Hallo!
ZitatIst das Nichtnachkommen einen Unterhaltspflicht zu Zeiten der Ausbildung nicht eine schwere Verfehlung?
Eine schwere Verfehlung ist zum Beispiel körperliche Gewalt (darunter fallen nicht die "damals üblichen" Erziehungsmittel), sexueller Missbrauch oder als Beispiel das Nichtkümmern der Eltern, in dem man das Kind einfach jahrelang bei den Großeltern lässt. Das ist natürlich keine abschließende Aufzählung.
Das "Nichtnachkommen der Unterhaltspflicht" für einen Volljährigen, der diesen Anspruch zunächst selbst hätte gegnüber dem Vater geltend machen müssen,was hier zwar schriftlich geschehen ist, aber anscheinend nicht in einem gerichtliche Verfahren geregelt worden ist, fällt nicht unbedingt in dieselbe Kategorie wie die o. g. Sachverhalte.
Deshalb solltest du dich trotzdem an die Zweigleisigkeit, wie von awi vorgeschlagen, halten. Ggf. wird bei Leistungsfähigkeit der Unterhalstbeitrag reduziert. Deiner Aussage gegenüber stehen wird die Sicht des Sozialamtes, dass dein Vater wenigstens 18 Jahre ausreichend, wenn auch nicht besonders liebevoll, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist.
Hilfreich kann es sein, deine Aussage durch Nachweise und Zeugenaussagen so gut wie möglich belegen zu können. Gibt es Verwandte/Bekannte, die die Situation und das Verhalten des Vaters bestätigen können? Interessant wäre zum Beispiel der Punkt "Bedrohung" und das "Verlassen in frühester Kindheit".
Die Sachbearbeiter entscheiden dann auch immer nach gängiger Rechtsprechung und auch ein bisschen Bauchgefühl, ob es sich nun für sie nach einer schweren Verfehlung anfühlt oder um wie viel Prozent die Unterhaltspflicht auf Grund der Hintergrundgeschichte reduziert werden sollte.
Viele Grüße