Beiträge von Marcy

    Ok, was passiert dann ab 100.000? Wie viel der Summe drüber muss dann als Unterhalt geleistet werden? Wie wird dann das Einkommen des Partners mit eingerechnet und das Vermögen? Hat man dann immer noch 100.000 frei oder doch merklich weniger? Zb. Brutto 105.000: Unterhalt dann 5000 pro Jahr oder sogar mehr, so dass man unter die 100.000 rutschen kann? Gibt es schon Beispielrechnungen dafür?

    Wie ist das zu verstehen? Welche Grenze gilt dann? Ab 100.000 ist der Partner doch wieder mit dabei und es gilt wieder die 21.600 netto-Grenze? Stehe auf dem Schlauch?! Dh man sollte nicht über 100.000 kommen?

    Vielen vielen Dank euch allen! Ich kann es noch gar nicht fassen. Es war extrem spannend heute vormittag und ich hatte schon befürchtet, es geht nicht durch. Endlich frei trifft es ganz gut. Endlich nicht mehr für jemanden zahlen sollen, den man gar nicht wirklich kennt und der seinerseits seinen Pflichten annähernd nie nachgekommen ist. Frei!!! DANKE!!!

    ich habe meine Auskunft nicht verweigert und werde das auch zukünftig nicht tun.


    In mehreren Ratgebern, die sich ausschließlich um das Thema Elternunterhalt drehten, wurde geraten, sich zuerst die Auskünfte des Amtes bzgl. des UHB einzuholen, bevor man selbst Auskunft erteilt. Da mehrere Familienrechtsanwälte Ratgeber ausschließlich zum Thema Elternunterhalt schrieben, und alle den Rat geben, erst Auskunft vom Amt einzuholen, bin ich als Leser davon ausgegangen, dass die dort voneinander unabhängig getätigten Aussagen/Tipps fundiert sind und auf das Thema des Buches "Elternunterhalt" auch zutreffen.

    Ich hatte dem Amt letztes Jahr, bevor ich meine Nachweise einsandte, geschrieben, dass ich erst dann zur Auskunft über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet bin, wenn Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit bestehen. Und ich darum bitte, mir daher zunächst seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und Rentenbescheide etc. in Kopie zu schicken,. Ich bekam o.g. zitierte Zeilen und zwei Berechnungsbögen für eben zwei Monate.

    Da ich damit rechnete, eh nicht mehr Unterlagen zu bekommen, übersandte ich meine Nachweise und erhielt die Freistellung von der Unterhaltspflicht.


    Meines Wissens ist mein Anspruch auf Auskunft vorgelagert, d.h. erst, wenn ich überprüfen konnte, ob Anspruch besteht, muss ich Auskunft geben.


    Daher die Frage, ob ich nicht vom Amt alle relevanten Unterlagen bekommen müsste und nicht nur den Berechnungsbogen. Ansonsten müsste ich mich ja drauf verlassen, dass das Amt alles geprüft hat. Dann gäbe es die Regelung ja auch nicht, dass man als UHP die Unterlagen anfordern darf zur Prüfung.



    • Zitat von Marcy Eine Unterhaltspflicht selbst würde zZt eindeutig ausscheiden, da Einkommen unter dem Selbstbehalt.


      dann besteht kein Anspruch auf Unterlagen, Auskunft

    Die Antworten von Unikat verstehe ich nicht. -> wer hat keinen Anspruch auf Unterlagen? Das Amt oder ich?

    Danke euch! Ich tendiere nun erst einmal dazu, beim Amt nochmals Nachweise anzufordern. Ich bekam ja auf meine letztjährige Anfrage bzgl. Vermögen, Einkommen etc. nur die Aufstellung des Amtes für 2 Monate Bezug. Ich weiß nicht, was er überhaupt bekommt, vermute Grundsicherung, wenn auch das Wort so nirgends auftaucht. Es ist trotz seines Alters von Erwerbsunfähigkeitsrente die Rede. Bekam also weder einen Rentenbescheid mitgeschickt noch eine Abrechnung bzgl. der Hilfe zu Pflege. Eben nur den Berechnungsbogen des Sozialamts. Diese Dinge wie die Abrechnungen sowie den Rentenbescheid müssten die mir schon schicken, oder? Wie sollte ich oder ggf. mein Anwalt denn anhand nur des Berechnungsbogens ohne die weiteren Unterlagen überprüfen können, ob überhaupt Anspruch besteht? Müsste ich nicht alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt bekommen?


    In dem Schreiben auf meine damalige Anforderung stand u.a. "(...) nehmen wir wie folgt Stellung. Herr XY lebt alleine und es besthet keine Bedarfsgemeinschaft und somit auch keine vorrangigen Unterhaltsansprüche. Selbstverständlich wurde vor einer Hilfebewilligung über das Sozialamt die Vermögenssituation geprüft. Ebenfalls wurden weitere vorrangige Ansprüche geprüft. Weitere vorrangige Ansprüche konnten nicht festgestellt werden. Bestehende Unterhaltsansprüche werden wie Sie ja selbst erfahren haben von uns ebenfalls überprüft. Herr XY bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 680€. (...)



    --

    Berechnungsbogen:

    Bedarfsberechnung

    + Regelsatz

    + Unterkunftsbedarf

    - Einzusetzendes Einkommen (EU-Rente)

    + Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

    = Gewährte Leistung

    warum hat mir mit meinen damals zarten 4 Jahren keiner gesagt, dass ich da schon Beweise, Kopien etc. sammeln soll, um später noch was nachweisen zu können, wenn ich dann mal Unterhalt zahlen muss. Wobei: selbst in der Grundschule gab es damals ausschließlich Matrizendrucker und keine Kopierer ;-)

    awi schrieb vorhin dies hier:

    Zitat

    "Siehst du Chancen, dass er sein Fehlverhalten von sich aus einräumt und bestätigt?

    Er würde ja die Leistungen weiterhin erhalten, nur du müsstest dann nicht mehr zahlen.

    Gibt es noch Verwandte, die Kontakt mit ihm haben könnten und die diesbezüglich vermitteln könnten?"

    darauf bezog ich mich mit der Frage, ob ich ihm ein Schreiben zukommen lassen soll, indem er das bestätigen kann.

    awi

    Könnte ich ihm beispielsweise ein Schreiben zukommen lassen, indem u.a. die Punkte wie kein Unterhalt, kein Kontakt etc. aufgeführt sind und er unterschreibt das dann?

    Ich glaube zwar nicht, dass er das täte, denn er behauptet ja stets Gegenteiliges, aber man könnte es ja mal versuchen.

    Aber: ist dies wirklich hilfreich? D.h. könnte sich so nicht jeder verhalten und damit die Kinder in Sicherheit zu bringen, den Kindern zuliebe?


    Unikat

    vielen Dank für den Tipp. Wie beweist man denn, dass kein Kontakt bestand? Kann das ja nur aussagen. Er behauptet hingegen, meine Mutter hätte jegliche Kontaktaufnahme geblockt, was sie nicht getan hat meines Wissens und auch nicht hätte. Also Aussage gegen Aussage. Er könnte ja auch behaupten, er hätte mir jede Woche einen Brief geschickt. Dann könnte ich sagen, nö, hab nichts bekommen. Tja und dann? Glaubt man dann dem Kind, das in der Zeit zwischen 4 und 44 Jahre alt war? Der Vater wohnte nach der Trennung ca. 120km entfernt von Mutter/Tochter.

    Hmm das ist ein neuer Aspekt. Ich versuche gerade weitere Verwandte aufzutreiben.

    Ich glaube nicht, dass er es zugibt, er behauptete mehrfach, er hätte keine Adresse gehabt, was nicht stimmt und dass meine Mutter auch als ich studieren war, die Post von ihm abgefangen hätte, was auch nicht stimmt, denn die war nicht 1x bei mir und war auch nicht mobil. Also auch Quatsch. Er würde jetzt Kontakt haben wollen aber nur, wenn ich ihn anrufen, weil er sich das Telefon nicht leisten könne. Ähm ich habe aktuell weniger Geld als er und bei weit kleinerer Wohnung höhere Kosten. Warum soll ich ihn anrufen oder besuchen? Er denkt wohl, dass man mit Studium automatisch Unmengen an Geld hat...

    Er hat über die ganzen Ereignisse eine völlig verzerrte Wahrnehmung bei der er das alleinige Opfer ist. Immer nur Ausflüchte und eben Gejammer, wie schlecht es ihm gehe. Das wird sicher auch dem nun seit mindestens 40 Jahren andauernden Alkoholismus zuzuschreiben sein. Was das alles für mich bedeutet, darüber macht er sich wohl keine Vorstellung. Noch nie.

    Ja genau. Selbst nicht gezahlt, gesoffen, nie gekümmert und dann soll man zahlen?

    Ich kenne den Typen ja gar nicht. Er ging, als ich 4 war. Sah ihn danach 1x, als ich 17 oder 18 war vor Gericht, als er Mal wieder klagte, weniger zahlen zu wollen, nach seiner 3-Promille-Alkoholfahrt. Eine stolze Leistung...

    Danke awi. Von RWA steht beim aktuellen Schreiben übrigens nichts. Müsste das konkret erwähnt werden?


    Da steht:

    Leistungen nach dem SGB XII für Herrn

    Unterhaltsprüfung

    Sehr geehrte Frau XY

    wir nehmen Bezug auf den früheren Schriftverkehr...


    Im Schreiben von 2018:


    Sehr geehrte Frau XY

    seit 1.1.2018 gewähren wir Hilfe nach gesetzl. Vorschrift in dem angegebenen Umfang.

    Nach bürgerl Recht gehören Sie zu den Personen, die nach ihren verwandtschaftl. ... begründeten Rechtsbeziehungen ... dem oben Genannten unterhaltspflichtig sind.

    Diese Mitteilung erhalten Sie nach §94 Abs. 4 SGB XII mit der Bitte, Ihrer Unterhaltspflicht im Umfange der von uns erbrachten Leistungen nachzukommen.

    Soweit Sie Unterhalt nicht oder nicht in Höhe der von uns jeweils gewährten Hilfe leisten, ist ein Ihnen gegenüber dem Grunde nach bestehender Unterhaltsanspruch bis zur Höhe unserer Leistungen kraft Gesetzes (§94 Abs. 1 SGB XII) aus uns übergegangen.


    Sollten Sie Ihrer Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht nachkommen können, ist es zur Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit erforderlich.... Vordruck... Anhang...

    ja habe ich hier liegen, den Fragebogen


    Da ist halt die große Frage:


    a) nur Nachweis senden. Unterhalt bezahlen muss ich zZt nicht

    oder

    b) Nachweis senden und gleich Verwirkung ansprechen, wie von einer SB empfohlen (wegen besserer Glaubwürdigkeit)