Danke Unikat, dumm gelaufen und wieder alles von vorne und den Bedarf angreifen.
Richtig, den Bedarf sollte jeder Unterhaltspflichtige angreifen, der Ansatz mit den Investitionskosten ging ja schon in die richtige Richtung
Danke Unikat, dumm gelaufen und wieder alles von vorne und den Bedarf angreifen.
Richtig, den Bedarf sollte jeder Unterhaltspflichtige angreifen, der Ansatz mit den Investitionskosten ging ja schon in die richtige Richtung
Was ist mit den Kindesunterhalt, erhöhte Wohnkosten ect.?
Der Abzug von unterhaltsmindernden Positionen ist der 2. Schritt, zuerst muss erstmal feststehen, über oder unter 100.000 € nach Abzug der Werbungskosten
Werden dann nur Werbungskosten abgezogen?
Nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten von den jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, etc. wird eine Gesamtsumme gebildet. Ist diese höher als 100.000 €, dann ist ein Unterhaltsanspruch entstanden, mit der Folge, es gelten die üblichen Abzugsmöglichkeiten bzgl. Leistungsfähigkeit
Liegt die Gesamtsumme unter 100.000 €, dann kein Unterhaltsanspruch
Das wird Hilflos nur nicht viel helfen, denn in ein bis zwei Jahren liegt er darüber. Bin auch "hart" an der Grenze. Derzeit noch darunter, was sich in ein paar Jahren sicher anders darstellt.
Ist die Leistungsfähigkeit ausreichend den geforderten Unterhalt zu zahlen, dann sollten sich Unterhaltspflichtige mal mit dem Thema Bedarf und Bedürftigkeit auseinandersetzen, könnte hilfreich sein
Und gelten die neuen Regelungen für bereits zahlende Kinder automatisch ab 1. Januar; werden dann alle Altfälle neu geprüft?
Warum sollten Sozialämter von sich aus prüfen, das machen sie auch nicht, wenn die Selbstbehaltssätze erhöht werden
Liegt bereits ein Urteil vor, dann wird der Unterhaltspflichtige wohl klagen müssen
Von den genannten 101.000 € Brutto werden noch die steuerlichen Werbungskosten abgezogen, das Ergebnis sollte dann wohl unter 100.000 € liegen 🙂 und somit kein Unterhaltsanspruch 👍 so ist die bisherige Berechnung bei Grundsicherung, wird wohl auch bei Hilfe zur Pflege, etc, so sein
Die Berechnung der 100.000 € Grenze ist recht simpel.
Jeweilige Einkunftsart minus jeweilige Werbungskosten,
ist die Summe daraus unter 100.000 € , dann kein Unterhalt, ist die Summe über der Grenze, dann kann Unterhalt gefordert werden und es gelten dann die üblichen Regelungen zur Berechnung der Leistungsfähigkeit
Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Antwort auf die Frage, was passiert mit den "Altfällen", wenn der Gesetzgeber die 100.000 € Grenze beim Elternunterhalt tatsächlich einführt. Mit Altfällen meine ich, wenn Unterhaltspflichtige bereits Zahlungen leisten, egal ob "freiwillig" oder gerichtlich verpflichtet