Beiträge von Unikat

    In dem er sagt, daß er nur eine Teilschuld hat (BGB 1606 Abs 3) und das Sozialamt ihm das bitte schlüssig darlegen soll, wie hoch die Teilschuld ist.

    und wie könnte die Antwort des Sozialamts lauten?


    ich habe keine weiteren Informationen, dann wird das Gericht wegen fehlender Schlüssigkeit die Klage abweisen, Punkt für den reichen Bruder


    noch einmal zurück zu dem Aspekt, der Bruder verklagt seine Schwester auf Auskunft, was hälst du davon?

    Warum sollte SGB 117 in diesem Falle nicht anwendbar sein?

    weil es bei der Tochter keine Anhaltspunkte gibt, die vom Sozialamt angeführt werden könnte, ich habe bereits ein Urteil eines Sozialgerichts eingestellt, da steht die ausführliche Begründung drin


    steht im Gesetz:


    Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden


    keine hinreichenden Anhaltspunkte = keine Auskunft

    von der Tochter Auskunft verlangen (SGB 117). Nach der Auskunft wird das Teilschuldverhältnis feststehen. In diesem Falle also 2/3 Sohn, 1/3 Tochter. Das Sozialamt wird den Anspruch gegen den Sohn gelten machen und 600 Euro Unterhalt fordern (2/3 von 900 Euro). Die Tochter kann niemand zur Zahlung auffordern. (Zur Auskunft aber schon)

    und genau an diesem Punkt scheiden sich die Geister, aus meiner Sicht Auskunft nein, dann werden dies die Sozialgerichte entscheiden

    Wenn die RWA erst 2020 gekommen wäre: Wenn es keine hinreichende Hinweise gibt, dann kann das Sozialamt ihn nicht zur Auskunft verpflichten. Also hat er eventuell Glück gehabt. Wir raffiniert und auf welche Weise Sozialämter zu hinreichenden Hinweisen kommen, weiss ich nicht...

    kommt eine RWA im Jahr 2020 dann gilt die Einfügung des Absatzes 1,

    gäbe es gegenüber dem Sohn entsprechende Anhaltspunkte, dann kann Auskunft ihm gegenüber verlangt werden, läge er über der Grenze, dann ist er unterhaltspflichtig, angenommene Leistungsfähigkeit 900 €


    wenn es gegenüber der Tochter keine Anhaltspunkte gibt, dann ist keine Auskunft möglich, selbst wenn sie ihren Einkommensteuerbescheid vorlegen würde, und das Ergebnis ist unter 100.000 €, mehr ist ja von dem Kind lt. Gesetzesbegründung nicht zu verlangen,

    also auch keine weitere Auskunft von sich selbst und auch nicht vom eventuellen Ehepartner,

    im Gegensatz zu Hauß


    würde es dem reichen Sohn helfen, wenn er selbst Auskunft von seiner Schwester verlangen würde?


    siehe Urteil des BGH vom 07.05.2003, AZ: XII ZR 229/00


    Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnissebeanspruchen.

    b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlungvon Elternunterhalt.


    Verlangt ein Elternteil bzw. an dessenStelle der Träger der Sozialhilfe, auf den der Unterhaltsanspruch nach § 91Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen ist, nur von einem Teil der Kinder Unterhalt,so trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Geschwister nichtleistungsfähig sind und ihm deshalb nur die in Anspruch genommenen Kinder haften.

    Der Teil ist beschränkt nach dem Haftungsanteil laut BGB 1606 Abs. 3) . Der "reiche" Sohn zahlt genausoviel wie vorher. Nämlich 600 Euro


    Siehe Urteil oben BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 56/1)

    aus dem Urteil der Vorinstanz, siehe OLG Hamm, geht eindeutig hervor, es gibt noch eine Schwester, deren Leistungsfähigkeit ist jedoch nicht gegeben, da unter Selbstbehalt

    das OLG Hamm hat deshalb die Haftung auf die beiden Brüder beschränkt, da sie leistungsfähig sind,

    hat aber den verklagten Bruder aus der Haftung/Zahlung herausgenommen, da unter 100.000 €




    Beispiel: Eine Mutter im Heim bezieht 900 Euro Sozial­hilfe. Ihr Sohn verdient über 100 000 Euro und kann nach den aktuellen Unter­halts­regeln 1 000 Euro monatlich zahlen. Die Tochter könnte nach den bis Ende 2019 geltenden Regeln zwar 500 Euro leisten, kann aber nicht belangt werden, weil ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 900 Euro zahlen, also 600 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht heran­gezogen, ihr Drittel über­nimmt das Amt.

    das Gesetz gilt erst ab 01.01.2020, die Tochter hat eine festgestellte Leistungsfähigkeit bis Ende 2019 in Höhe von 500, was danach ist, ist offen


    nach Hauß kann das Sozialamt erst im Jahr 2021 vom Sohn Auskunft verlangen, und zwar für 2020


    kann das Sozialamt von der Tochter im Jahr 2021 für das Jahr 2020 verlangen?

    meine Ansicht dazu, nein, denn es gibt keine Anhaltspunkte zum Überschreiten der Grenze,


    und weil dies so ist, stellt sich Frage, muss der Sohn entsprechend seiner Leistungsfähigkeit, angenommen die 900 € bezahlen oder weiterhin nur 600 €?




    was wäre, wenn der gesamte Fall erst im Jahre 2020 durch Erhalt der RWA begonnen hätte?

    wenn ein Sozialamt eine Rückübertragung auf den Sozialhilfeempfänger vornimmt, oder das Elternteil direkt fordert, dann ist das Sozialhilferecht gemäß § 94 SGB XII nicht mehr anzuwenden, es gilt dann ausschließlich das Unterhaltsrecht des BGB, und somit keine Grenze, es gelten dann nur die Selbstbehalte

    aus Urteil des OLG Hamm

    17.12.2013 - II-7 UF 165/13



    "Auf den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs.1 S.1 SGB XII übergegangene Ansprüche sind an die Antragstellerin rückübertragen worden. Die Einkommensgrenze von 100.000,00 € gilt insoweit nicht"


    dies hat der BGH in seinem nachfolgenden Urteil aus dem Jahr zur Grundsicherung bestätigt


    hier mal ein Beispiel aus test.de:


    Eine Mutter hat Tochter und Sohn. Nur der Sohn verdient mehr als 100 000 Euro pro Jahr. Was gilt?

    Dann kann das Sozial­amt nur den Sohn in Regress nehmen. Aber er haftet nur nach seinen Möglich­keiten und muss nicht den Anteil von Geschwistern mittragen, die nicht zahlen müssen. So geht es aus einem „FAQ“ des Bundes­sozial­ministeriums zum Angehörigen-Entlastungs­gesetz hervor (dort Frage 12). Nach den bisherigen Regeln zur Verteilung der Unter­halts­last in Geschwisterfällen müsste die Berechnung des Eltern­unter­halts für ein gutverdienendes Kind demnach so aussehen:

    Beispiel: Eine Mutter im Heim bezieht 900 Euro Sozial­hilfe. Ihr Sohn verdient über 100 000 Euro und kann nach den aktuellen Unter­halts­regeln 1 000 Euro monatlich zahlen. Die Tochter könnte nach den bis Ende 2019 geltenden Regeln zwar 500 Euro leisten, kann aber nicht belangt werden, weil ihr Einkommen unter der Grenze liegt. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 900 Euro zahlen, also 600 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht heran­gezogen, ihr Drittel über­nimmt das Amt.


    was ist richtig, was ist falsch?

    Ich kann in diesem Urteil nirgends finden, daß die "reichen" Geschwister auch für die Teilschuld der "armen" Geschwister haften. Hilf mir bitte auf die Sprünge...

    eigentlich hatte ich kein Interesse mehr zu weiteren Ausführungen, hier ein entscheidende Passus aus dem genannten Urteil:


    Unterhaltsforderungen gegen zwei Schuldner seien stets unterschiedliche Ansprüche. Eine gemeinschaftliche Haftung auf Unterhalt, die unabhängig von der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen durch jeden einzelnen Schuldner eintrete, sei dem Unterhaltsrecht fremd. Diesem Prinzip liefe die unter Verweis auf § 43 Abs. 3 SGB XII begründete Inanspruchnahme des Antragsgegners zuwider. Er würde nur deshalb unterhaltspflichtig, weil er einen Bruder habe, dessen Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze liegen. Geriete der Bruder in Vermögensverfall, bestünde ein Anspruch der Antragstellerin auf Grundsicherung und der Antragsgegner wäre nach § 43 Abs. 3 SGB XII privilegiert. Ein abweichendes Verständnis der Norm führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Antragsgegners mit einem Einzelkind.


    > ist das jetzt klar?

    in dem von mir genannten Urteil des BGH zur Grundsicherung wurde klargestellt, wie bei einem Einzelkind bzw. einem Geschwisterkind zu verfahren

    wie bereits ausgeführt, ist durch die Einsetzung des Absatzes 1a in § 94 SGB XII keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt, dies bedeutet, die entsprechenden Urteile können angewendet werden


    "Als Einzelkind könnte der unter der Einkommensgrenze von 100.000 € liegende Antragsgegner vom Träger der Sozialhilfe nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, weil er die Antragstellerin auf bedarfsdeckende Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verweisen und sich gegenüber dem Unterhaltsrückgriff des Sozialhilfeträgers auf das Privileg des § 94 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 2 SGB XII berufen könnte. Mit den Regelungen, welche die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen von den Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtiger Kinder und Eltern abhängig machen, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass "hohe Einkommen nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden" (vgl. Plenarprotokoll 14/168 S. 16430). Hier würde der Antragsgegner einem Unterhaltsrückgriff aber nicht wegen der Höhe seines Einkommens, sondern allein deswegen ausgesetzt werden, weil er einen einkommensstärkeren Bruder hat. Dafür ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich


    > deutlicher gehts nimmer


    bereits nach altem Recht bis Ende 2019 war das Kind unter der Grenze draußen vor, bei Leistungen der Grundsicherung, bereits hier galt die 100.000 € Grenze


    aus Urteil des BGH vom 08.07.2015, AZ: XII ZB 56/14


    Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII) und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.

    d) In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume.

    Dann greift nämlich wiederum § 117 und zwar diesmal gegenüber allen Unterhaltspflichtigen samt Partnern, egal ob über oder unter

    falsch, denn es gilt immer der Einzelfall, es kommt nicht darauf an, ob ein Geschwisterkind darüber liegt


    aus § 94 SGB XII:


    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden"


    zu gut Deutsch, nur wenn ein Kind über der Grenze liegt ist Auskunft zu erteilen,


    liegen mind. 2 Geschwisterteile über der Grenze, dann ist zwischen diesen Kindern eine Geschwisterquote zu bilden, die Geschwister unter der Grenze sind draußen vor

    "Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht sind diejenigen Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB steuerfreie Beträge oder Werbungskosten abzuziehen sind

    ob ein Kind unter oder über der Grenze liegt beantwortet ausschließlich das Steuerrecht,

    und mit der Feststellung des Finanzamts ist auch zugleich klar,


    - ob ein Kind Auskunft gemäß § 117 SGB XII zu erteilen hat, oder nicht, und

    - wenn das Kind gemäß Steuerrecht über der Grenze liegt, das eine Unterhaltspflicht besteht


    liegt das Kind lt. Steuerbescheid unter der 100.000 € Grenze, dann entfällt jeglicher Anspruch des Sozialamts auf Auskunft und somit auch die Unterhaltspflicht

    Meine Meinung ist oben zu lesen und steht jetzt neben Deiner. Dann können sich alle Mitleser eine eigene Meinung bilden, bis wir vom BGH korrigiert werden.

    ob gemäß § 117 SGB XII Auskunft zu erteilen ist entscheiden nicht die Zivilgeriche, also auch nicht der BGH, sondern die Sozialgerichte, denn es handelt sich um reines Sozialhilferecht, so sieht es die Rechtslage vor,

    ein Verwaltungsakt, der mit einer Begründung zu versehen ist und eine Rechtsbehelsbelhrung enthalten muss


    wenn ein Sozialamt Auskunft haben möchte, dann ist zuerst die Vermutungsregel vom Sozialamt zu wider, so sieht auch Hauß, kann es das, weil es entsprechnde Anhaltspunkte hat, dann braucht das Kind vorerst nur eine Gehaltsbescheinigung oder einen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, siehe Begründung des Gesetzgebers, ist das Ergebnis unter 100.000 €, dann hat sich der Auskunftsfall erledigt


    kann das Sozialamt die Vermutungsregel vorerst widerlegen, weil es entsprechende Anhaltspunkte hat, dann kann das Kind gegenüber dem Auskunftsersuchen Widerspruch einlegen, wird der Widerspruch abgelehnt, dann kann das Kind vor dem Sozialgericht gegen das Sozialamt klagen, gewinnt das Kind die Klage, dann besteht kein Auskunftsanspruch


    aus Urteil LSG Niedersachsen 29.07.2014, AZ: L 8 SO 126/11,



    "Die Klage ist auch begründet. Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass hier aufgrund der Sonderregel des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB XII der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII nicht anwendbar ist. Nach der zuerst genannten Vorschrift über Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen im Vierten Kapitel des SGB XII sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (nur dann) verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Einkommensgrenze von 100.000,00 € vorliegen.


    Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das jährliche Gesamteinkommen des als Assistenzarzt beschäftigten Klägers die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze von 100.000,00 € überschreitet, liegen nicht vor."


    der Gesetzgeber hat unmissverständlich klargemacht, das


    § 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben




    der § 16 SGB IV

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."


    dieser Paragraf verweist auf § 2 EStG (Einkommensteuergesetz

    aus Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.10.2007, AZ: B 5b/8 KN 1/06 KR R



    "Nach § 16 SGB IV ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts (Halbsatz 1). Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen (Halbsatz 2). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht sind diejenigen Einkünfte gemeint, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB steuerfreie Beträge oder Werbungskosten abzuziehen sind


    Nach § 2 Abs 1 Satz 1 EStG unterliegen ua Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Nr 4) der Einkommensteuer. Sie zählen abzüglich der Werbungskosten (§ 2 Abs 2 Nr 2, §§ 8 bis 9a EStG) zur Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts und damit zum Gesamteinkommen (BSG SozR 4—2500 § 10 Nr 6 RdNr 11 mwN). Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit iS des § 19 EStG sind nicht nur der laufende Lohn, sondern auch Einmalzahlungen wie zB eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung. Dies folgt aus § 24 Nr 1 EStG. Danach gehören zu den Einkünften iS des § 2 Abs 1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind."



    Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des §16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze).

    das ist der entscheidende Passus des neu eingefügten Abs. 1a in § 94 SGB XII zut Fragestellung, wie definiert der Gesetzgeber die 100.000 € Grenze


    der § 16 SGB IV

    "Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."


    dieser Paragraf verweist auf § 2 EStG (Einkommensteuergesetz


    die Summe der Einkünfte im Sinne des Gesetzes ist:

    (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen

    1.Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
    2.Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
    3.Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
    4.Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
    5.Einkünfte aus Kapitalvermögen,
    6.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
    7.sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
    die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

    (2) 1Einkünfte sind

    1.bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
    2.bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
    2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

    es gibt in letzter Zeit eine Reihe von Veröffentlichungen zum Thema Angehörigen-Entlastungsgesetz, auch die Verbraucherzentrale hat dazu einen Aktualisierungsservice ihres Ratgebers Elternunterhalt veröffentlicht


    aus dieser Veröffentlichung möchte ich mal folgendes Beispiel vorstellen:


    1.2 Was ist die „100.000-Euro-Grenze“?

    Die 100.000-Euro-Grenze ist der eigentlichen Unterhaltsberechnung vorangestellt. Nur wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Sie diese Grenze überschreiten, sind Sie zur Auskunft verpflichtet ( Seite 88 ff .), und der Elternunterhalt wird nach den bisher geltenden Grundsätzen berechnet.

    In das Jahresbruttoeinkommen werden sämtliche Einnahmen eingerechnet, also insbesondere

    Erwerbseinkommen,Renteneinkünfte,Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,Einnahmen aus Kapital undSteuerrückerstattungen.

    Abgezogen werden Werbungskosten, Steuerfreibeträge, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen etc.



    was sagt das Gesetz dazu?

    "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des §16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). "


    ist die Aussage der Verbraucherzentrale richtig oder falsch?


    Genau das schreibt Herr Hauss und ich bin immer noch nicht überzeugt, daß es falsch ist. Im Gegenteil, nachdem ich heute mal Paragraphen gewälzt habe, scheint mir das alles sehr richtig zu sein.

    mein Anspruch hier im Forum ist es garatiert nicht, irgendjemanden zu überzeugen,

    ich beschränke meine Ausführungen auf Recht und Gesetz, was Anwälte so schreiben ... ?

    deswegen bleib bei deiner Meinung


    es gibt etliche stille Mitleser, die sind meine eigentliche Zielgruppe, wenn einige von ihnen die Ausführungen von Hauß kritisch hinterfragen, dann habe ich mein Ziel erreicht

    Bleibt die Frage, müssen die "ärmeren" Kinder Auskunft erteilen, kann hier § 117 zur Anwendung kommen?

    auch das steht alles in 1a


    nur wenn das Sozialamt entsprechende Anhaltspunkte hat, also das Kind eventuell über 100.000 € verdient, der hat Auskunft zu geben

    hat mit arm oder reich überhaupt nichts zu tun


    es langt lt. Gesetzgeber ein bloßer Gehaltsnachweis des Kindes, zum Nachweis über oder unter der Grenze:


    "Insoweit wird bei circa einem Drittel der betroffenen Neufälle vermutet, dass diese einen Erfüllungsaufwand von ungefähr 30 Minuten benötigen, weil nur ein einfacher Gehaltsnachweis erforderlich ist, um das Einkommen nachzuweisen und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind."


    erst wenn Gehaltsnachweis oder Einkommensteuerbescheid ergeben, über der Grenze,

    dann zieht § 117 SGB XII

    Das bmas hat das Gesetz immerhin eingebracht. Kann natürlich sein, daß im Gesetz was anderes steht als sie in den FAQs schreiben, glaube ich aber nicht...

    ich sehe dies genauso wie das Ministerium, nur die "reichen" Geschwister werden herangezogen, die "armen" nicht


    man sollte natürlich verstehen, was genau diese Antwort aussagt

    es gilt zuerst Abs.1a des § 94 SGB XII (AEG), dies ist reines Sozialhilferecht, bezüglich Auskunft


    1. ist das Ergebnis über der Grenze, dann wird das Kind zum Unterhaltspflichtigen, es haftet also

    erst dann gilt das bürgerliche Recht des BGB, vorher nicht

    2. ist das Ergebnis unter der Grenze, dann ist ein Übergang von Ansprüchen seitens des Sozialamts nicht mehr möglich,

    wer die Antworten vergleicht, wird verstehen

    hat das Elternteil, bzw. das Sozialamt das stellvertetend für das Elternteil handeln einen Anspruch auf Unterhalt, wenn das Kind unter der Grenze liegt?


    eindeutige Antwort nein, das gilt für das Einzelkind wie auch für ein Geschwisterkind,

    wäre es anders, dann wäre das ein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung