Alles anzeigenHallo Pleitier,
die Auskunftserteilung wird in folgenden §§ geregelt:
§ 1605
Auskunftspflicht
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. 3Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
Da dieser Paragraph allerdings nur die Auskunftspflicht des UHP selbst regelt, greifen Sozialämter in der Regel gerne auf folgenden Paragraphen des SGB XII zurück:
§ 117
Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Ich kann nirgendwo erkennen, dass ein UHP oder sein Ehegatte Auskunft über das Einkommen vor 10 Jahren geben muss. Das macht auch keinen Sinn, da laut Rechtsprechung die Leistungsfähigkeit des UHP und die Bedürftigkeit des UHB zeitgleich gegeben sein muss. In der Regel werden Einkommensnachweise für die letzten 12 Monate gefordert. Der Zweck ist aber nur die Vorhersage der möglichen Leistungsfähigkeit für den Zeitraum der Unterhaltspflicht, die ab dem Zugang der RWA beginnt.
Ich bleibe dabei, dass das Vermögen des Schwiegerkindes in voller Höhe geschützt ist, deshalb ist die Aussage des SHT " gäbe es Rechtsprechung die einen Zugriff auf Vermögensteile des Schwiegerkindes (SK) zuläßt!" schlichtweg Blödsinn.
Ich vermute, sie spielen auf ein Urteil des BGH ab, das auf dieser Seite bereits ausführlich diskutiert wurde:
Verrentung Vermögen beim Schwiegerkind im Rentenalter
Wenn noch keine Auskunft gegeben wurde empfehle ich dir ich diese Seite
https://hilferundumsfamilienre…ilt-man-auskunft-t82.html
Gruß
awi
Beiträge von pleitier
-
-
awi, da kann man sich nur bedanken!!!
Mir kam beim Durchlesen nur noch die Idee, ob man die MdBs nicht darauf stossen sollte, dass die Einnahmen aus Regress in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen?
aus PANORAMA schon 2014:
Eine ökonomische Analyse kommt zu dem Schluss, dass die fiskalische Bedeutung des Elternunterhalts von Wissenschaft und Politik maßlos überschätzt wird. Selbst unter günstigsten Annahmen werden durch den Sozialhilferegress max. 12 Millionen Euro pro Jahr an fiskalisch wirksamen Einnahmen generiert. Dies begründet sich nicht zuletzt durch die sehr hohen Verwaltungskosten, die für die Bearbeitung der Regressfälle bei den Sozialhilfeträgern entstehen. Diese zwölf Millionen Euro sind im Hinblick auf die Belastbarkeit der öffentlichen Haushalte bedeutungslos; sie entsprechen nicht einmal 0,002 Prozent des Gesamtsteueraufkommens. -
Hallo Urli,
wie wäre es noch mit einer Anmerkung, dass die Einnahmen aus Regress beim EU in keinem Verhältnis zu den hohen Verwaltungskosten stehen. Ein "Mückenschiss" sozusagen! ;=) -
Herzlichen Dank für Deine Mühe awi!
Da die Geschichte ja erst am Anfang ist werden noch einige Überraschungen auf meine Frau und mich warten.
Die Begrenzung auf 100.000 Euro wird ja erst im Laufe des Jahres im BT bearbeitet werden und möglicherweise nur für Neufälle Wirksamkeit entfalten, sodass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass sich damit die Regressnahme erledigt. -
Korrektur!
Wird bereits EU gezahlt?
NEINIst Dein Ehepartner (UHP) schon im gesetzlichen Rentenalter?
NEIN, frühestens in 3 Jahren
-
Hallo Pleitier,
willkommen im Forum.
Sehr ungewöhnlich.
Normalerweise ist das Vermögen des Schwiegerkinds außen völlig vor.
Sein gesamtes Vermögen ist Schonvermögen.
Bezüglich der Rücksprachen: Wie haben diese stattgefunden? Persönlich vorgesprochen, telefoniert, oder??
TELEFONISCH, ich habe darauf geantwortet, dass ich ohne Vorlage des Urteils keine Auskunft geben werde.
Diese Aussage ist so 100%ig falsch. Mir kommt da aber ein Urteil des BGH in den Sinn, dass evtl. Hintergrund dieses Auskunftsanspruchs sein könnte.
Dazu zunächst ein paar Fragen.
Wird bereits EU gezahlt?
NEIN, frühestens in drei JahrenWurde bereits Auskunft gegeben?
TEILWEISE, es gibt noch Rückfragen zu den Angaben meiner Frau und sie hat darauf verwiesen, dass man mich selbst anschreiben möge, was inzwischen erfolgt istIst dein Ehepartner (UHP) schon im gesetzlichen Rentenalter?
NEINHat dein Ehepartner Vermögen, auf das das SA zugreifen möchte?
Ich habe auf den Namen meiner Frau ein Zweitdepot mit Aktien von mir aus Gründen der Trennung von Altaktien (vor 2008) angelegt,sowie ein Festgeldkonto auf ihren Namen, mit Geld von mir! (Fürchte, dass wird das SA als Schenkung betrachten?)
Sie hat dazu noch ein eigenes Depot, Festgeldkonto, Sparkonto sowie eine Riester-AV-Anlage in Fonds.
Allerdings ist das Schonvermögen meiner Frau ausreichend groß, dass es erstmal bis zur Verrentung keine Rolle spielt.Ich erhielt in diesem Jahr letztmalig eine in Raten aufgeteilte Auszahlung, von im Unternehmen (selbst) angespartem AV,
Befürchte, dass man das meinem Jahreseinkommen zuschlagen möchte, das würde dann das Einkommen quasi verdoppeln.
Für mich ist das Altersvermögen und wird möglichst schnell von Bar in Anlage umgewandelt, einstweilen auf einem Festgeldkonto.
Gruß+Vielen Dank!
Das erscheint mir auch illegal zu sein.
Grußawi
-
-
Da die Einnahmen aus Sozialregress ein Thema sind, lade ich hier mal die entsprechende Seite aus dem Haushalt des Landkreises Göppingen bzgl. Hilfe zur Pflege als jpg-Datei hoch:
Wenn man das Bild kopiert und in einem Bildprogramm öffnet ist es lesbar! Durch anklicken leider nicht! -
In unserem Fall begehrt das SA Auskunft vom Schwiegerkind (ich) über das erzielte Einkommen vor Verrentung.
Rücksprachen haben ergeben, dass dies zur Feststellung eines Schonvermögens angefordert wird.
Lt. SA gäbe es Rechtsprechung die einen Zugriff auf Vermögensteile des Schwiegerkindes (SK) zuläßt!
Da ich im Netz nichts dazu finde. Kann das sein?
Meines Wissens bleibt das Vermögen des SK aussenvor?
Selbst der Informationsanspruch über ein vor mir erzieltes Einkommen von vor 10 Jahren erscheint mir nicht legal?
Muss ich dazu und über andere Anlagen liefern?
Meines Erachtens gibt es nur den Anspruch auf Info über die Erträge aus Vermögen, aber nicht auf das Vermögen selbst?
Danke, wenn sich jemand in der Lage sieht darauf zu antworten!!!
Ich werde jetzt erst mal nur über die Erträge, die allesamt thesaurierend verwendet werden, informieren. Mal sehen was dann kommt! -
Es würde viel Sinn machen, die angeschriebenen Abgeordneten/Ausschussmitglieder jeweils gleich mit den Tatsachen zur Finanzierung aufzuschlauen!
Wenn ich mich täusche "erwirtschaften" sich die Sozialämter eine Summe von etwa 12 Mio. aus dem Sozialhilferegress gegenüber Unterhaltspflichtigen und deren Ehepartnern.
Damit scheint das "Problem" einer Finanzierung über den Bund wohl eher nur ein Kleines zu sein!?