nachdem du meinen Widerspruch abgelehnt hast, du bist ja wie Hauß der Meinung, alle Geschwister haben Auskunft zu geben
werde ich dich vor dem Sozialamt verklagen, damit dieses Auskunftsersuchen zurückgenommen wird
was glaubst du, wie könnte das Urteil lauten?
da ich dich vor dem Sozialgericht verklagt habe zur Rücknahme des Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII,
und deine Begründung lautet, die Auskunft wird benötigt,
um die Geschwisterquote gemäß § 1606 Abs.3 BGB festlegen zu können
"(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen"
Ich denke immer noch die Auskunft muss erteilt werden...
dann lautet das Urteil:
der Auskunftsbescheid wird aufgehoben, gemäß Abs. 1a des § 94 SGB XII ist der Kläger kein Unterhaltspflichtiger im Sinne des Gesetzes, denn der Kläger durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheid bewiesen, er liegt mit seinen Einkünften unter der Grenze, und dadurch scheidet er als Unterhaltspflichtiger aus
aus Urteil Sozialgericht:
Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die - wie bereits eingangs dargelegt - verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26). Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG). Eine Negativ-Evidenz kann damit auch im Rahmen des § 117 Abs. 1 SGB XII nur dann vorliegen, wenn von vornherein, d.h. ohne nähere Prüfung, ohne Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegungen ersichtlich ist, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 - 2 42 SO 132/09; Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26.1).