Beiträge von pleitier

    Ich möchte mich auf diesem Weg verabschieden, mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde ein entscheidender Akzent gesetzt, der Elternunterhalt wurde zwar nicht endgültig abgeschaft, für mich gibt es jedoch keine Fragestellungen mehr, die weitere Diskussionen lohnen. Ob es in Zukunft Entwicklungen geben wird, die diskussionswürdig sind, wird sich zeigen.

    Ich werde die Zukunft weiterhin verfolgen, das Thema Elternunterhalt hat mich immerhin seit über 15 Jahren beschäftigt bzw. beschäftigen müssen. Falls es in Zukunft Entscheidendes geben sollte, werde ich mich damit beschäftigen.

    Ade! Und vor allem Gesundheit!

    Meine Einschätzung:


    Ich weiß bis heute nicht, ob oder wie dieser Fall weiter gegangen ist und ob es ein bereits ein endgültiges Urteil gibt. Das OLG hatte ja vorher ein AVV auch für eine einkommenslose Hausfrau bejaht. Da Gerichte nicht an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden sind, dann könnte das OLG zur gleichen Einschätzung wie vorher kommen.

    Das Verfahren beim OLG Köln 21 UF 210/13 ist mit einem mir nicht bekannten Vergleich beendet worden. (Auskunft OLG Köln)

    Wo Vergleiche geschlossen wurden, kommt man wohl nicht heran? Schade eigentlich!

    Gruß
    Achim

    Das Verfahren beim OLG Köln 21 UF 210/13 ist mit einem mir nicht bekannten Vergleich beendet worden. (Auskunft OLG Köln)
    Wo Vergleiche geschlossen wurden, kommt man wohl nicht heran? Schade eigentlich!

    Gruß
    Achim

    Hallo in die Runde,


    nun haben wir das AEG und es gibt natürlich Fragen, die mit der neuen Situation entstehen.


    Eine Frage ist z.B. "Wird nur bei Anhaltspunkten für die Überschreitung der 100.000€ - Grenze die Regresspflicht geprüft"?

    Hallo Frase,

    habe bei den Seiten von n-heydorn.de folgende Information gelesen:

    Elternunterhalt, Leistungspflicht


    Am 1. Januar 2020 tritt das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft. Einkommen bis 100.000 € bleiben verschont.

    Die Leistungspflicht besteht nur für Kinder in einem direkten Verwandschaftsverhältnis.
    Schwiegerkinder sind ab einem eigenen Einkommen über 100.000 € indirekt durch den Versorgungsanspruch des Ehegatten beteiligt!

    Ich war bisher der Annahme - nach der neuen Gesetzeslage - Schwiegerkinder nicht mehr im Fokus einer Überprüfung stehen?
    Das würde ja bedeuten, dass in jedem Fall geprüft werden würde?

    In Ihrer Antwort kam der Hinweis " es ist noch nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich zum 1.1.20 in Kraft tritt" ihr Rat den Dauerauftrag bestehen zu lassen. Falls AEG dann doch zum 1.1.20 greifen würde,bekäme ich den Unterhaltsbetrag auf jeden Fall zurück.

    Kerstin Tack (SPD) "Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1.1.2020 in Kraft."
    https://kerstin-tack.de/meldun…etz-zum-1-1-2020-in-kraft

    Gemäß Art. 82 I 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

    Dies dürfte selbst bei einer weiteren Verzögerung keine Auswirkung auf die zeitliche Wirkung haben. Es sei denn, der Bundespräsident kommt zu der Ansicht,, dass das Gesetz verfassungswidrig ist und sich weigert, es auszufertigen. Das ist aber wohl sehr unwahrscheinlich!


    Dann schaun wir mal, wie das SA jetzt agiert.
    Was meinst Du, kann man bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung (alter Rechtsstand) nun argumentieren, dass der Gesetzgeber Vermögenswerte nicht angegriffen sehen will, weder beim UP noch beim Schwiegerkind?
    Möglicherweise hat dies dann auch Auswirkungen auf die Sichtweise der Richter bei noch lfd. Verfahren bzw. die den Zeitraum vor Inkrafttreten betreffen?

    was erwartest du vom Forum, wenn du ständig neue Beiträge hier einstellst, die aus irgendwelchen Quellen stammen?

    es wurde ja bereits mehrfach betont, das Sozialamt wird wohl falsch liegen

    und warum du meinst, du müsstest zusätzlich zum Anwalt der Unterhaltspflichtigen dem Sozialamt deine Meinung sagen, erschließt sich mir nicht, halte ich für kontraproduktiv

    Hallo Unikat,

    bin der Meinung dass es zumindest interessehalber jeden interessieren könnte, der sich mit der Problematik befasst!
    Auch wenn es sich bei dem Aufsatz um eine abweichende Meinung handelt, muss man den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen und eventuell dagegen argumentieren.

    Ich wollte niemanden damit auf den Schlips treten!

    Einen schönen Tag noch!

    Hallo Spezialisten,

    habe eine Stellungnahme einer exRichterin für das BGH-Verfahren gefunden, die den Anspruch des SA in Bezug auf die Verwertung des Vermögens des verrenteten Ehegatten bejaht :cursing:<X:


    Auszug Aufsatz RA Dr. Dagny Liceni-Kierstein (Riin OLG a.D.), Brandenburg
    Ergebnis im aktuellen Fall des BGH (29.4.15, XII ZB 236/14)


    Der BGH hat die Sache an das OLG zurückverwiesen und zur Prüfung folgender Punkte aufgefordert:

    ·       Es erscheint möglich, dass die Antragsgegnerin (teilweise) aus ihren Einkünften zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist, weil sie aufgrund ihres nicht unerheblichen Vermögens, das unbestritten mit bereinigt 98.095 EUR anzusetzen ist, im hier relevanten Zeitraum über Zinseinnahmen verfügt hat bzw. hätte verfügen können.
    ·       Ihr eigener Bedarf kann ganz oder teilweise durch den von ihrem Ehemann aufzubringenden Familienunterhalt und ihrem noch im Einzelnen festzustellenden Wohnvorteil gesichert gewesen sein.

    ·       Bei der gebotenen Berechnung des Familieneinkommens ist vom OLG außerdem zu beachten, dass der Ehemann der Antragsgegnerin mit Erreichen der Regelaltersgrenze das von ihm zusätzlich gebildete Altersvorsorgevermögen als zusätzliches Einkommen einzusetzen hat. Dieses ist in eine an seiner statistischen Lebenserwartung orientierte Monatsrente umzurechnen (BGH 21.11.11, XII ZR 150/10, Abruf-Nr. 130014).
    ·       Im Übrigen muss das OLG die fehlenden Feststellungen nachholen, ob die Antragsgegnerin über ihren Ehemann für das Alter bereits hinreichend abgesichert ist oder ob und inwieweit sie ihr Vermögen benötigt, um die auf einem unzureichenden Altersvorsorgevermögen ihres Ehemannes beruhende Versorgungslücke aufzufüllen.


    Mir ist nicht klar, ob der Sachverhalt (rot) die Idee der Verfasserin ist, oder ob das vom BGH gefordert oder vorgegeben wurde?


    Ist das eine Einzelmeinung oder muss man annehmen, dass in einem Verfahren so klar wie o.a. auf Einbringen des Vermögens des Schwiegerkindes in das Familieneinkommen entschieden würde?

    Was mein Ihr?


    Link: https://www.iww.de/sr/elternun…auf-den-pruefstand-f86869
    BGH vom 21.11.2012 – Az. XII ZR 150/10: https://www.mahnerfolg.de/urte…amms-bei-elternunterhalt/

    :thumbup:

    Halloooo,

    das schreibt nicht der Anwalt, das ist der Entwurf meiner Antwort, die mit Eurer Unterstützung noch gern verbessern würde :S

    Abwarten! Nichts zahlen! Ruhig verhalten!

    Danke für die Zusammenstellung!

    @Meine Meinung
    werde ich dem RA meiner Frau aufgeben in die Argumentation aufzunehmen, wenn es zum Verfahren kommt.

    Gruß

    Hallo awi,


    Danke für Deine Antwort!

    Den Briefwechsel meiner Frau tätigt ein befreundeter Anwalt.
    Da ich angeschrieben wurde, werde ich selbst antworten, obwohl wieder Themen einfach vermengt wurden.
    Du hast recht, Verhandlung und Besprechung mit unserem Rechtsanwalt überlässt Sie gerne mir.
    Sie ist ja noch berufstätig und ist jeden Tag 12 Stunden unterwegs (85km einfach) um zu Arbeiten, 3 mal in der Woche
    ist Sie im Pflegeheim bei Ihrer Mutter. Die Auseinandersetzung mit dem SA würde Sie nicht bewerkstelligen können.

    Gruß

    P.S. willst Du Dir mal meinen Brief (wenn er fertig ist) anschauen, Du rätst ja eher dazu den Austausch kurzhalten?!

    ich bin ja durchaus deiner Meinung bezüglich des Einsatzes des Vermögens, bei den Gesundheitskosten bin ich zwiespältig, denn auch die mir bekannten Urteile sind nicht eindeutig


    auch wenn ich dir insgesamt zustimmen würde, nützen würde es dir offensichtlich nicht, dein Sozialamt geht ja auf kein Argument ein, so kommst du jedenfalls nicht weiter, meine Sicht


    wenn du deine Sicht durchsetzen willst, dann bleibt dir wohl nichts anderes übrig, passe deine Leistungsfähigkeit entsprechend an, und zahle den Betrag, von dem glaubst, er wäre richtig

    Meiner Meinung nach ist Null der richtige Betrag!
    Meine Frau ist die UP und wir liegen nach Abzug der Aufwände unter dem Familienselbstbehalt (wenn man mein Vermögen außen vor lässt).
    Nimmt man die Kosten der Behandlung in die Berechnung, würde selbst der Einbezug der errechneten fiktiven Rente aus meinem Vermögen zu einer Leistungspflicht von Null in 2019 führen.