Beiträge von Hilflos
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Hi,
1) Sämtliche Steuererstattungen sollten versucht werden ins Jahr 2020 zu schieben.
2) Sämtliche Steuerzahlungen, sollen versucht werden noch in 2019 gelten zu machen, sofern gerade in der Prüfung
3) Wird derzeit EU gezahlt, kann die Zahlung im Januar 2020 eingestellt werden, mit einer formlosen Mitteilung, natürlich gibt es ein neues Auskunftsersuchen
4) Die Lohnsteuerbescheinigung reicht nur, wenn aus den Akten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit hervorgehen.
5) Ab 2020 geht es primär um das Einkommen ( - Werbungskosten) , nicht mehr um Steuererstattungen, Sonderausgaben ect.
lg -
@all,
seid etwas vorsichtig, mit euren Postings ; -) . Der SHT liest hier im Forum mit und Ihr wollt doch sicher nicht, dass dieser eure Strategie mitbekommt, oder?
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das war ein sehr guter Anwalt, hat die Schwächen des Systems erkannt, die Achillesferse bei der Berechnung der Heimkosten genutzt
Heimkosten setzen aus folgenden Positionen zusammen
Ist der Anwalt bekannt, der in diesem Verfahren aktiv war? -
Mir ist schon klar, mit dieser Fragestellung können die wenigsten etwas anfangen
Unterhaltsrecht, Sozialhilferecht und das SGB XI (Pflegeversicherung), etc. bieten viele Möglichkeiten den Anspruch des Sozialamts zu vermindern oder ganz wegfallen zu lassen, nur, wer will sich ernsthaft damit beschäftigen
Anwälte sollten es tun, aber .....
Hi Unikat,
ich versuche mich schon, damit nach und nach zu beschäftigen. Nicht nur wegen meines Falles, sondern weil ich das System des EU als äußerst ungerecht empfinde und ein hohen Gerechtigkeitssinn habe.
Bisher leider nicht sehr erfolgreich.
Man muss den UHP ja auch etwas in Schutz nehmen. Die Vorbildung ist meist nicht juristisch und auf der anderen Seite sitzt eine Rechtsabteilung, die sich jeden Tag mit dem Kram beschäftigt.
Und Anwälte sollten es tun, ja. Aber das ist wohl ein Fachgebiet mit der grössten Inkompetenz, die ich bisher gesehen habe. Sorry, dass ich da so plump bin. -
@All
Der Thread wird langsam zu einem Diskussionsforum ueber die GroKo.
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Sorry , ....
Die Grundlage der Leistungsfaehigkeit ist doch das Einkommen nach Paragraph 16 SGB oder nicht?
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Dann liege ich halt voellig falsch.
Und Zack, heute kommt die Erweiterung der Anforderung. 2017 ist egal, bitte alles auch fuer 2018 schicken. Boah, ich gebe bald auf.
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Hallo Awi,
es geht mir um Elternunterhalt.
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aus § 43 SGB XII
(5) 1Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).
für mich ist das Gesetz eindeutig, für dich ...?
Guten Morgen Unikat,
für mich ist das Gesetz ebenfalls eindeutig.
Im Sinne des § 16 ...., ich habe es mal schwarz markiert.
Was steht denn in § 16 SGB? -
Ich bin kein Jurist, aber der 43 verweist doch auf den 16.
Ist das richtig? Nein oder Ja?
Dann schauen wir doch mal, was im 16 steht. Nein oder Ja?
Wenn wir und einigen, das wir in 16 schauen und uns dann auch einigen, dass das Gesamteinkommen des ESTG gilt, können wir weiter diskutieren.
Du bist schon 8 Ecken weiter und ueberspringst einige Punkte.
Das sich die Verluste der jeweiligen Einkunftsart angeschaut werden, das bestreite ich nicht.
Das bestimmte Betriebsausgaben herausgerechnet werden können, bestreite ich auch nicht.
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Du solltest dich nicht wundern, wenn der SHT von 80.000 EUR aus geht.
Der Fachanwalt für Familienrecht Dr. Jörg Schröck schreibt dazu
Ergeben sich aus dem Steuerbescheid und den Anlagen zur Ermittlung der Einkünfte für bestimmte Einkunftsarten negative Einkünfte, so hat dies den Effekt, dass die negativen Einkünfte die Summe aller Einkünfte (§ 2 Abs.3 EStG) mindert und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Unterhaltsrechtlich wirken steuerliche negative Einkünfte wie eine -> Einkommensbereinigung. Ob der Steuerspareffekt von negativen Einkünften unterhaltsrechtlich anerkannt wird, hängt davon ab, ob die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
siehe https://www.familienrecht-allg…e/einkuenfte.html#negativ
Hallo Awi,Danke für Deine Mühe und ich wollte auch schon ruhig sein, allerdings habe ich mir die Meinung und auch das Urteil dazu angesehen. Es geht hier um die Abschreibung und nicht die generelle Ablehnung von der Anerkennung Negativer Einkünfte. Leider habe ich auch mein Beispiel mit Vermietung und Verpachtung gewählt und es hier ja meist um die Afa geht.
Geändertes Beispiel:Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 100
Verlust aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt: - 20
Verlustverrechnung lt. Kuckenburg I Gerichtsgutachter I Randzeichen 187
Aber nochmal, mich betrifft es nicht direkt, es ist nur mein Interesse. -
keine neue Idee, hatten wir doch schon etliche Male im Zusammenhang mit der 100.00 Grenze, siehe dazu § 43 SGB XII
Hallo Unikat,
der § 43 SGB XII ist zu meiner Frage nicht einschlägig.
Einschlägig zur Ermittlung des Gesamteinkommen ist die u.g. Rechtsgrundlage. Stimmst Du mir an dieser Stelle überein?
§ 16 SGB IV GesamteinkommenGesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
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Unterhaltsschuldner S hat neben seinen negativen EinkÅnften aus V und V in HÇhe von –20.000 EUR noch EinkÅnfte als Rechtsanwalt aus selbstståndiger Arbeit in HÇhe von 80.000 EUR.
Ich bin gespannt, wie hoch das massgebliche Einkommen zum Zwecke des Unterhaltsrechts aus eurer Sicht ist.
Die Antwort gerne in Zahlenformat ; -)
PS: Selbstverständlich sind in den negativen Einkünften keine Afa enthalten, da lt. Unterhaltsrecht diese nicht anerkannt wird. -
wir befinden uns ja im Unterhaltsrecht, da hilft ein Blick in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG
jede Einkunftsart wird gesondert betrachtet und berechnet
Hallo Unikat,
hast Du hier eine Rechtsquelle, dass jede Einkunftsart gesondert betrachtet und berechnet wird? Ich finde dazu nichts. -
Kaum kommen wir ins EStG, was scheinbar nicht jedermanns Hobby ist,sind Fragen abgehoben.
Ich bitte wieder sachlich zu werden, sonst koennen wir diesen Thread auch löschen.
Seid Ihr noch dabei?
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@All
Was Ist denn hier los?
1. Die Frage ist, ob sich damit wer auskennt, nicht mehr und nicht weniger.
2. Unikat, Du wirst Ablenkungsbomben, nicht schlecht, aber am Thema vorbei. Du weisst in keiner Weise, warum ich den Thread eröffnet habe und lenkst ab.
3. Wenn der 43 gilt und nicht der 16, dann ist das so,aber in (5) steht ebenfalls, das es sich um das massgebliche Einkommen nach dem ESTG handelt.
4. awi , Du hast Recht, Afa wird herausgerechnet, es können aber auch andere Verluste existieren, z.B.aus Gewerbebetrieb und Land und Forstwirtschaft.
5. Unikat , Du hast Recht, im Unterhaltsrecht bin ich schlecht,sehr schlecht.
Nochmal, Ihr seid also alle der Auffassung, das es keine Verlustverrechnung mit dem Einkommen geben kann?
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Über 16 SGB IV komme ich in das ESTG
Verluste aus V+V sollte daher m.E. anerkannt werden.
frase , Idealerweise lasse ich ein paar Jahre die Verluste in den Bescheiden. Falls im Rahmen einer BP das Einkommen erhöht wird, ist der Fall Elterunterhalt vielleicht schon erledigt.
Ist auch nur eine Idee und hat mich interessiert.
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@all
Ich weiss, ich bekomme wieder Mecker
Hat hier jemand bereits das Einkommen mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten gesenkt?Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Stichwort: Verlustzuweisungsgesellschaften