Beiträge von som-dtam

    SHT müsste jetzt neuen Bescheid mit einem geringeren Zahlbetrag an Ehefrau schicken, aus dem nachprüfbar hervorgeht, worum sich Zahlbetrag verringert hat.


    Die Zahlungsaufforderung für Unterhalt ist kein Bescheid. Es ist schlicht eine zivilrechtliche Forderung. Und diese Forderung sollte schlüssig darlegen warum man wie viel Unterhalt fordert.


    LG som-dtam

    Der SHT zieht nun den rechnerischen Anteil der auf den UHP entfällt von dessen Einnahmen ab, so dass die Einnahmen unter die 5% Grenze fallen und damit ein Taschengeldanspruch generiert wird und der UHP somit leistungsfähiger wird.
    Gibt es ein Urteil, dass Prämien beim Vertragspartner abzuziehen sind und nicht nach Belieben des SHT verteilt werden können?


    Also die zuständigen Gerichte geben sogenannte Leitlinien heraus, in denen geregelt wird, wie ein möglicher Unterhalt zu ermitteln ist. Dort heißt es unter Punkt 1.


    1. Geldeinnahmen
    1.1 Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen.



    Und bei Punkt 10 wird das Einkommen dann bereinigt.
    10. Bereinigung des Einkommens
    10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
    Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen); zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch eine zusätzliche Altersvorsorge zählen.


    Hierunter sind dann eben auch die Versicherungsbeträge für eine Krankenversicherung zu sehen.


    Ergo ==> er wurde doch alles richtig gemacht. Der UHP hat ein Bruttoeinkommen X. Davon werden alle für den UHP relevanten Beträge abgezogen.


    LG Som-dtam

    Der Name sagt es schon, Unbilligkeit. Es war also unbillig die Leute Zwangszuverrenten. Der Gesetzgeber hat Bockmist gebaut und korrigiert diesen mehr oder weniger schnell durch besagte Verordnung.
    Dann ist m.E. aber der geforderte Unterhalt auch unbillig. Als UHP würde ich dann im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII eine Härte geltend machen. Mal sehen wie das Sozialamt sich dazu positionieren würde.

    [quote='ligu',
    War das, bevor die Unterhaltspflicht abzusehen war?
    Falls ja, auf welcher Grundlage will das Amt dich dann zu mehr Arbeitszeit zwingen? Ist deine Lebensplanung zum Zeitpunkt des Eintretens der Unterhaltspflicht nicht geschützt? Falls ja, warum dann noch irgendwelche ärztliche Nachweise?
    Anders wäre es vielleicht, wenn deine Mutter bereits bedürftig war. Dann könnte die Argumentation mit deiner Gesundheit hilfreich sein.[/quote]




    Es geht doch um die Frage, wurde die Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen verringert (so wie hier dargelegt) oder wurde die Arbeitszeit verringert, damit man keinen/weniger Unterhalt zahlen muss.


    Wer dies aus Situationen heraus tut, so wie hier dargelegt, dem wird es leicht fallen es zu beweisen. Dann ist der Zeitpunkt auch egal, selbst wenn bereits laufend Unterhalt gezahlt wird.


    Wer letzteres tut, dem wird es schwer haben, dies auch zu beweisen.


    Wann ist eine Unterhaltspflicht abzusehen? Bestimmt nicht erst mit der Rechtswahrungsanzeige eines Amtes.
    Angehörige können auch schon lange vor einer Heimaufnahme einen Pflegegrad haben oder eine Erkrankung besteht schon länger, von der man weiß das der Krankheitsverlauf sich zunehmend verschlechtert. Somit kann die Kenntnis, einer zu erwartenden Unterhaltspflicht schon weit vor der Leistungsgewährung eines Amtes liegen.


    Das Amt will niemanden zwingen zu arbeiten um mehr Geld zu erzielen.
    Aber wenn jemand seine verminderte/keine Leistungsfähigkeit mit Vorsatz herbeigeführt hat, kann in einem Gerichtsverfahren trotzdem zu
    Unterhaltszahlungen verurteilt werden.


    Viele Grüße


    Som-dtam