei der Berücksichtigung des Beitrages für die Riesterrente kommt es darauf an wie hoch das Vorjahresbrutto war? Bei der Lebensversicherung ob es sich dabei auch um einen Vermögensbildung handelt?


    Um was für eine Art von Krediten handelt es sich denn bzw. für was wurden sie aufgenommen?


    Miete ist bereits im Selbstbehalt enthalten.
    Ich habe jetzt erstmal die Versicherung etc. nicht berücksichtigt weil die Angaben fehlen.


    Zur Berechnung:
    Kindesunterhalt:
    Ich gehe davon aus, dass man dich in Einkommensgruppe 1 einstufen würde da du nicht in der Lage sein wirst den vollen Unterhalt für beide Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Dazu später. (Eine Höherstufung in Einkommensgruppe 3 würde entfallen da du 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet bist (Mutter u. KInd). Bei der Düsseldorfer Tabelle kommt es nicht nur auf die minderjährigen Kinder an sondern auf die Gesamtzahl der Unterhaltsberechtigten).
    Bedarf Kind ab 01/18 348 Euro - 97 Euro (hälftiges Kindergeld) = 251 Euro


    Betreuungsunterhalt:
    Beim Betreuungsunterhalt kommt es darauf an was in deinem Fall die Mutter vor der Geburt des Kindes durchschnittlich verdient hat. Nach deinem Angaben (1700 Euro) heißt der Bedarf der Mutter beträgt 1700 Euro. Kindergeld für die Kinder (egal ob gemeinsam oder nicht) wird nicht als Einkommen bei der Mutter berücksichtigt.
    Einkommen der Mutter wird vom Bedarf abgezogen.
    Elterngeld nach deinen Angaben 1100 Euro abzügl. von 300 Euro wird vom Bedarf in Höhe von 1700 Euro abgezogen
    1700 Euro - 800 Euro (1100 Euro - 300 Euro) = 900 Euro.


    Bei den 300 Euro handelt es sich um den Sockelbetrag der nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist (eine Art Freibetrag). Voraussetzung ist das die Kindesmutter 12 Monate EIterngeld bezieht und nicht 24 Monate dann würde sich der Sockelbetrag reduzieren auf 150 Euro monatlich.


    Anders als beim Ehegattenunterhalt werden beim Betreuungsunterhalt die Einkommen nicht addiert.


    Von deinem bereinigten Einkommen 2006,97 Euro - 251 Euro Kindesunterhalt verbleiben 1755,97 Euro für den Betreuungsunterhalt.
    Der Selbstbehalt beträgt 1200 Euro. Heißt 555,97 Euro die du an Betreuungsunterhalt zahlen müsstet.
    Du siehst also der Bedarf der Mutter in Höhe von 900 Euro kann nicht komplett gedeckt werden. Aus diesem Grund würde man dich beim Kindesunterhalt in die Einkommensgruppe 1 einstufen um mehr für den Betreuungsunterhalt übrig zu haben.


    Wenn die Kindesmutter dann wieder arbeiten geht ist das natürlich wieder ein anderer Fall.


    Ich hoffe ich konnte erstmal deine Fragen beantworten.


    Chrischi


    Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen das Unterhaltsfälle immer Einzelfälle sind.
    Die Antwort kann nicht als rechtsverbindlich gesehen werden.