Beiträge von Ingwer

    Du darfst ja als Beamte trotzdem privat deine Meinung zum Elternunterhalt haben und die auch gegenüber Kollegen auf der Dienststelle äußern.

    Du hast das ja jetzt nicht in deiner Sachbearbeiter-Postion oder sonstiger Weise an die potenziell Unterhaltspflichtigen gebracht, deswegen ist das mit dem Disziplinarverfahren auch absolut lächerlich (wenn das alles was du hier geschildert hast auch so gesagt wurde).

    Hi!


    Ehegattenunterhalt wird natürlich nur berücksichtigt, wenn dieser auch gezahlt wird.

    Der Unterhalt für die Kinder wird anhand der Düsseldorfer Tabelle ausgerechnet und wird dann standardmäßig auf den Selbstbehalt draufgeschlagen [also 3.240 + X].


    Ein Fond wird in der Regel als Altersvorsorge anerkannt, wenn man ihn so bezeichnet. Bei dir 5% vom Brutto und bei deiner Frau ohne Probleme bis 10% vom Brutto.


    Beim Vermögen interessiert nur das Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Das also bei der Berechnung berücksichtigen.


    Der Wohnwertvorteil wird euch jeweils zur Hälfte angerechnet. Hier ist aber nicht die objektive Marktmiete entscheidend, sondern der angemessene Wohnwertvorteil. Darauf gilt es zu achten. Manche Sozialämter rechnen erst den objektiven Wert aus und gucken dann wo sie landen. Vernünftige Sachbearbeiter teilen Dir dann schon mit, dass sie den Wert nicht als angemessen erachten und machen Dir einen Voorschlag, den kann man aber auch noch nach unten korrigieren kann.

    1000 € sind bei der Wohnungsgröße und dem Baujahr niemals angemessen. Ein Anwalt würde vermutlich zwischen 500-600 ansetzen.

    Das Sozialamt muss sich mit seinem Auskunftsrecht nach 117 direkt an den Ehegatten wenden und kann das nicht einfach über den unterhaltspflihtigen Partner machen.

    Das Auskunftsersuchen erfolgt jedoch auch oft separater Form zur Rechtswahrungsanzeige.

    Die Rechtswahrungsanzeige richtet sich sowieso nur an den UHP und ist rechtlich selten ein Problem.

    Hallo Slick,


    alles was den Wert deines Hauses steigert (Modernisierung, Renovierung) fällt unter Vermögensbildung.

    Nur Repararturen wie z. B. ein Wasserrohrbruch können in dem Jahr vollkommen berücksichtigt werden, in dem sie anfallen. Alles andere wird über mehrere Jahre abgeschrieben.


    Rücklagen wie z. B. für ein neues Dach werden nur in dringenden und notwendigen Fällen (mit Kostenvoranschlag/Gutachten) akzeptiert. Ich glaube da gibt es eine Formulierung in Richtung dass die ordnungsgemäße/übliche Nutzung gefährdet sein muss.

    Hi!


    Es darf keine Klausel geben al la "Falls das Wohnrecht nicht mehr wahgrenommen wird, ist eine Geldrente zu zahlen". Eventuell steht sogar drin, dass bei Nicht-Wahrnehmung wegen Heimaufendhaltes kein Geldrente erforderlich ist.


    Steht sonst noch was drin, dass der Übertragsnehmer die Nebenkosten tragen muss? Oder ggf. der Übertragsnehmer?


    Das Wohnrecht auf jeden Fall nicht ohne Zustimmung des Sozialamtes löschen lassen. Sollte es ein belastendes Wohnrecht sein (also Heimbewohner müsste Nebenkosten zahlen), wird man sich auf eine Löschung einigen können.

    Warum sollten die Eltern des uhp Kindes mehr sozialen Beistand und familiäre Bindung beanspruchen dürfen, als die Eltern des Schwiegerkindes? Im Prinzip geht es um familiäre und soziale Bindung zu den Eltern.


    Dem widerspreche ich auch gar nicht, aber das von Meg zitierte Urteil verpflichtet den Sozialhilfeträger eben erstmal Besuchskosten bei den Hilfeempfängern zu berücksichtigen. Alles weitere müsste in einem Gerichtsverfahren "erstritten" werden.

    Art. 6 Abs. 1 GG, wie im BGH XII ZR 17/11

    Das Urteil passt hier nicht ganz. Denn es geht ja nicht um den Besuch der Unterhaltsberechtigten.


    Hier muss man auf Kulanz des Sozialmts hoffen und glaubwürdige, realistische Kosten an die Seite legen. Es kann sein, dass das Sozialamt nach auftreten der Kosten den Unterhalt ggf. rückwirkend anpasst und erstattet.


    Wenn Vermögen da ist, wird man den Aufenthalt in Südafrika aus dem Vermögen zahlen müssen.

    Hi!

    Egal ob Familie oder nicht der UHP kann vor der RWA erstmal mit seinem Geld machen was er will. In der Regel gibt es auch beim Sozialamt keine größere Möglichkeit das nachzuprüfen. Daher sollte man darauf achten, was man für Unterlagen einreicht und nicht die Vordrucke benutzen (da wird das nämlich häufig abgefragt).


    Ich wäre aber jetzt trotzdem etwas vorsichtig, damit nicht der Eindruck ensteht man hätte sich absichtlich "arm" gemacht. Wobei ich da auch grade nicht auf eine Situation komme in der das Sozialamt, dann eine Handhabe hat....das Finanzamt könnte das vielleicht noch interessieren.


    Nur Schenkungen des UH können 10 Jahre lang vom Beschenkten zurückgefordert werden.

    frase bzw. @all


    Kennen denn einige von Euch Fälle, wonach die Berufsjahre ab dem 18. Lebensjahr vom Sozialamt als Berechnungsgrundlage angenommen wurden?

    In den mir bekannten Fällen , wo das Schonvermögen eine Rolle spielte, war das der Standard. Ein, zwei Sozialämter haben sich jedoch den Lebenslauf erläutern lassen. Und dann danach berechnet. Immer wenn es knapp wird, wird man dort vermutlich den We einschlagen.

    In welchen Fällen wäre es den von Nachteil für den UHP wenn schon ab dem 18. Lebensjahr sein Schonvermögen berechnet würde?

    heutzutage ist das auch üblich, aber ich kenne Einzelfälle in denen sich eben auch schon 15jährige in Lohn- und Brot standen. Die sind natürlich auch jetzt schon in einem gesetzteren Alter.

    Aber das ist wirklich sehr selten und eigentlich kommt man mit der ab18-Regel besser weg.

    wenn es sich nur um Arbeitseinkommen handelt, dann ist ein entscheidender Faktor die eigene Erwerbsbiografie, und da sind wir wieder beim Einzelfall

    Natürlich.

    Aber der 62jährige Unterhaltspflichtige weißt oft selbst nicht mehr hundertprozentig, wann er mit dem Arbeiten angefangen hat uns solange er nichts anderes mitteilt/belegt, geht das Sozialamt aus praktischen Gründen bei der Berechnung des Schonvermögens nunmal vom 18. Lebensjahr aus.

    Hi!

    Das Sozialmt geht in der Regel davon aus, dass du mit 18 im Berufsleben standest. So große Gedanken wird sich darum nicht gemacht, außer es gibt Hinweise, dass es später bzw. früher der Fall war.


    Edit: Auf welcher Basis die Zahl genommen wird, kann ich allerdings nicht sagen.



    Es gibt doch sicherlich nicht ein einziges Sozialamt, welches der Darlegungs- und Beweispflicht nachkommen kann. Was meinst Du, warum es hier kaum Verfahren gibt?


    Hier muss ja schon einiges zusammenkommen damit sich ein Verfahren lohnt. Es gibt einige Bundesländer da werden die INvestitionskosten durch das Pflegwohngeld übernommen, als vom Sozialamt gezahlt.


    Dann muss es ein günstigeres Heim in derselben Stadt geben (in kleineren Kommunen auch nicht immer der Fall). Der Sozialhilfeempfänger muss sich nämlich nicht gefallen lassen aus seinem angestammten Umfeld gerissen zu werden.


    Dann ist es so, dass in intakten Familien üblichwerweise alle Kinder bei der Heimauswahl beteiligt sind oder davon wissen. Viele Sozialämter lassen sich dies sogar schriftlich bestätigen, um dann nicht später diesen Kampf um die Investitionskosten zu haben.


    Dann gibt es sowas wie Bestandsschutz. Ein Hilfeempfänger, der schon 10 Jahre in derselben Einrichtung ist, muss auch nicht mehr umziehen. Ein Umzug in ein teureres Heim, muss außerdem immer umfassend begründet werden.


    Außerdem wird diese Problematik auch nur in den Fällen relevant, in denen der Unterhaltspflichtige sehr hoch leistungsfähig ist.


    Wenn der Berechtigte Vermögend geworden ist, warum soll dann Unterhalt bezahlt werden?

    Der UHB muss erst ab Erbfall sein Vermögen einsetzen. Er muss aber nicht bereits rechtmäßig geleistete Sozialhilfeleistungen rückwirkend ersetzen.

    Wenn es eine Rechtswahrungsanzeige gab und in dem Zeitraum auch Sozialhilfe gezahlt worden ist, dann ist die Forderung (nach Auskunft beim UHP) des Sozialamtes rechtmäßig. Es ist regelmäßig so, dass auch nach denn Tod von UHB erst 4,5 Monate später noch Unterhalt von den Kindern geleitend gemacht wird. Alles im Rahmen. Man kann jedoch bei einem neuen Auskunftsersuchen maximal 12 Monate zurück. Also, wenn Auskunft am 1.9.2018 gefordert wurde, aber am 1.4.2018 der UHP nicht mehr bedürftig war, kann das Sozialamt nur für vom 01.09.2017 - 31.3.2018 Sozialhilfe fordern.


    Das mit denn Finanzamt ist nicht schön wirkt sich aber nicht aus. In einem Verfahren wäre das Sozialamt eh an die Daten gekommen. Ich bin mir nicht mal sicher, ob ein Richter das erkennen bzw. rügen würde.

    Kontrolliert wird das nur, wenn es unglaubwürdig wäre. Also wenn du z.B bei der Entfernung behaupten würdest du bist jede Woche da.

    Es kann mal sein, dass sich das Sozialamt im Heim erkundigt in solchen Fällen, aber wenn man so 5, 6 mal im Jahr dahin fährt, dürfte das kein Problem sein.

    Übernachtungen werden aus meiner Erfahrung auch anerkannt. Da bräuchtest du dann aber tatsächlich auch ne Hotelrechnung.

    Diese allgemeinen Versicherungen werden nicht anerkannt. Nur die, die grob gesagt deiner eigenen Alters- und Gesundheitsvorsorge dienen.


    Fahrtkosten berechnen sich bis 30km mit 0,€ pro gefahrenen Kilometern und ab 31 km mit 0,20€. Hast du ja selbst schon erwähnt. In der Regel wird die kürzeste Strecke genommen. Ist aber eine längere Strecke zeitlich kürzer wird das auch akzeptier


    Sicher besuchst du dein sozialhilfebedürftiges Elternteil auch mal und fährst dann mit dem Auto. Das wird dann berechnet wie die Fahrtkosten.