Hallo,
jetzt ist mal wieder Post vom SA eingetroffen.
Man tut so, als ob mein Schreiben vom 23. Mai erst am 7. November eingegangen wäre. Unverschämt! 
A. Man stützt sich weiterhin sich auf das BGH-Urteil XII ZB 236/14, wonach der Ehegatte des UP seine angesparte Altersvorsorge zusätzlich zum Renteneinkommen einzusetzen hat.
habe nochmal im Netz nach Stellungnahmen gesucht, die den Eingriff in das Vermögen des verrenteten Ehegatten bejahen.
vom IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft folgende Deutung (siehe unter 5., Spiegelstrich 3):
https://www.iww.de/sr/elternun…auf-den-pruefstand-f86869
die Nachfolgerin von RA Iris Sievenich (Doreen Bastian) schreibt auf ihrer Website zum Elternunterhalt (generell!!!)
Welche Rolle spielt Ihr Ehepartner?
Bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern ist zunächst festzuhalten, dass ein Schwiegerkind keine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Schwiegereltern hat. Indirekt spielt das Einkommen des Schwiegerkindes jedoch eine Rolle, denn es hat Einfluss auf die Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, die sich dadurch erhöhen oder verringern kann. Deshalb ist es erforderlich, dass auch der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner dem Sozialamt Auskunft über sein Einkommen erteilt.
Das Vermögen des Ehepartners bleibt bis zum Erreichen des Rentenalters bedeutungslos. Erst danach muss es ebenfalls angegeben werden, weil es ab dann, wie auch beim unterhaltspflichtigen Kind selbst, in monatliches Einkommen umgerechnet wird.
https://recht-gut-erklaert.de/#
B. Die Kosten der Zahnbehandlungen (Gesundheitskosten) will man mit 1/12 anerkennen. Ich werde fragen, ob sie das vorfinanzieren!
Meiner Meinung nach sind diese Kosten, da aus Einkommen finanziert, auch dementsprechend mindernd auf das Einkommen des Jahres anzurechnen, in dem sie anfallen.
Fragen:
wie bewertet Ihr diese Auffassungen hinsichtlich A. und
wie beurteilt Ihr unter B. diese Verteilung auf 12 Jahre (falls man das so sehen kann)
Danke+Gruß