Beiträge von MMIng

    Hi ligu

    Im Wesentlichen ist es doch so, dass man als UHP abwägen muss: Lohnt sich das Risiko eines Prozesses? Keine Rechtsschutzversicherung zahlt einen EU-Prozess. Die SHT wissen das und können das ausnutzen: Sie erkennen 100 Euro Privatkredit nicht an, denn welcher UHP traut sich für 50 Euro weniger Regress ein Prozesskostenrisiko zu? Wenn Unterhaltsprozesse kostenlos wären, würden die SHT viel weniger Geld einnehmen.

    in einem solchen Fall würde ich den Betrag den ich an das SHT zu zahlen habe genau um diese 50 Euro des Privatkredites kürzen. Dem SHT würde ich mitteilen, dass der Kredit private Gründe hatte, die du einem SHT/Sachbearbeiter nicht mitteilen möchtest und Argumentativ darlegen, dass man ja nichts von der drohenden RWA wissen konnte und entsprechend Frei war jeden Kredit aufzunehmen den man für richtig erachtet hat.
    Ob das SHT nachher wegen den 50 Euro klagt, mit ungewissem Ausgang da man ja im Gerichtsverfahren immer noch einen plausiblen wenn auch privaten Grund angeben kann, der dann gerichtlich anerkannt wird, wage ich zu bezweifeln.

    Hallo Niederrheiner ,


    ich habe derzeit "Glück" und muss nichts bezahlen, da mir bescheinigt wurde derzeit nicht leistungsfähig zu sein.
    Bei der nächsten Berechnung dürften allerdings mehrere laufende Kredite (BaföG, neuer Laptop während des Studiums, etc.) ausgelaufen sein, so dass dann vermutlich eine Leistungsfähigkeit zwischen 250 und 350€ vorläge.
    Daher bin ich über das kommende Gesetz doch sehr Glücklich.



    VG MMIng

    Hallo Nerwina ,

    vorgerichtlich ... mir ist dann das Geld für den Anwalt ausgegangen.

    Bin in dem Job nun gefangen. Will eigentlich nicht mehr dort arbeiten, kann aber keine schlechter bezahlte Arbeit annehmen, weil dann das Sozialamt mit „fiktiven Einkommen“ kommt. Unweigerlich wäre jede Stelle außerhalb vom Vertrieb schlechter bezahlt. Würde aber gerne an mein Studium anknüpfen ... naja.


    Hoffen wir für uns alle, dass es Januar ein Ende hat mit der Zahlerei!!


    ich würde mir vom SA niemals vorschreiben lassen, welchem Job genau ich nachzugehen habe.

    Insbesondere wenn eine neue Arbeitstelle dem entspricht, was du Studiert hast, würde ich mir diesen neuen Job suchen und anfangen. Wenn du dann weniger verdienst, dann solltest du direkt vom SA eine neuberechnung verlangen.

    So lange du nicht plötzlich auf eine Teilzeit Stelle reduzierst, kann ich mir kaum vorstellen, dass das SA mit "fiktivem Einkommen" in einem solchen Fall vor Gericht eine Chance hat.



    Deine 700€ finde ich tatsächlich sehr, sehr hoch. Bist du sicher, dass diese Berechnung nicht auch noch an anderer Stelle denn dem Firmenwagen falsch ist? Was hast du denn an Altersvorsorge in Abzug gebracht? GIbt / Gab es Kredite, Versicherungen (BU, Zahnzusatz, etc.).

    Vlt macht es ja Sinn, dass hier einmal in einem eigenen Thread genauer darzulegen und um HIlfe zu bitten.
    Für den Kontakt und das Argumentieren weshalb eine Berechnung des SA evtl. falsch ist, brauchst du nicht direkt einen Anwalt.
    Ich würde das mit Hilfe vom Forum hier herausarbeiten und dann gegenargumente etc. dem SA präsentieren. Sollte sich aus dem Rechnen / Argumentieren dann ein geringerer Betrag ergeben nur noch diesen an das SA überweisen und zu viel gezahltes auf Grund der falschen Berechnung zurückfordern. Im Zweifel muss am Ende das SA gegen dich klagen und den höheren Betrag beweisen.



    VG MMIng

    Hi Tine,

    bzgl. Altersvorsorge: damit könnt ihr jederzeit anfangen. Sie muss nur tatsächlich geleistet werden. Hier ist selbst ein separates Sparbuch möglich. Auch die Anlage in Form eines Aktiendepots in ETC etc. sollte möglich sein.

    Kredit für das Haus hochsetzen lieber früher als später. Du solltest dir aber sicher sein, die Kreditrate trotzdem dauerhaft leisten zu können. Nach der RWA diesen hoch zu setzen wird schwer. Auch jetzt könnte es zumindest zu Diskussionen mit dem SA führen. Wenn klar absehbar und bekannt war, dass ihr ggf. für Zahlungen heran gezogen werdet und der SA das nachweisen kann, dann wird es ganz schwer.


    Bei einem Privatkredit wird das SA vermutlich versuchen diesen nicht anzuerkennen. Bei mir scheint er jedoch anerkannt worden zu sein.

    Du musst minimum den Kredit nachweisen, dann könntest du wenn dieser bereits vor der RWA lief Chancen haben.

    Sinnvoll ist es den Erhalt des Kreditbetrages sowie die monatliche gleichbleibende Rückzahlung und voraussichtliche Rückzahlungsdauer angeben und nachweisen zu können. Bei Barzahlung wird es schwierig.

    Hi Hansi207 ,


    würde ein eigener Thread nicht evtl mehr Sinn machen als sich hier anzuhängen? Hat mit dem Thema hier ja wenig zu tun.


    Wenn du eine RWA sowie eine Auskunftsanforderung entsprechend §117 SGBXII erhalten hast, wirst du nicht darum herum kommen Auskunft zu erteilen. Lies dir zu dem WIE am Besten einmal die folgende Seite in Ruhe durch.

    Wie erteilt man Auskunft



    Für weiteres und Detail Fragen würde ich aber wirklich einen eigenen Thread empfehlen.


    VG MM

    Hi AL.


    Es zählt das Vermögen des UHP zum Stichtag der RWA.

    Wie sich das Vermögen zuvor entwickelt hat braucht dem SZA i.d.R. nicht angegeben werden.


    VG MM

    Hallo Unikat ,

    die Hilfe zur Pflege ist eine aufstockende Leistung, wenn das Einkommen/Vermögen inkl. Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, die Pflegevergütung zu bezahlen

    in dem geschilderten Fall ist Einkommen/Vermögen inkl. Pflegeversicherung jedoch mehr als ausreichend, somit braucht das Sozialamt keine Hilfe zur Pflege zu leisten, die 300 € sind somit eine Zuvielleistung, für die der Unterhaltspflichtige nicht aufzukommen hat

    hierzu ist mir gerade noch eine Frage bzgl. deinem theoretischen Fall gekommen. Der UHP kann mit dieser Argumentation die Zahlung der Hilfe zur Pflege von 300 € zurückweisen.
    Nehmen wir weiter an, das SA hat tatsächlich fälschlicherweise mehrere Monate 300 € Hilfe zur Pflege geleistet und das Geld wurde entsprechend auch jeden Monat vom UHB ausgegeben. Könnte das SA dieses Geld von dem Unterhaltsberechtigten zurück fordern? So lange sämtliche Angaben des UHB korrekt dem SA gemeldet waren, würde ich davon ausgehen, dass das es nicht möglich ist. Pech für das SA, sie hätten das bei ihrer Berechung sehen und gar nicht erst leisten dürfen.

    Also ich hätte erst einmal gesagt / angenommen, dass wenn die Rente 1.500 € beträgt und die Pflegekosten lediglich 800 € (2.000 € Pflegevergütung Heim - 1.200 € Leistung der Pflegekassen) dass damit bereits der differenz Betrag von 800 € aus der Rente bezahlt werden muss/kann.

    Wenn ich mittlerweile richtig informiert bin, sind z.B. Investitionskosten von einem UHP nicht zu zahlen. Korrekt?

    Hallo Unikat ,

    was den meisten Anwälten fehlt, sind Ideen, wie nutze ich Recht und Gesetz, die Kenntnis von Urteilen ist aus meiner Sicht nicht so entscheidend

    viele Anwälte kennen die Grundlagen des Sozialhilferegress nicht, beispielsweise den Unterschied zwischen subsidären und nicht-subsidären Leistungen der Sozialhilfe, oder

    eine meiner Lieblingsthemen, was beinhaltet eigentlich Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61SGB XII

    oder

    sind die Investitionskosten bei den Heimkosten vom Unterhaltspflichtigen zu tragen

    bzgl dieser Aussage habe ich eine Frage. Du hast schon mehrfach auf subsidiäre bzw. nicht-subsidiäre Leistungen verwiesen.

    GIbt es irgendwo eine Auflistung welche Leistungen beispielsweise unter subsidiäre bzw. nicht subsidiär fallen? Oder was Hilfe zur Pflege entsprechend beinhaltet etc.

    VG MM

    Ich sehe keinen Zusammenhang mit dem obigen Fall.

    Da musst du schon konkret werden.

    Es war eher eine allgemeine Feststellung, dass eine RWA in frühen Jahren zu Beginn des Berufslebens einen u.U. mehr einschränkt bei der Lebensplanung als wenn man die RWA erst später erhält, da die Lebensplanung dann meist schon weiter gediehen ist und man diese eher Beweisen kann.

    Nur als Beispiel um das zu verdeutlichen:

    Ich könnte mir gut vorstellen wenn ich Kinder habe meine Arbeitszeit zu reduzieren. Was nach Zugang einer RWA natürlich problematisch ist, da dies auch Gehaltseinbußen zur Folge hätte. Entsprechende Pläne zu beweisen ist auch weitgehend unmöglich.

    Hingegen jemand der später die RWA erhalten hat und zu dem Zeitpunkt beispielsweise die Arbeitszeit wegen Kinder o.Ä. schon reduziert hat, hat hier deutlich weniger Probleme.


    Ich glaube das ganze ginge aber eher in eine philosophische Diskussion bzgl. EU und RWA. Lassen wir das.

    Aber auch die Lebensplanung wird durch den Lebensstandard charakterisiert.

    Die Frage ist, wie man eine solche Lebensplanung beweisen könnte.

    [...]

    Immerhin garantiert unser Grundgesetz die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Von elternunterhalt habe ich im GG noch nichts gelesen.

    Hallo awi ,


    hier hake ich gerade einmal ein und stelle dem meinen Fall gegenüber.

    UHP: Anfang 30, Studium seit einem Jahr beendet und den ersten Job und hat nun eine RWA erhalten. Zu diesem Zeitpunkt existiert natürlich noch keine voll umfängliche Lebensplanung und auch der Lebensstandard ist gerade erst dabei sich zu entwickeln. Jede in Zukunft getroffene Lebensplanung ist jedoch nach der RWA und somit zu beweisen. Damit bleibt dem UHP vermutlich nur der regelmäßige Klageweg entsprechend GG "freie Entfaltung der Persönlichkeit".

    Ist halt eine Frage des Ermessens, wozu soll der Notgroschen dienen

    Meine Ansicht: Solange die Person zu Hause wohnt für Dinge wie Beispielsweise:
    - Defekt einer WaMa und Neuanschaffung eines Ersatzgerätes

    - Selbiges gilt für evtl. notwendige Neuanschaffungen bei Möbeln, Küche etc.

    - etc.


    Hierfür sollte ein Notgroschen vorhanden sein, insbesondere da man bei einer geringen Rente nicht davon ausgehen kann, dies anderweitig einfach ersetzen zu können.

    an dieser Ziesetzung des Schonvermögens ist zu erkennen, wozu das Schonvermögen dienen soll, nur


    dafür hat ein unterhaltspflichtiges Kind jedoch nicht aufzukommen, Lebensführung und Alterssicherung, deswegen ist auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht das Schonvermögen in dieser Höhe nicht zu akzeptieren


    ich persönlich würde einen Betrag um die 3.000 € als Schonvermögen im Sinne eines Notgroschens für angemessen ansehen


    Dem kann ich nur zu 100% zustimmen. Wobei ich auch die 5.000 € entsprechend der Verordnung z. Durchf. § 90 als SChonvermögen durchaus anerkennen würde.

    Hallo Unikat ,


    das liest sich eigentlich ganz gut und nachvollziehbar.
    Ich spinne gerade mal noch etwas rum und nenne einiges was ich hierzu gefunden habe.
    Entsprechend BGH, Urteil vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 Absatz 40

    "Der Senat hat bereits entschieden, dass der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht entgegensteht, wenn er (bezogen auf den Zeitraum 34 1996/1997) noch über ein Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1981 nicht abhängig gemacht werden durfte. Dem Unterhaltsberechtigten sei eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen. Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung geteilt, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 371)."


    Die Höhe des Vermögens entsprechend § 90 ABs.2 Nr.9 SGB XII wird entsprechend der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 1 geregelt.

    " Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind:

    1.für jede in § 19 Absatz 3, § 27 Absatz 1 und 2, § 41 und § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte volljährige Person sowie für jede alleinstehende minderjährige Person, 5 000 Euro, [...]"


    Entsprechend dem von dir Zitierten § 91 BSHG sowie den von mir hier genannten Ausführungen des SGB XII §90 ist die Bedürftigkeit und damit der rechtliche Übergang des Anspruchs entsprechend RWA somit eigentlich nicht gegeben und die RWA hat m.E. damit eigentlich keinen rechtlichen Bestand.
    Exakt müssten das denke ich Anwalt und Gerichte klären.

    Unikat

    Ich hoffe ich verstehe das richtig was du geschrieben hast und was ich mir gerade selbst angelesen habe.

    Entsprechend § 60a SGB XII und § 92Abs.2 Nr.9 SGB XII steht meiner Mutter ein Schonvermögen von 30.000€ zu. Darüber hinausgehendes Vermögen müsste sie aber entsprechend einsetzen um Leistungen der Eingliederungshilfe zu bestreiten. Da ihr Vermögen aber geringer ist, kann sie hierzu nicht herangezogen werden.

    Der Unterhaltsanspruch auf mich und meine Schwester ist jedoch entsprechend BGB §1601 geregelt und es gilt bzgl. Bedürftigkeit der §1602 welcher wiederum lediglich die 5.000€ entsprechend §92 Abs.2 Nr.9 nach SGB XII heranzieht. Entsprechend müsste bevor auf mich oder meine Schwester eine Unterhaltsforderung rechtlich wirksam werden kann das vorhandene Vermögen bis auf den Schonbetrag von 5.000€ verbraucht werden.

    Hallo Unikat ,


    ich kenne mich mit Recht leider bisher nicht so gut aus und lese mir erst langsam etwas an. Kannst du mir deine Ausführung evtl. etwas näher erläutern?
    Gerne auch per PN.


    frase

    Dein Vorschlag ist sicher eine Möglichkeit. AUs meiner Sicht würde die Umsetzung aber definitiv eine gewisse Zeit benötigen.

    Somit versuche ich zuerst die aktuelle RWA und Forderung der Offenlegung anzugehen und hier erstmal möglichst nicht leistungsfähig zu sein.

    Dein Vorschlag ist aber denke ich trotzdem ein gangbarer Weg. Ich behalte ihn im Hinterkopf. Danke.


    VIelen Dank an alle Ratschläge nochmal.



    LG MM

    HI Unikat ,


    auf Grund der Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz aus 2017.
    Auszug:

    "Einkommensanrechnung

    [...]

    Aufgrund des Nachrangprinzips in der Sozialhilfe haben Leistungsempfänger auch vorhandenes Vermögen einzusetzen. Hierbei hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen für den Vermögenseinsatz vorgesehen, z.B. ein angemessenes Hausgrundstück und einen kleineren Barbetrag von derzeit 5.000 Euro.


    Für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, besteht ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25.000 Euro zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und einer angemessenen Alterssicherung.


    Auch für Bezieher von Hilfe zur Pflege gilt dies, soweit dieses Vermögen ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen des Pflegebedürftigen während des Leistungsbezugs stammt.

    Unterhaltsrückgriff"


    siehe die 3 letzten Absätze vor der Überschrift Unterhaltsrückgriff: https://www.bmas.de/DE/Themen/…erecht-2005-bereiche.html


    Aus diesem Grund wurden die knapp unter 30.000 € meiner Mutter anerkannt und können vom SA nicht angetastet werden.

    Eine RWA auf Grundlage §94 Absatz 4 SBG XII für Leistungen in Form von Eingliederungshilfe ist für eine Unterhaltspflichtiges Kind aus diesem Grund mit das ungerechteste und belastendste was einem passieren kann.


    VG MM