Das wurde vom BGH so vorgegeben, trotzdem ist der dort verhandelte Fall m.E. anders gelagert.
Es ging einzig und allein um die Frage, ob die UHP ihr eigenes Vermögen ca. 98.000 benötigen würde, um ihren angemessenen Unterhalt zu sichern, oder ob sie durch das Einkommen + Vermögen ihres Ehemann hinreichend abgesichert sei. Wenn die Prüfung ergeben sollte, dass sie durch das Einkommen + Vermögen des UHP im Alter ausreichend abgesichert sei, dann müsse sie ihr eigenes verwertbare Vermögen für den Elternunterhalt einsetzen.
Aus diesem Urteil kann ich nicht ableiten, dass das Vermögen des Ehegatten (Schwiegerkind des UHB) grundsätzlich in die Berechnung des EU einbezogen werden muss, wenn sich dieser im Rentenalter befindet.
Das ein Ehegatte sein Vermögen einsetzen muss, um damit den angemessenen Familienunterhalt sicher zu stellen ergibt sich aus
§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt
Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Was angemessen ist ergibt sich aus
§ 1360a
Umfang der Unterhaltspflicht
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
Meine Meinung:
Das Schwiegerkind muss m.E. sein Vermögen nicht einmal für den Unterhalt der eigenen Familie einsetzen, wenn der angemessene Familienunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen bestritten werden kann. Was angemessen ist, ergibt sich nach § 1360a nach den Verhältnissen der Ehegatten. Erst recht müsste er es nicht einsetzen um seiner Frau dadurch zu ermöglichen, Unterhalt für ihre Eltern zu bezahlen und um nichts anderes geht es bei dem oben beschriebenen Fall.