habt ihr eigentlich mal bedacht, für wen die ganze Auseinandersetzung hier was bringt?
bei dieser Fragestellung frage ich mich, was diese Aussage zu bedeuten hat .... ?
in diesem Forum werden juristische Aspekte zum Thema Elternunterhalt behandelt, soweit so gut,
und wenn unterschiedliche Standpunkte aufeinander prallen, dann hilft dies aus meiner Sicht dem Erkenntnisgewinn, jeder kann daraus für sich Schlussfolgerungen ziehen, welche auch immer
anscheinend siehst du dies anders, warum auch immer
Ob, wer und was von den "Fachleuten" zu diesem Thema publiziert ist doch vollkommen egal. Die Entscheidung liegt bei den Gerichten.
da gebe ich dir völlig recht, die Entscheidung liegt bei den Gerichten,
jedoch erweckst du mit dieser Aussage, zumindestens bei mir, mit dieser Aussage den Eindruck, als ob erst zukünftig die Frage geklärt werden kann, ob Kinder, die unter der 100.000 € Grenze liegen, Unterhalt zu bezahlen haben oder nicht
dabei sollte dir doch bekannt sein, es gibt das Urteil des BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 56/14,
dies wurde hier im Forum öfter besprochen,
und das Gericht hat im Zusammenhang mit der Geschwisterfrage im Rahmen der Grundsicherung (100.000 € Grenze) eindeutig festgestellt,
Geschwister haben gemäß § 242 BGB (Treu und Glaueben) keinen Unterhalt zu bezahlen, wenn sie unter 100.000 € liegen
der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung klargestellt:
"§ 94 Absatz
1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt
die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der
unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht
überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1
Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer
Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der
Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche
Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben"
damit ist das Urteil auch auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz übertragbar
Folge:
kein Unterhalt, wenn das Kind unter der Grenze liegt