Beiträge von frase
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Ich glaube das hatten wir schon mal geklärt.
Es geht um den Gesamtbetrag der Einkünfte.
Steuerrecht ist nicht Unterhaltsrecht.
Auch hier herrscht Einigkeit.
Das die Prüfung bei selbständiger Arbeit deutlich Komplexer sein wird ist ja auch schon bisherige Praxis.
Daher ergeben sich hierbei ja auch viele strittige Aspekte, anders als bei nichtselbständigen Einkünften.
LG frase
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Der Tenor des Gestztgebers besteht in dem Willen, den vermeindlich Unterhaltspflichtigen zu entlasten.
Daher ist ein möglichst einfaches Vorgehen angezeigt, sonst würden ja die aufgezeigten Einsparungen bei der Bearbeitung nicht erreicht werden.
Was spricht also dagegen, den Einkommenssteuerbescheid als Gradmesser zu verwenden?
so wird gerechnet:
Ergebnis, siehe auch den Einkommenssteuerbescheid.
Hier Zeile, Gesamtbetrag der Einkünfte.
ich möchte mal an dieser Stelle daran erinnern, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben können bei der Prüfung der Einkommensgrenze nicht abgezogen werden
Danke nochmal für den Hinweis.
Die Anrechnung erfolgt im Steuerecht auch erst nach der Feststellung des Gesamtbetrags der Einkünfte.
LG frase
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Von welchem Bescheid sprichst du denn?
Wir wissen doch noch garnicht ob die Ämter so verfahren (dürfen).
Natürlich kann man darauf antworten und auf das geltende Gesetz verweisen.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die Vorlage meines Einkommenssteuerbescheides habe ich belegt, das meine Jahreseinkünfte unter 100.000€ liegen.
Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Überschreitung des Jahreseinkommens vor und ein Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist somit ausgeschlossen.
Mit Freundlichen Grüßen
XYZ"
LG frase
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Da wir uns hier schon 15 Seiten lang austauschen werde ich zur Übersichtlichkeit mal eine neues Thema eröffnen.
Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.
LG frase
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In Ergänzung zur Vorbereitung auf die 100.000€ Grenze würde ich gerne hier mal einen weiteren Aspekt vorstellen.
Ein vermeindlich Unterhaltspflichtiger hat Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid von 101000.€.
Das ganze Programm läuft an und er muss EU-zahlen.
Fall A: Nach einem Jahr korrigiert das Finanzamt v.A.w. den Bescheid und setzt einen Wert von 99.000€ fest.
Wie sollte sich der nun schon Zahlende verhalten?
Ein vermeindlich Unterhaltspflichtiger hat Einkommen laut Einkommenssteuerbescheid von 99.000.€.
EU ist ausgeschlossen.
Fall B: Nach einem Jahr korrigiert das Finanzamt v.A.w. den Bescheid und setzt einen Wert von 101.000€ fest.
Was macht der eigentlich Unterhaltspflichtige jetzt?
LG frase
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bist du der Meinung, dass bei der "Bestimmung dieser Grenze" nach dem aktuellen Gesetzesentwurf der §117 SGB XII angewendet werden darf oder nicht?
Zur Bestimmung der Grenze gibt es doch nach meiner Meinung nur eine Möglichkeit, den Einkommenssteuerbescheid des vermeindlich Unterhaltspflichtigen.
Bei Eheleuten kann man ohne Probleme die Zahlen für den Partner schwärzen.
Die Anwendung des §117 kann ja erst nach der Prüfung dieser Zahl zur Anwendung kommen, wenn der Betreffende über 100.00€ auf dem Bescheid hat.
LG frase
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Das ist leider ein Zustimmungsgesetz. Nichts desto trotz, dass Gesetz wird kommen. Da bin ich zuversichtlichlich.
Da bin ich ganz bei dir!!
LG frase
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im übrigen zählt auch nicht das Vermögen des Unterhaltspflichtigen
Auch nicht wenn man schon Rentner/Pensionär ist?
LG frase
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Dann würde ich aber davon ausgehen, dass die RWA immer verschickt wird, evtl. sogar ohne dass hinreichende Hinweise auf Überschreitung der Grenze >100k vorliegen
Das würde nach meine Meinung dem Punkt 11 der FAQ zum Angehörigen Entlastungsgesetz wiedesprechen.
https://www.bmas.de/DE/Themen/…en-entlastungsgesetz.html
LG frase
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Hallo slick1,
ich hatte auch meine Auskunft formlos nach awi-Vorschlag abgegeben.
Daher diesen Zusatz nicht unterschrieben.
In der ersten Berechnung stand dann der Hinweis, das ich über die Veränderung meiner Einkünfte informieren muss (so in etwa).
LG frase
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meckern kann ich auch
das wäre mir aber neu
Deinen Aussagen wird hier sehr viel Vertrauen entgegengebracht. Das auch zurecht, denn du bist fit in der Materie
Anmerkungen zu deinen Informationen dürfen aber bestimmt erlaubt sein.Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
Das dürfte dann spannend werden, wenn es um die Beurteilung der "magischen Grenze" geht.
Unterhaltsrechtliche Regelungen gehen vor Steuerrecht
Da wird es an der Grenze aber echt spannend. Wenn zuerst aus dem Steuerbescheid die Grenze bestimmt wird.
LG frase
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mit der Nennung des Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII in § 94 SGB XII hat der Gesetzgeber aus meiner Sicht einen Fehler gemacht
Das kann schon sein, aber es trifft doch erst zu, wenn die 100.00€ Grenze durch den Unterhaltspflichtigen überschritten ist.
Vorher würde diese Auskunft keinen Sinn machen.
Vermutlich wird sich das alles einspielen. Denn auch jetzt kann ja das Schwiegerkind, wenn direkt vom SHT aufgefordert, sich eigentlich nicht gegen die Auskunft wehren.
LG frase
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ob sie also auch Auskunft vom Ehepartner bei der Prüfung der Grenze verlangen
Was soll das denn bringen? Es ist doch überall klar geschrieben, es geht um das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Danach geht das Pendel in die eine oder andere Richtung.
LG frase
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Das Urteil ist ist doch für einen ganz anderen Sachverhalt zutreffend.
Du kannst doch nichts dafür, wenn v.A.w. ein Finanzamt (wo der Gewerbebetrieb besteuert wird) dem Wohnstättenfinanzamt später eine abweichende Gewinnbesteuerung übermittelt und sich dadurch die Jahreseinkünfte ändern!
Anderes Problem, gerade bei Selbständigen: Die können gute und schlechte Jahre haben.
Was also, wenn in einem Jahr die 100.00€ überschritten und im folgenden Jahr eben nicht?
Von einer möglichen Insolvenz will ich hier garnicht sprechen.
wer seine Einkünfte, in welcher Form auch immer, vermindert, muss mit fiktiven Einkünften rechnen
Das ist mir zu undifferenziert und hat mit einer allgemeingültigen Information der Mitlesenden eher weniger zu tun.
Es ist vollkommen legitim im Steuerrecht, bei Vermietung und Verpachtung in den ersten Jahren höhere Verlusste zu generieren, wenn insgesamt dann eine Gewinnabsicht besteht. Bei Vermietung an Angehörige ist diese Gewinnabsicht soger nicht mal erforderlich.
Hier geht es doch in erster Linie um die Vermeidung der Überschreitung der 100.00€ Grenze.
Es treffen also Steuerrecht und Unterhaltsrecht aufeinander.
LG frase
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Danke Meg, das ist eine sehr gute Quelle.
Vergessen darf man aber auch nicht, wenn das Pendel über 100.000€ ausschlägt, dann entscheidet möglicherweise ein Gericht über diese Sachverhalte.
Daher wäre meine primäre Strategie, genau die "magische Zahl" zu verfehlen, auf dem Steuerbescheid!!!
Ein Problem was sich dabei aber ergibt, ist ja, das der Bescheid immer nur das letzte, zurückliegende Jahr erfasst und möglicherweise nicht den aktuellen Sachverhalt abbildet.
Daher muss man sich schon mit sehr großem Vorlauf auf genau dieses Szenario vorbereiten.
Hilflos hat ja das Thema genau aus diesem Grund wohl eröffnet.
Was passiert eigentlich, wenn ein Einkommenssteuerbescheid nachträglich geändert wird?
Das kann schnell mal der Fall sein, wenn durch Beteiligungen an Gewerbebetrieben eine Feststellung v.A.w. erfolgt.
LG frase
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Oder entmündigt Sie vorher...
Es ist eine Schande, aber was ist, wenn ein an Demenz Erkrankter so eine Rückübertragung unterschreibt?
LG frase