Beiträge von Ingwer

    Hallo!


    Zitat

    Ist das Nichtnachkommen einen Unterhaltspflicht zu Zeiten der Ausbildung nicht eine schwere Verfehlung?


    Eine schwere Verfehlung ist zum Beispiel körperliche Gewalt (darunter fallen nicht die "damals üblichen" Erziehungsmittel), sexueller Missbrauch oder als Beispiel das Nichtkümmern der Eltern, in dem man das Kind einfach jahrelang bei den Großeltern lässt. Das ist natürlich keine abschließende Aufzählung.


    Das "Nichtnachkommen der Unterhaltspflicht" für einen Volljährigen, der diesen Anspruch zunächst selbst hätte gegnüber dem Vater geltend machen müssen,was hier zwar schriftlich geschehen ist, aber anscheinend nicht in einem gerichtliche Verfahren geregelt worden ist, fällt nicht unbedingt in dieselbe Kategorie wie die o. g. Sachverhalte.


    Deshalb solltest du dich trotzdem an die Zweigleisigkeit, wie von awi vorgeschlagen, halten. Ggf. wird bei Leistungsfähigkeit der Unterhalstbeitrag reduziert. Deiner Aussage gegenüber stehen wird die Sicht des Sozialamtes, dass dein Vater wenigstens 18 Jahre ausreichend, wenn auch nicht besonders liebevoll, seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist.


    Hilfreich kann es sein, deine Aussage durch Nachweise und Zeugenaussagen so gut wie möglich belegen zu können. Gibt es Verwandte/Bekannte, die die Situation und das Verhalten des Vaters bestätigen können? Interessant wäre zum Beispiel der Punkt "Bedrohung" und das "Verlassen in frühester Kindheit".
    Die Sachbearbeiter entscheiden dann auch immer nach gängiger Rechtsprechung und auch ein bisschen Bauchgefühl, ob es sich nun für sie nach einer schweren Verfehlung anfühlt oder um wie viel Prozent die Unterhaltspflicht auf Grund der Hintergrundgeschichte reduziert werden sollte.


    Viele Grüße

    Hallo awi,


    ich hätte vielleicht genauer ausführen sollen, was ich unter "prüfen" im Sinne der Grundsicherung verstehe. Die "Prüfung" beeinhaltet dann die Frage an den potenziellen Hilfeempfänger/Betreuer, ob es Kinder gibt die in diese Einkommenskategorie fallen. Der SHT erkundigt sich dann nach Beruf oder Tätigkeit der Unterhaltspflichtigen und lässt sich dann durch den Antragsteller ggf. Nachweise (Einkommensteuerbescheid oder Lohnabrechnung) vorlegen, wenn der Verdacht besteht, dass hier ein Einkommen von über 100.000 € Brutto vorhanden ist. Mehr Aufwand betreiben die Sozialämter meistens nicht (dürfen sie ja eigentlich auch nicht), da die Grundsicherung ja gerade den möglichst "barrierefreien" Weg zu Leistungen gewähren soll. Eine Prüfung im Sinne einer unterhaltrechtlichen Prüfung gibt es natürlich nicht.

    Ich frage mich nur, was passiert, wenn die das bis zur nächsten BTW nicht hinkriegen.. und was man bis dahin dem SHT sagt, wenn der mit seinen zweijährlichen neuen Prüfungen kommt ....


    Die Auskunftspflicht und Unterhaltsverpflichtung bleiben ja grundsätzlich, wenn ich den Koalitionsvertrag da richtig vestanden habe, erstmal unangetastet. Da wird sich also nicht viel ändern, die Frage ist dann nur welcher Selbstbehalt bei der neuen Prüfung gilt.

    Hallo!


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    Durchschnittsnettoeinkommen monatlich: würde den Durschnitt der letzten 12 Monate angeben. Allerdings erhielt ich im August eine kleine Jubliäumszuwendung, die so ebenfalls auf 12 Monate umgelegt würde. Ist das richtig oder sollte diese rausgerechnet werden bzw. separat mitgeteilt, da sie ja nicht regelmäßig ausbezahlt wird?


    Die Jubiliäumszahlung wir von seiten des Sozialamtes monatlich für das entsprechende Jahr umgelegt. Ich würde diese Zahlung in der August-Abrechnung mit dem Hinweis markieren, dass es sich um eine einmalige Zahlung handelt, die eben im Folgejahr nicht wieder erfolgt. Wenn dies schlüssig aus den Unterlagen vorliegt, wird die Berechnung dann für das Folgejahr entsprechend angepasst.



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    Zur Altersvorsorge: Die 5 % vom Brutto werden noch nicht ganz genutzt. Es war bislang geplant, nach Abzahlung des Kredites wieder anzusparen (auch als Notgroschen für unvorhersehbare Ausgaben - wenig Sparguthaben vorhanden, da das meiste in die Wohnung gesteckt wurde). Wird der weitere Aufbau von Sparguthaben anerkannt, wenn die Grenze des Schonvermögens noch nicht erreicht ist, oder zählt nur das bereits vorhandene?


    Du kannst jederzeit damit beginnen bis zu 5 % deines Bruttos anzusparen. In welcher Form das geschieht ist völllig egal. Es sollte jedoch nachweislich und nachvollziehbar erfolgen, damit das Sozialamt die Beiträge als solche akzeptiert. Wichtig: Bei der Vermögensaufstellung nicht als "Notgroschen für unvorhergesehene Ausgaben", sondern als "Altersvorsorge" bezeichnen.

    Klingt logisch.
    Mir schwebte nur vor, dass evt. erst alles bis zur Grenze des Selbstbehalts für Unterhaltsverpflichtungen hinsichtlich der Kinder aufgewendet werden könnte, und ERST DANN das Pflegeheim mit seinen Forderungen kommen könnte, die dann durch das SA aufgefangen würden.


    Denn letztendlich würde man ja so in den meisten Fällen auch nur neue Anwärter (Kinder) beim Sozialamt schaffen.


    Hallo!


    Dein Mann muss zunächst seinen eigenen Bedarf (=u. a. die Kosten für das Pflegeheim) durch sein Einkommen und Vermögen decken. Der Unterhaltsanspruch der Kinder hat keinen Vorrang gegenüber den Verbindlichkeiten, die er gegenüber dem Pflegeheim hat.


    Deine Überlegung verschiebt nur die "Last" vom Sozialamt zum Jugendamt. Wäre die Kinder vorrangig berechtigt, müsste zur Deckung der Heimkosten Sozialhilfe beantragt werden (wenn das nicht sowieso der Fall sein wird).
    Nutzt er sein ganzes Einkommen zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs, wird ggf. Unterhaltsvorschuss gewährt.

    Hallo!


    Mit einem Urteil kann ich leider nicht dienen, aber grundsätzlich sind die abzugsfähigen Positionen da zu berücksichtigen, wo sie auch tatsächlich entstehen. Sonst müsste zum Beispiel ein PKW-Kredit, der auf dem Namen des Ehepartners läuft auch anteilig beim UHP berücksichtigt werden, wenn dieser angibt das Auto auch zu nutzen. Dieser Vergleich passt natürlich nicht ganz, da sich bei den Versicherungskosten der Anteil des UHP schon auf Grund der Abrechnung ergibt, aber meiner Meinung nach ein nachvollziehbares Argument.
    Ich würde erstmal diese Position im Schriftwechsel mit dem SHT vertreten und dann das Sozialamt um ein entsprechendes Urteil bitten, um dies zu wiederlegen.


    Gräße, Ingwer

    Guten Morgen!


    Ich kann mir vorstellen, dass Punkt 2 und 3 dazu da sind, um festzustellen wie hoch deine berufsbedingten Fahrtkosten sind. Eventuell wird durch deine Gehaltsabrechnung zwar die Wochenstundenzahl deutlich, aber eben nicht wie viele Tage du dann tatsächlich zur Arbeit fährst. Punkt 3 soll dann vermutlich noch abdecken, ob du auch mal mit eigenem Fahrzeug zur Arbeit fährst oder tatsächlich immer mit der Fahrgemeinschaft.


    Wenn du unter 1.800,00 € liegst, hast du ja sowieso nichts zu befürchten. Vermutlich hat der Sachbearbeiter sich noch gar nicht deine bereits eingereichten Unterlagen angeschaut und sammelt erstmal fleißig.


    Viele Grüße,


    Ingwer