Beiträge von frase

    Doch, das passt, ich verstehe zumindest nicht worauf du hinaus willst

    Im Gesetz gilt die "Vermutung unter 100.000€". Das Formular stellt doch eine Frage, ob nun über oder unter.

    Dann brauche ich doch die Vermutung im Gesetz nicht mehr, wenn danach gefragt wird.


    Problematisch wird es hier, wenn der Formularausfüller, durch Vollmacht sich hier selber ein Bein stellt/stellen muss!


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    Hallo Solaplexus,


    tatsächlich gibt es Urteile, die bei erheblicher Abweichung der Einkünfte der Eltern auch den betreuenden Elternteil mit finanziell mit ins Boot holen oder sogar den Barunterhaltspflichtigen vollkommen entlasten.

    Z.B. hat das OLG Brandenburg (12.11.2018 – 13 UF 97/18) dies bei einer "bereinigten" Abweichung von mehr als 500€ so entschieden.

    Hier sind aber weitere Aspekte zu berücksichtigen.

    Welche Kosten hat der betreuende Elternteil für das Kind (Kita, Tagesmutter usw.), das wird natürlich auch abgezogen.

    Als Beamter wird vom Netto noch die PKV abgezogen, auch die für das Kind wenn bei der Mutter versichert, möglicherweise auch Altersvorsorge.

    Auch du möchtest ja dein Netto bereinigen, das sollte dann der Mutter auch zugestanden werden.

    Natürlich kannst du der Unterhaltsvorschusskasse erklären, warum du den Unterhalt nicht zahlen kannst und das die Mutter ein erheblich höheres Einkommen hat. Ob das in deinem Fall aber dazu führt, keinen Kindsunterhalt zahlen zu müssen, würde ich mal offen lassen.


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    Nach meinem Wissensstand bekommt er von mir in dem Jahr Unterhalt.

    Hallo Sabian, es gibt eine "Orientierungszeit" die man einem jungen Menschen einräumen kann.

    Wie edy es aber schon schreibt, gilt das nicht für Zeiten, die man mal so nach der Schule einschiebt, um mal zu sehen was geht.

    In dieser Zeit hat er dann keinen Unterhaltsanspruch, dazu gibt es bereits viele Urteile.

    Weiterhin kannst du natürlich auch sein Einkommen auf den Unterhalt anrechnen, wenn du weiter zahlen möchtest.

    Jetzt bekommt er mit 18 einen Bausparvertrag ausbezahlt

    Hat es irgendwelche Nachteile für ihn?

    Hier bin ich mir nicht so sicher, ob auch diese Auszahlung als Einkommen gewertet werden kann.

    Ich persönlich hatte auch Kinder, die nicht direkt ihre Ausbildung auf dem kürzesten Weg gemacht haben.

    Teilweise wurde sogar mal ein Studium abgebrochen und dann noch die Studienrichtung gewechselt ober ein FSJ eingelegt ohne Not.

    Da sollte man mit den Kind sprechen und die Fakten auf den Tisch bringen.


    VG frase

    dass es bei der Prüfung der 100.000 Grenze auf den Wert aus dem Jahr 2020 kommt, der vor Januar 2021 nicht feststeht.

    Da stimme ich dir vollkommen zu.

    Wenn die Prüfung aber die Überschreitung ergibt, bist du ab RWA auch rückwirkend zahlungspflichtig.

    Es ist mir klar, dass ein SHT es anders sehen kann und die Grenze anhand der Zahlen aus dem Jahr 2019 prüfen wollen kann.

    Hier aber auch nur, wenn Anhaltspunkte der Überschreitung vorliegen.

    Als möglicher UHP kenne ich ja den EStB für 2019 und könnte hier schon den "Schalter" in die richtige Richtung legen.

    Natürlich auch den "Spielraum" an der Grenze ausnutzen, wenn möglich.

    Was mir echt zu denken gibt, ist der Screenshot mit dem Fragebogenausschnitt, wo nach den 100.000€ direkt gefragt wird.

    Das passt doch nicht zum Gesetzestext und würde für jemanden, der eine Betreuungsvollmacht hat zu einem Konflikt führen.

    Ich kenne den Vorgang nur aus Berlin und Brandenburg, da ist in den Anträgen diese Frage nicht enthalten.


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    Das Ganze ist noch fiktiv, aber kann durchaus sehr bald relevant werden.

    übrigens, nach meinem Verständnis deiner Angelegenheit wird dich der SHT vor dem Januar 2021 nicht überprüfen dürfen/können,

    Hallo Meg, woher nimmst du die Erkenntnis, das der SHT nicht vor Januar 2021 tätig werden kann?

    Wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt, ist das doch der Zeitpunkt, wo der SHT tätig werden kann/muss, oder?


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    du vergißt die ca. 40 Jahre Praxis,

    Respekt, ich habe nur 30 Jaher Ost- und 30 Jahre Westerfahrung.

    Bin da wohl den umgekehrten Weg gegangen, nach meiner zwischenzeitlichen Lehrtätigkeit an der HUB habe ich mich dann doch für die Berufspraxis entschieden. In bestimmten Berufsfeldern ist es halt nicht so einfach Theorie und Praxis auf einen Nenner zu bringen.

    Wir schweifen hier ab, wünsche einen schönen Abend.


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    Hallo,


    bis auf den Schonbetrag, das Geld einfach "ausgeben", vom Konto in kleineren Beträgen abheben.

    Seine Sorge ist, dass bei Heimunterbringung das Ersparte dann zum größten Teil an das Sozialamt geht.

    Vollkommen richtig, hier wird das Amt den angegebenen Betrag über dem Schonvermögen, bei der Berechnung berücksichtigen und als Eigenanteil von Ihm fordern.


    Was kann er/ich nun tun, um seinen Wünschen zu entsprechen?

    Erkundige dich genau, welche Summe er haben darf, für Bestattungsvorsorge ist das in den Ländern unterschiedlich geregelt.

    Wenn er kein Vertrauen hat und er auch keine Vertrauensperson (Vorsorgevollmacht) will, kann man Ihm kaum helfen.

    Mit der Antragstellung werden die Kontoauszüge, mind. der letzten 3 Monate verlangt und die Frage, ob Schenkungen in den letzten 10 Jahren erfolgt sind, gestellt. Dabei geht es nicht um Geburtstags-, Weihnachts- oder Jubiläumsgeschenke.


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    GuMo TK,

    Es gibt immer die Frage, was mit den laufenden Verfahren geschieht.

    Genau dazu war ja auch die Frage gestellt.

    wenn Gesetzesänderungen im Raum stehen,

    Das AEG steht nicht mehr im Raum, ist in Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    ab wann das neue Gesetz in Kraft tritt

    Das AEG tritt ab 1.1.2020 in Kraft.

    ob rückwirkend oder nur für die Zukunft.

    Es gilt ab 1.1.2020 für die Zukunft und nicht rückwirkend.

    Daraus ergibt sich dann auch der Rest automatisch.

    So ist es.


    Ich bin dann mal auf die "Übergangsreglungen" gespannt, denn....

    Es gibt also ausnahmslos immer was.

    Ich werde gerne darüber Informieren, denn ich bin unmittelbar betroffen.


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    Es gibt keine Übergansvorschrift, ab 1.1.2020 gilt das AEG, bis 31.12.2019 das alte Recht.

    Wer also noch in 2019 durch RWA zur Auskunft aufgefordert wurde, wird nach den bisherigen Regelungen beurteilt.

    Hat der UHP ein bereinigtes Brutto unter 100.000€ wird der Unterhalt bis zum 31.12.2019 zu zahlen sein, wenn er über dem Selbstbehalt leistungsfähig ist.

    Ab 1.1.2020 greift die "Entlastungsgrenze" bei 100.000€, der UHP wird nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen, wenn er unter der Grenze liegt.


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    Der Screenschot weicht von den mir bekannten Formularen ab.

    Berlin und Brandenburg fragt hier nicht nach AG, Art der Einkünfte und auch nicht nach der 100.000€ Grenze.

    Aber auch wenn es ein zulässiges Formular ist, was ich anzweifen würde, könnte mit dem Kreuz bei unter 100.000€ die Sache ja vom Tisch sein!


    Da dieses Formular vom Hilfeempfänger auszufüllen ist, entsteht sicher oft die Situation, das er die Angaben nicht mal genau kennt.

    Auch ein Betreuer ist nicht berechtigt, Angaben von Dritten ohne deren Zustimmung zu machen.

    Hier zeigt sich auch die Bedeutung einer Vorsorgevollmacht.


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    Meg . Ich gehe davon aus, das die Ämter an dem EStB nicht vorbeikommen.

    Es dürfte sich in der Zukunft zeigen, bei welcher Zahl, dann ein jährliches Auskunftsersuchen ins Haus flattert.

    Da aber immer eine RWA vorliegt wird, kann das Amt möglicherweise auch nach einem Jahr (rückwirkend) den Unterhalt fordern, wenn sich durch die Prüfung eine Überschreitung der Grenze ergibt. Für den UHP eine sehr unbefriedigende Situation.

    Daher sind die Stellschrauben an der Grenze von größter Bedeutung.

    Der Fragesteller hat ja selber schon erklärt, das er über der Grenze liegt.

    Eigentlich ist es also klar, das er UHP ist oder wird.

    Wie das Amt aber an diese Information kommt, lasse ich mal unbeantwortet.

    Unklar ist für mich hier die Frage, wie das umgewandelte Geld in die Unterhaltsberechnung einfließt.


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    Von welchen Antragsformularen sprichst du?


    Antragsteller ist der Bedürftige und nicht du!

    Hier wird eigentlich nur nach den weiteren Familienangehörigen gefragt und dessen Beruf.

    Deine Einkünfte gehen den Bedürftigen ja nichts an.

    Wenn das Amt aus den Informationen Beruf oder weitere Erkenntnisse die Vermutung ableitet, das du über 100.000€ bereinigtem Brutto hast, dann bekommst du das Auskunftsersuchen mit den von dir geschilderten Fragen.

    Dann möglichst das Gegenteil mit eben dem "Gesamtbetrag der Einkünfte von EStB" vorlegen und abwarten.

    Vorher auf keinen Fall etwas von deinen finanziellen Verhältnissen bekannt geben.


    Ob der EStB für die Überprüfung der Grenze reicht, wird sich zeigen, ist ja "Neuland"


    Ich brauchte den nie vorlegen, meine Mutter bezieht seit 18 Jahren GS, erst mit dem Heim ging der Stress los.


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    wie ist der SHT in Besitz eines solchen Gehaltszettels gekommen ?

    Hallo Meg, wenn ich den Fragesteller richtig verstanden habe, ist der SHT noch nicht informiert, eher ein Prognoseproblem.


    Da wir es hier mir Steuerrecht zu tun haben, bin ich mir auch nicht sicher.

    Fakt ist aber, das es eine elektronische Übermittlung der Daten vom Arbeitgeber gibt.

    Für solche Fälle ist es wirklich erstmal angesagt, den letzten EStB vorzulegen, natürlich nur, wenn das Amt die "Vermutung" wiederlegt, das man unter 100k € liegt. Damit hat das Amt dann keine Recht mehr (oder eben doch, weil über 100k € bereinigtes Brutto), eine weitere Auskunft zur Berechnung zu verlangen.

    Der Hinweis von Meg ist aber schon von großer Bedeutung, denn mit Kenntnis von solchen "Umwandlungen" wird jeder SB sofort hellhörig und kann ohne Probleme weitere Auskünfte verlangen, befürchte ich mal.


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    Ich bin, ursprünglich zusammen mit meiner Schwester, seit 2016 für meinen Vater unterhaltspflichtig. Die letzte Berechnung Betrug 870 Euro pro Monat.

    Hallo Flarchen,


    wie meinst du das? Dein Anteil oder die Gesamtforderung?


    Wir betreten ja ab 1.1.2020 "Neuland" und deine Situation ist schon eine Besondere.

    Da du bis 12.2019 schon UHP warst, wird es auch ab 2020 weiter gehen, wenn dein bereinigtes Brutto über 100.000€ liegt.

    Das Amt hat aus deinen alten Unterlagen geschlossen, das die Grenze überschritten werden kann.

    Daher die neue Überprüfung.

    Mit dem EStB für 2019, wenn unter 100k €, könntest du schon dem Amt mal den Wind aus den Segeln nehmen.

    Da du aber auch Steuern In England zahlst, hab ich keine Ideee, wie das berücksichtigt wird.

    Wo ist dein aktueller Hauptwohnsitz?

    Deine Mieteinnahmen können mit den Verlussten aus VuV verrechnet werden, eigentlich auch im Steuerbescheid ersichtlich.

    Gib dem Amt so wenig wie möglich Informationen, der Gesamtbetrag der Einkünfte auf Seite 2 des EStB ist der Gradmesser.

    Solltest du darüber liegen, dann kommt der ganze Berechnunsprozess in Gang.


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    Guten Abend Kapu,


    man merkt an deinen Worten, das du eigentlich keinen Konflikt willst.

    Du suchst aber nach Eckdaten (eine Liste), die es eben so nicht geben wird.

    Jede Trennungsfolge hat seine speziellen Eigenheiten.

    Das Geld für den Anwalt würde ich mir erstmal sparen.

    In der Sache ist es so, das ein Mehr- oder Sonderbedarf auch nachgewiesen werden muss, bevor überhaupt darüber zu entscheiden wäre.

    Danach kann man schauen, ob der UHP überhaupt in der Lage ist, diese Zusatzkosten zu tragen.

    Beispiel Klassenfahrt. Hier kannst du der Mutter mitteilen, das es ja keine unvorhersehbare Ausgabe ist und in Zukunft auch nicht sein wird.

    Sie müsste also vom monatlichen Unterhalt Rücklagen für die Klassenfahrt bilden. Daher beteiligst du dich nicht mehr zusätzlich an den Kosten.

    Versuche mit der Mutter im Gespräch zu bleiben.


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    Hallo Kapu,


    wenn es um zusätzlichen Unterhaltsbedarf geht, ist allgemein in Mehr- und Sonderbedarf zu unterscheiden.

    Beide Posten sind nicht im Grundbedarf durch die DT erfasst.

    Wie TK es schon schreibt, sind vorhersehbare Zusatzkosten eigentlich aus dem laufenden Unterhalt anzusparen.

    Was du an den Betreueungstagen zahlst ist immer dir überlassen.

    Es gilt auch der Grundsatz, je höher der Unterhaltssatz, je weniger werden zusätzliche Zahlungen gerechtfertigt sein.

    Ich hatte für meine Kinder eine Vermögesnvorsorge angemahnt, der andere Elternteil wollte sich nicht darum kümmern.

    Das habe ich dann selber zusätzlich, neben der Unterhaltszahlung eingerichtet und dem jeweiligen Kind am Ende meiner Unterhaltspflicht übergeben.

    Klar die Kinder sind die Leidtragenden.

    Daher würde ich die Möglichkeiten wahren, um diesen Umstand für die Kinder abzuschwächen.

    Die können doch nichts dafür, das Zusagen, die mir eurer Trennung erfolgten, nicht gehalten wurden.


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    Hallo Gauss,


    ich kann dich gut verstehen.

    Aber ich habe mir vorgenommen, mich nicht zu ärgern, sondern das stoisch hinzunehmen und jeweils abzuarbeiten.

    Das ist wohl auch der einzige Weg , die eigenen Interessen zu wahren.

    Natürlich sollten die Mitarbeiter gut geschult und auf dem neuesten Stand der Gesetzeslage sein. Durch ständige Änderungen ist das aber in der Praxis kaum umzusetzen. Es geht immer ein Aufschrei durch die Büros, wenn eine neue Software aufgelegt werden soll oder neue Bearbeitungsmasken aufploppen.

    Hat man sich dann endlich eingearbeite, erfolgt schon die nächste Umstellung.

    Auch haben neue Programme kleinere Programmierfehler, die erst in der Praxis auffallen und wenn es Leistungsempfänger gibt, die mit den errechneten Zahlen nicht klar kommen.

    Bleib also am Ball und nimm nicht alles als hin, nur weil es von einem Amt kommt.


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