Beiträge von frase

    Ich bin auch ein Vertreter, den den Datenschutz sehr ernst nimmt.

    Wenn ich mir hier so einige Formulare und damit verbundene Fragen der Ämter anschaue, dann kommen mir Zweifel, was zu einer Auskunft zählt und was nicht.


    Wenn ein Elternteil einen Antrag auf Sozialhilfe stellt, füllt er diesen Antrag entsprechend den Fragestellungen aus.

    Daraus ergeben sich nunmal Anhaltspunkte.


    Der Vater weiß z.B. das der Sohn Arzt ist, darf/muss er diese Information für sich behalten?


    Darf/muss er überhaupt angeben, das er Kinder hat?


    Wo soll das denn hinführen?


    LG frase

    ber man wird ja verhindern können, dass man über die Grenze kommt. Oder nicht?

    Nach meiner Meinung werden es wohl die meisten bisherigen Zahler verhindern, über diese Grenze zu rutschen.

    Wer heute knapp über 100.000€ liegt, hat jetzt wohl noch die Möglichkeit das für die Zukunft zu korrigieren.

    Meiteinnahmen, Dividenden und weitere Einkünfte lassen sich sehr wohl etwas steuern.

    Wie ein Amt dann aber eine Reduzierung auf Teilzeit bewertet, da bin ich mal gespannt.

    Eigentlich sollte ja der Einkommenssteuerbescheid der "Scharfrichter " werden.

    Hier sehe ich dann genau was nach Werbungskostenabzug verbleibt.

    Das kann ein guter Steuerfachmann auch schon prognostizieren.


    LG frase

    Ist mir doch klar,


    der Beitrag hat ja auch mit Gretas Frage begonnen.

    Du hast ja klar dazu deine Meinung geäußert und das sehe ich auch ähnlich.

    Da haben Eltern einen Fehler gemacht, damit die Kinder in eine ambivalente Situation gebracht.

    Der andere Elternteil nutzt das, um die Kinder, ich sage mal zu manipulieren.

    Wer bitte entscheidet dann, was gut für die Kinder ist, wenn diese noch nicht selber (mit)entscheiden können?


    LG frase

    Hallo in die Runde,


    hier eine Frage zur Grundsicherung.

    Eine Person erhält nach Bedürftigkeitsprüfung Grundsicherung.

    Im Antrag wird nach Vermögen gefragt.

    Hier gibt die Person an, Anteile (1250€) an einer Wohnungsbaugesellschaft zu halten, die sie bei Aufgabe der Wohnung oder im Stebefall für ihre Beerdigungskosten einsetzen möchte.

    Das gesamte Vermögen (Girokonto, Sparbuch) beträgt inklusive der Anteile deutlich unter 5.000€ (ca. 3.300€).

    Zwischenzeitlich muss die Person in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.

    Es wird zur Grundsicherung "Hilfe zur Pflege" beantragt und auch bewilligt, die Wohnung wird aufgelöst.

    Nach Ablauf der Kündigungsfrist der Anteile der WBG, wird dieser Betrag auf das Treuhandkonte für die Bestattungsvorsorge überwiesen.

    Der SHT will nun dieses Geld als einmaliges Einkommen anrechnen und nicht dem Schonvermögen zurechnen.

    Wie ist die Rechtslage?

    Der SHT hat auch keinen Zugriff auf das Treuhandkonto der Bestattungsvorsorge.


    LG frase

    Hallo TK,


    danke für deine Meinung. Kinder können ja nichts für die Taten der Eltern.

    In dem Fall den du geschildert hast, finde ich auch, das man ein Kindeswohl nicht mit der Brechstange erkämpfen sollte.

    Manche Mutter wollen dann den Kontakt ganz abbrechen.

    Hier habe ich so meine Probleme.

    Was dürfen Mütter/Väter überhaupt und welche Rechte bleiben dem anderen Elternteil und vor allem den Kindern?


    LG frase

    Das finde ich super von die TK.

    Es geht ja wirklich um die Kinder und deren Wohl.

    Was ist aber, wenn ein Elternteil eine längere Haftstrafe absitzen muss?

    Die Kinder vermissen den Elternteil sehr, oft ist es der Vater.

    Manche Mutter wollen dann den Kontakt ganz abbrechen.

    Die Inhaftierten haben kaum Möglichkeiten den Kontakt zu erhalten.

    Wie also weiter nach der Inhaftierung?


    LG frase

    Ich möchte die Aussagen von TK deutlichts unterstützen.

    Es liegt hier Urkundenfälschung vor. Die Mutter des Kindes, also du, musste der Vaterschaftsanerkennung per Urkunde zustimmen.

    Es gab dabei eine Belehrung über die Bedeutung der Zustimmung.

    Keine Ahnung was du da gedacht hast, du hast einfach gelogen.


    Meine Frage wäre aber noch, wusste der EX-Freund, der die Vaterschaft anerkannt hat, das er nicht der biologische Vater ist?


    LG frase

    Das ist doch ein ganz normaler Prozess.

    Es gibt x Gesetze oder Novellen, die im Jahr beraten und beschlossen werden.

    Die Regierung arbeitet alles ab, wie es eingebracht wird.

    Ich sehe auch den BR nicht als wirklichen Stolperstein.

    Es gab keine einzige Stimme oder den Vorschlag, den Einführungstermin zu verschieben.

    Das hätte doch schon lange erfolgen können, aus welchen Gründen auch immer.

    Auch in den beratenden Ausschüssen geht man vom 1.1.20 aus, siehe Beitrag Dr. Bartke und der ist der Vorsitzende!

    Viele haben Jahre auf diesen Tag hingefiebert und auch aktiv diesen Prozess unterstützt.

    Wenn es erst zu Weihnachten auf unserem Gabentisch liegt, reicht das doch auch aus.


    LG frase

    Der BR hat es bisher nicht auf der TO.

    Mal sehen ob in den nicht öffentlichen Beratungen in dieser Woche noch ein Antrag für die TO vom 20.09. erfolgt.

    Weden wir am 10.09. erfahren, wenn die endgültige TO veröffentlicht wird.

    Das nächste Plenum im BR wäre dann der 10.11. nach meinem Kenntnisstand.

    3. Lesung im Bundestag, bedeutet auch Abstimmung über das Gesetzt im Bundestag

    Das könnte bedeuten, das der BR über das Gesetz am 10.11. abstimmt.


    LG frase

    Das finde ich sehr interessant.


    Im Renten oder Pensionsalte kommt jetzt es also auch strategisches Denken ins Spiel.


    Beispiel: Ein Pensionär hat neben seiner guten Pension Jährliche Mieteinnahmen aus seinen Immobilien.

    Er überschreitet damit die 100.000€ Grenze und darf Unterhaltsregress leisten.

    Das findet er blöd und verkauft einen Teil der Immobilien.

    Sein Einkommen sinkt unter die 100.000€ Grenze, sein Vermögen hat nun aber eine andere Form angenommen.

    Da das Vermögen aber bei der Überprüfung der Grenze keine Rolle spielt, ist er die Regressforderung los?!?


    LG frase

    Frase, wie hast du deine Fragestellung gemeint?

    So wie du Sie jetzt beantwortet hast, Danke.

    Einmalzahlung , also Vermögen und kein anrechbares Einkommen.


    Denken wir weiter:

    Die LV wird im Rentenalter ausgezahlt, wird dann das gewachsene Vermögen auch neu verrentet und erhöht somit die mögliche Leistungsfähigkeit?

    Ist nur eine theoretische Frage, denn ich habe keinen Plan ob bei Verrentung des Vermögens dann zur Überschreitung der 100.000€ Grenze führen könnte.

    Nach meinem jetzigen Stand ist ja Vermögen aussen vor bei der Beurteilung der Grenze, oder irre ich da?


    LG frase

    Hallo unikat, ich bin mir nicht sicher, ob die 2.200€ der Beitrag "Hilfe zur Pflege" oder EEE ist.

    Das wurde auch nur so von der RWA abgeleitet, kann sein, muss aber nicht.

    Wenn das Amt hier diesen Betrag leistet, dann stellt sich die Frage, ob da der Grundsicherungsbetrag schon enthalten ist oder nicht?

    Bei meinem Amt haben die das eiskalt einfach als Gesamtsumme übergeleitet.

    Der Sachbearbeiter hatte keine Kenntnis davon, das meine Mutter auch noch GS bezieht, er hat nur die "nackte Zahl" der gesamten Sozialhilfe bekommen und versucht einzutreiben.


    SH123 , leider kann ich zu den Kosten in BW keine Einschätzung abgeben.

    Fakt ist aber, das eine kostengünstige Heimunterbringung vorrang hat.

    Du kannst ja mal schauen ob es um Umkreis ein günstigeres Heim gibt.

    Vergleichen brauchst du nur den Eigenanteil, den die Einrichtungen verlangen.

    Dein Vater muss auch nicht umziehen, du aber möglicherweise weniger zahlen, wenn du eine günstigere Unterbringung vorweisen kannst.


    LG frase

    Hallo SH123,


    wenn dein Vater schon vorher unter dem Existenzminimum gelbt hat, wurde möglicherweise schon Grundsicherung bewilligt.

    Mit dem Umzug in ein Heim reicht das natürlich nicht aus und es muss ein weiterer Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gestellt werden.

    Das schein ja schon erfolgt zu sein, daher auch das Auskunftsersuchen.

    Ich antworte dir, weil es bei meiner Mutter genau so gelaufen ist.

    Du brauchst dringend die Informationen zu der Gasamberechnung.

    Ich sehe es auch anders als unikat. Wenn in den 2.200€ ein Anteil GS steckt, dann mindert es diesen Betrag. Die Ämter versuchen aber die gesamte Sozialhilfe überzuleiten, da es oft unbekannt ist, das der GS-Anteil von der 100.000€ Regelung schon jetzt betroffen ist.

    Eigentlich müsste dein Vater seine gesamte Rente abzüglich "Taschengeld" einsetzen.

    Dazu dann der Betrag bis zum Existenzminimum (Anteil GS).

    Wenn in dem Heimvertrag eine Summe X steht, kann man schnell überschlagen was da korrekt ist.


    Es wäre wichtig, das du mal seine Bescheide in die Hand bekommst, dann wird man schlauer sein.


    LG frase

    Grundsicherung kann bei Unterhaltspflichtigen deren Einkünfte unter 100.000 € liegen, nicht übergeleitet werden = somit dafür kein Unterhaltsanspruch

    Habe nichts anderes geschrieben!


    Es geht in dem Fall hier aber um "Schadensbegrenzung".


    Daher wollte ich darüber informieren, dass es bei der kleinen Rente bestimmt Anspruch auf GS gibt.

    Der SHT schmeißt einfach alle Sozialleistungen zusammen und betreibt die Regressforderung.

    Dabei könnten Teile dieser Forderung schon vom aktuellen Stand rechtlich nicht gefordert werden (z.B. GS)

    Bei dem Betrag von 2.200€ zählt ja wohl jeder Euro, der weniger gefordert werden kann.

    Du schreibst:

    das ist der übergeleitete Anspruch des Sozialamts = Unterhaltsanspruch

    Ich finde diese Aussage nicht korrekt, denn nicht jeder übergeleitete Anspruch ist auch = gerechtfertigter Unterhaltsanspruch!


    LG frase

    Die Rente müsste bei ca. 515€ liegen.

    Dann gleichzeitig einen Antrag auf GS stellen. Die fällt unter die 100.000€ Grenze und kann daher bei dir nicht übergeleitet werden.

    Wovon hat den dein Vater vorher gelebt?

    In welchem Bundesland ist das Heim?

    Welcher Pflegerad liegt vor?


    LG frase