Beiträge von Audi-Alex

    Ersteinmal herzlichen Dank für eure Hinweise. Leider treffen sie insoweit nicht ganz zu, da die Löschung des Wohnrechts noch zu Zeiten erfolgte, als meine Eltern beide noch im Haus lebten. Nun nur noch meine Mutter.

    Nach Auskunft des Sozialamtes geht es tatsächlich um den Rückforderungsanspruch, der sich allein aus der Löschung des Nießbrauchs ergeben soll. Also quasi dem Wertzuwachs im Vergleich vorher/nachher.
    Die Problematik an der Sache ist, es geht ja hier nicht um einen mir tatsächlich entstandenen Gewinn. Meine Mutter wohnt nach wie vor im Haus und das Haus wurde für einen Immobilienerwerb belastet. Daher auch die Löschung des Wohnrechtes...
    wie ich heute erfahren habe, wurde bereits das Vermessungsamt mit der Wertermittlung beauftragt.


    Kennt zufällig jemand einen kompetenten Rechtsanwalt in Berlin zu diesem Thema??


    Vielen Dank für eure Hilfe!!

    Einen schönen guten Abend nochmal in die Runde.
    Nachdem sich nun das Sozialamt nach 10 Monaten erneut bei mir gemeldet hat, möchte ich gern die Neuigkeiten teilen und erhoffe mir vielleicht Tipps im Hinblick auf das weitere Vorgehen.
    Zu der besagten Immobilie (Schenkung 2006 mit eingetragenem Nießbrauch, Löschung des Nießbrauchs 2016) verlangt nun das Sozialamt die Rückabwicklung der Schenkung bzw. - so wie ich es verstehe - die Rückabwicklung der Löschung des Nießbrauchs. Begründet wird dies mit einem Wertzuwachs, welcher angeblich entstanden sei und somit zur Kostendeckung durch meine Eltern hätte herangezogen werden können.
    Wie sich das Ganze allerdings in der Praxis darstellen soll, entzieht sich meiner Kenntnis. Hat dazu jemand vielleicht eine Idee? Kann das Sozialamt den Verkauf der Immobilie verlangen?

    Kennt zufällig jemand einen auf Familienrecht/ Unterhaltsrecht spezialisierten Anwalt im Raum Berlin?


    Vielen herzlichen Dank vorab für euren Rat und eure Tipps!!

    Also erstmal herzlichen Dank an alle für ihre Ratschläge.

    Also, wenn ich es richtig verstehe, zählt vermutlich dann der sog. Wertzuwachs in das (also mein) Schonvermögen mit rein?!
    Das macht auf mich mal gar keinen Sinn.
    Würde die Schenkung rückgängig gemacht werden, hätte das Sozialamt keinen Zugriff, weil meiner Mutter eine Immobilie zusteht...
    Nun gut, warten wir’s mal ab.
    Vielen Dank erstmal.

    Genau, also eigentlich haben beide Elternteile darin gewohnt, bis mein Vater 2018 in die stationäre Pflege musste. Nun nur noch meine Mutter.
    Ich bin sicher meine Mutter würde bestätigen, dass ich sämtliche Gartenarbeiten etc. übernommen habe.
    Beide wohn(t)en komplett mietfrei.

    Der Nießbrauch wurde eigentlich nur gelöscht, da nun quasi ein Teil einer Immobilienfinanzierung drauf lastet. Ein Mehrwert ist also eigentlich nicht vorhanden...

    Guten Morgen liebe Mitleidende!


    Ich habe als Elternunterhaltspflichtiger die folgende Frage, bei der ich eure Meinung bzw. fachliche Expertise benötige.
    Ich habe einen pflegebedürftigen Vater, der in einer Einrichtung untergebracht ist. Meine Mutter ist in begrenztem Umfang leistungsfähig, so dass das Sozialamt nun im Nov. 2018 an mich herantrat. Seitdem erfolgten lediglich Nachforderungen von Unterlagen...
    Das aktuelle Problem ist, dass es eine Schenkung einer Immobilie (EFH) von meinen Eltern an mich gibt (Jahr 2006). Darin enthalten war ein Nießbrauch für meine Eltern. Dieses Recht wurde nun im Jahr 2016 gelöscht (noch bevor ersichtlich wurde, dass mein Vater in die stationäre Pflege kommen wird.
    Das Haus wird derzeit noch durch meine Mutter bewohnt.


    Die Frage ist nun: Das Sozialamt hat nun sämtliche Unterlagen zu der Schenkung und der Löschung des Nießbrauchs angefordert. Gibt es hier einen Angriffspunkt??


    Ich meine gelesen zu haben, dass eine mehr als 10 Jahre zurückliegende Schenkung nicht rückübertragen werden kann.
    Hier im Forum habe ich leider kein passendes Thema gefunden...


    Ich bedanke mich schonmal vorab für eure Unterstützung!!

    Noch eine Anmerkung:


    Vielleicht sollten wir uns weniger mit uns selbst (vor allem hier im Forum) beschäftigen. Jeder gibt seine Prognosen von sich, interpretiert und wertet jeden noch so kleinen möglichen Hinweis. Schlussendlich haben wir alle keine Glaskugel.
    Am allerwenigsten helfen allerdings demotivierende Halbweisheiten.

    Stattdessen sollten wir hoffen, die Daumen drücken und etwas tun, nämlich Menschen und Organisationen anschreiben.
    Damit erreichen wir gemeinsam etwas!!

    Hier eine Antwort des dt. Caritasverbandes e.V.:


    Sehr geehrter Herr XXX,

    vielen Dank für Ihr Schreiben, das nochmals sehr anschaulich beschreibt, warum es notwendig und sozialpolitisch der richtige Schritt ist, die Angehörigen bei der finanziellen Heranziehung zu entlasten. Die Caritas hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sich genau hierfür eingesetzt. Wir bewerten die vorgesehenen Änderungen der §§ 43 und 94 SGB XII in Verbindung mit § 138 SGB IX als sehr positiv, da diese Regelungen einen deutlichen Beitrag zur Entlastung der Angehörigen darstellen, indem die Freigrenze von 100.000 Euro für das Jahresbruttoeinkommen nun für alle Leistungen des SGB XII gilt und setzen uns politisch im Rahmen unserer Möglichkeiten dafür ein, dass dieses Gesetz möglichst zum 01.01.2020 in Kraft tritt.

    Herzliche Grüße

    Karin Bumann

    Ich habe nun auch alle o.a. Organisationen einzeln angeschrieben. Vielleicht hilft es ja...?!
    Ich berichte, sobald ich eine Antwort erhalte.

    ??

    Die CDU scheint recht optimistisch zu sein...:

    (Antwort auf eine Frage v. 27.10.)


    Sehr geehrte Frau XXXX,

    wenn ein geliebter Mensch in die Pflege muss; gar zum Pflegefall wird – haben die Angehörigen wichtigeres zu tun, als sich über Geld Sorgen zu machen. Die Pflege der Eltern darf nicht zum Armutsrisiko der Kinder werden.

    Von daher ist es gut, dass wir mit dem geplanten Angehörigen-Entlastungsgesetz erreichen, dass Angehörige von Pflegebedürftigen künftig erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen von 100.000 Euro in die Unterhaltspflicht genommen werden. In der Anhörung zum Gesetz wurden viele Aspekte benannt, auch die Argumente der Kommunen. Wie Sie zu Recht schreiben, gibt es sowohl im Bundestag als auch bei den Bürgern und Verbänden eine breite Unterstützung des Gesetzes. Insoweit erwarten wir, dass die kommunale Seite ihren Widerstand beendet, sodass das Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten kann. Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich Glück, Gesundheit und Gottes Segen.

    Es grüßt herzlich

    Uwe Schummer


    Wir sind gespannt! Fleißig Daumen drücken!!

    Hier eine Antwort von Frau Tack, die das alles nicht ganz so schwarz sieht:


    https://www.abgeordnetenwatch.…uestion/2019-10-07/325633


    Zitat:“...

    Entscheidender wird sein, wie sich die Länder im Bundesrat verhalten. Ihre Einschätzung, dass eine Zustimmung nicht zu erwarten ist, teile ich nicht. Denn das Ziel des Gesetzes wird von einer breiten Mehrheit unterstützt. Aber die Kommunen bezweifeln die im Entwurf veranschlagten Kosten. Sie finden diese auf Seite 5 des am Ende meiner Antwort verlinkten Gesetzentwurfes.

    Dies und eine mögliche Gegenfinanzierungen werden sicherlich Gegenstand von intensiven Beratungen werden, die aus meiner Sicht aber zum Erfolg geführt werden können. Da bin ich sehr zuversichtlich...“

    mach bitte zu deinem persönlichen Fall einen neuen Thread auf

    Danke für das Angebot, aber das werde ich nicht. Ich habe es nur exemplarisch erwähnt, weil ich denke, dass hier keine pauschalen Aussagen - u.a. von dir getroffen werden sollten, da jeder Fall sehr individuell zu betrachten ist.

    Frase hat das ja insofern bestätigt, als dass jedes Amt es unterschiedlich handhaben wird.

    Und zu deiner Argumentation, dass die Ämter auf tausende Euro nicht verzichten werden: es steht oftmals in keinem Verhältnis zum Aufwand!

    Irgendwie finde ich das nicht ganz verständlich.

    In meinem Fall - ich habe die RWA im Nov. 18 erhalten - seither nur Nachforderungen von Unterlagen + Dokumenten, werde ich sicher alsbald eine Berechnung mit Zahlungsaufforderung erhalten.

    Bei meiner Mutter gestaltete sich diese wie folgt:

    Einerseits Zahlungen aus Einkommen und zudem Einmalzahlung aus Vermögen. Ersteres wurde für ein Jahr berechnet.

    Das hieße bei mir, dass neben der Zahlung aus Vermögen vermutlich von Nov. 18- Nov. 19 einen Bescheid erhalte. So zumindest meine Vermutung. Dann könnte für Dez. 19 noch eine kleine Nachforderung nach dem 1.1.20 kommen. Mehr aber nicht.

    Daher mein Unverständnis über die Aussage ‚im nächsten oder übernächsten Jahr‘...

    Ich werde doch nur nach meiner aktuellen Leistungsfähigkeit zur Zahlung herangezogen.

    Wo liegt hier mein Denkfehler??