Meine Meinung ist oben zu lesen und steht jetzt neben Deiner. Dann können sich alle Mitleser eine eigene Meinung bilden, bis wir vom BGH korrigiert werden.
ob gemäß § 117 SGB XII Auskunft zu erteilen ist entscheiden nicht die Zivilgeriche, also auch nicht der BGH, sondern die Sozialgerichte, denn es handelt sich um reines Sozialhilferecht, so sieht es die Rechtslage vor,
ein Verwaltungsakt, der mit einer Begründung zu versehen ist und eine Rechtsbehelsbelhrung enthalten muss
wenn ein Sozialamt Auskunft haben möchte, dann ist zuerst die Vermutungsregel vom Sozialamt zu wider, so sieht auch Hauß, kann es das, weil es entsprechnde Anhaltspunkte hat, dann braucht das Kind vorerst nur eine Gehaltsbescheinigung oder einen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, siehe Begründung des Gesetzgebers, ist das Ergebnis unter 100.000 €, dann hat sich der Auskunftsfall erledigt
kann das Sozialamt die Vermutungsregel vorerst widerlegen, weil es entsprechende Anhaltspunkte hat, dann kann das Kind gegenüber dem Auskunftsersuchen Widerspruch einlegen, wird der Widerspruch abgelehnt, dann kann das Kind vor dem Sozialgericht gegen das Sozialamt klagen, gewinnt das Kind die Klage, dann besteht kein Auskunftsanspruch
aus Urteil LSG Niedersachsen 29.07.2014, AZ: L 8 SO 126/11,
"Die Klage ist auch begründet. Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass hier aufgrund der Sonderregel des § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB XII der allgemeine Auskunftsanspruch nach § 117 Abs. 1 SGB XII nicht anwendbar ist. Nach der zuerst genannten Vorschrift über Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen im Vierten Kapitel des SGB XII sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe (nur dann) verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII genannten Einkommensgrenze von 100.000,00 € vorliegen.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das jährliche Gesamteinkommen des als Assistenzarzt beschäftigten Klägers die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII maßgebliche Einkommensgrenze von 100.000,00 € überschreitet, liegen nicht vor."
der Gesetzgeber hat unmissverständlich klargemacht, das
§ 94 Absatz
1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt
die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der
unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht
überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1
Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer
Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der
Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche
Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben