Beiträge von Geronimo

    Hallo Awi,


    auch Dir vielen Dank für Deine Antwort und ein gesundes neues Jahr!


    Ich bin zu dem Entschluss gelangt, die Rechnungen anhand meiner/s Rechtsauffassung/ Wissens zu überprüfen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht sind mir nämlich schon einige Diskrepanzen aufgefallen.


    Ich bin nur noch unsicher in der Frage: ob ich: hinnehmen muss, dass unserer Einkommen ab 01.2019 zugrundegelegt wird?????? - RWA ab 03.2019!!!!!!


    Hinweise auf das Zuflussprinzip habe ich ebenso wie die erhebliche Minderung des Einkommens durch Nachforderungen des Finanzamtes in 2019 in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilt, ohne dass man dies berücksichtigt hätte. Trotzdem fließt das Geld aus der Steuerrückerstattung für 2018 in die Berechnung ab 01.2019 ein (in 2018 vom Finanzamt erhalten!!!!). Die Steuernachzahlung in 2019 aber nicht!?! Das ist doch eine "Milchmädchen-Rechnung"!!!!


    Zudem finden die Gesundheitskosten immer erst ab dem Monat Berücksichtigung, in dem sie uns zugegangen sind.

    In die neuesten Berechnungen zu jeweils ein Zwölftel. Wenn man aber unser Einkommen ab 01.2019 vor der RWA zugrundelegt, warum dann nicht alle Gesundheitsrechnungen zu je einem Zwölftel), sondern erst ab dem Monat der Rechnungslegung? Das mutet willkürlich an und gereicht immer nur dem SHT zum Vorteil!


    Wie dem auch sei, ich werde das Amt jetzt zum letzten Mal auf die diversen Fehler hinweisen und eine monatsgenaue Abrechnung fordern.

    Das Ergebnis, sofern es dann mal vorliegt, werde ich dem Forum natürlich nicht vorenthalten......


    Viele Grüße Geronimo



    Hallo Awi,


    erstmal ein gesundes neues Jahr ( auch an alle anderen aus dem Forum) ! Und vielen Dank für Deine schnelle Antwort.


    Zu Deiner Frage: es handelt(e) sich um die selbe unterhaltsbedürftige Person und die Geschwisterquote hat man uns natürlich nicht mitgeteilt.


    Ich glaube inzwischen auch, dass der SHT nicht will bzw. der Sachbearbeiter.

    Unsere Leistungsfähigkeit kann ich nicht zu 100 Prozent einschätzen, aber etwas müssen wir sicher zahlen. Wenn halbwegs korrekt gerechnet werden würde, schätze ich 50 bis 60 Euro. Fakt ist aber, dass unsere Leistungsfähigkeit nur auf meinem mittelelbar heranzuziehenden Einkommen als Ehegatte basiert. Ich verstehe nicht, warum die ersten beiden Monate des Jahres 2019 vor Erhalt der Rechtswahrungsanzeige in die Berechnung einfließen (meine Gehälter) sowie die Steuer-Rückerstattung aus dem Vorjahr???? Hingegen die Steuernach- und Vorauszahlung aus dem Jahr, in welchem wir die Rechtswahrungsanzeige erhalten haben, aus der Berechnung rausfallen. Deshalb würde ich gern eine monatsgenaue Abrechnung einfordern, wenn das geht.

    Wenn eine weitere Korrespondenz nicht zielführend erscheint, was können wir dann noch unternehmen?

    Danke schon mal für Eure Antworten!


    Viele Grüße Geronimo

    Guten Abend an Alle!


    Ich möchte mal wieder gern um Eure Unterstützung/Meinung bitten.


    Zur Vorgeschichte: seit dem Frühjahr dieses Jahres befinden wir uns mit dem hiesigen SHT in Auseinsetzung über die korrekte Höhe des geforderten Elternunterhalts. Uns wurde im Frühjahr 2019 eine Rechtswahrungsanzeige zugestellt, aufgrund strittiger Fragen haben wir bis heute die Unterhaltszahlung verweigert. Leider ist mein Schwiegervater nunmehr vor 2 Monaten verstorben. Bis zum Herbst 2019 hatte man uns auf Intervention unserseits 2 Mal eine neue Berechnung zukommen lassen, ohne jeweils konkret bzw. nur teilsweise auf unsere Einwände einzugehen. Beim 2. Mal wurde uns die Anerkennung einer hohen Steuernach- und vorauszahlung (für 2019/2020) verwehrt mit Hinweis auf das überobligatorische Einkommen der unterhaltspflichtigen Person (welches in die erste Berechnung richtigerweise nicht eingeflossen war). Die Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2018 wurde jedoch sehr wohl in die Berechnung integriert. Andere strittige Fragen wurden teils ebenso ignoriert.....Gesundheitskosten wurden außerdem nicht berücksichtigt.

    Pünktlich zum Jahresende haben wir nun nach fast drei Monaten auf unseren letzten Brief eine dritte Berechnung erhalten, in welcher diverse Einwände unsererseits wiederum nicht zum Tragen gekommen sind.

    Meine wichtigste Frage hierzu: Können wir eine monatsgetreue Abrechnung verlangen? De fakto sind nur 10 Monate von uns ggf. zu leisten (Beginn der Rechtswahrungsanzeige, Tod des Schwiegervaters)

    Die letzten Berechnungen wurden aufgrund von Rentenanpassungen in verschiedene Monate unterteilt. Allerdings ist mein Einkommen (obwohl nur mittelbar heranziehbar) seit Januar 2019 (ich hatte in den ersten beiden Monaten dieses Jahres höhere Gehälter aufgrund von Zuschlagsnachzahlungen aus 2018) in die neusten Berechnungen eingeflossen. Die Rechtswahrungsanzeige haben wir aber erst in 03.2019 erhalten.

    Die entstandenen Gesundheitskosten wurden nunmehr in jede Berechnung mit einem Zwölftel pro Monat angerechnet.

    Eine weitere wichtige Frage: Kann die Steuererstattung aus 2018 in die Berechnung einfließen, obwohl wir diese im letzten Jahr erhalten haben, die Steuernachzahlung (die wir in diesem Jahr zu leisten hatten), aber nicht?

    Verhält sich der Grundsatz nicht so, dass Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit zeitgleich vorliegen müssen? Ich hatte dies dem SHT auch so mitgeteilt, ebenso das Prinzip, dass dieser nicht willkürlich die überobligatorischen Einkünfte nachträglich gegen die Steuernachzahlung aufrechnen kann.

    Wie würdet Ihr in diesem Fall weiter vorgehen? Vor kurzem hatte der selbe Bearbeiter meine Schwägerin rechtswidrig aufgefordert, auch nach dem Tod des Schwiegervaters bis Jahresende Unterhalt zu zahlen. Mein Vertrauen in diese Person ist daher schwer beschädigt.

    Ich danke schon mal für Eure Antworten und wünsche einen schönen Jahreswechsel!!!!

    Viele Grüße Geronimo

    Hallo zusammen,

    also es lag nicht in meiner Absicht, dass sich Mitglieder des Forums aufgrund meiner Fragestellung überwerfen!

    Tatsächlich liegt mir das Schreiben nur in schlechter Qualität in einer Textnachricht vor. Der Inhalt wurde vom mir aber korrekt dargestellt. Im Schreiben wird eindeutig Geld für 12/2019 eingefordert, mit Verweis darauf, überzahlte Unterhaltsbeträge würden zurückerstattet werden. Ferner wird darauf verwiesen, dass die Unterhaltspflicht für meine Schwägerin zum Jahresende erlischt, der Vorgang geschlossen werde. Von meiner Schwägerin weiß ich auf Nachfrage, dass sie bis einschließlich des Monats Unterhalt voll bezahlt hat, in dem mein Schwiegervater verstorben ist. Ferner kann ich als Vorsorgebevollmächtigter klar bestätigen, dass alle Kosten für die Pflege bezahlt worden sind. Es dürften also keine offenen Forderungen bestehen.....

    Und deshalb scheint die Forderung des SHZ wider besseren Wissens gegen bestehende Recht erhoben worden zu sein!!!

    Herzliche Grüße Geronimo

    Hallo TK,

    leider liegt mir das Schreiben nur in sehr schlechter Qualität vor. Von Rückständen ist aber nicht die Rede und meines Wissens hat meine Schwägerin bis zum Tod meines Schwiegervaters immer pünklich bezahlt. Die Pflegeinrichtung hat den SHT so wie ich auch über den Tod meines Schwiegervaters informiert, das heißt, seitdem wurde vom SHT natürlich nichts mehr bezahlt, was man einfordern kann. Deshalb bin ich über die klare Absicht, trotzdem Geld zu verlangen, auch so empört.

    VG Geronimo

    Guten Abend zusammen!

    Ich möchte Euch gerne fragen, wie Ihr den folgenden Sachverhalt beurteilt.

    Der hiesige SHT hat meine Schwägerin aufgefordert, Unterhalt bis Jahresende zu bezahlen, obwohl mein Schwiegervater vor 2 Monaten verstorben ist. Zu viel geleistete Unterhaltszahlungen würden zurückerstattet werden... Zum Schluss des Schreibens wird dann noch auf das "sogenannte" Angehörigen-Entlastungsgesetz verwiesen und dass man ab 1.1.2020 die Akte schließen würde.

    Das kann doch nicht korrekt sein, über den Tod des Angehörigen hinaus Unterhaltsforderungenzu stellen...

    Ich freue mich auf Eure Antworten! Was meint Ihr dazu???,

    VG Geronimo

    Awi, das macht mir Mut. Vielen Dank! Nerven hab ich und auch einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn. Ich war sehr viele Jahre mit hohem zeitlichen Aufwand als gesetzliche Betreuerin ehrenamtlich tätig und bin fassungslos über ein solches Gebaren......!!!!!!

    Wie hier schon ein anderes Mitglied geschrieben hat, es geht nicht darum, zu zahlen. Mir geht es um das Prinzip und die Tatsache, dass der SHT das Recht nicht nur nach seinem Gutdünken auslegen kann und wie es ihm argumentativ gerade zuträglich ist.

    Ich habe mich den letzten Monaten sehr intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und hoffe für alle Betroffen sehr, dass das geplante Gesetz in 2020 kommen wird.

    Danke, Awi,


    ich bin nach gründlichem Überlegen auch zu diesem Schluß gekommen und habe nochmals ein Schreiben aufgesetzt. Allerdings habe ich Sorge, dass der SHT dann das überobligatorische Einkommen nachträglich zur Berechnung heranzieht???? Das ist wahrscheinlich nicht korrekt, aber wer weiß schon, ob es nicht doch so gemacht wird. Subtil schwang es als Ankündigung ja mit.


    Muss der SHT eigentlich eine Klage ankündigen oder kann er diese ohne konkrete Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen auf den Weg bringen????


    Danke schon mal für Eure Antworten!!!!!#


    VG G.

    Hallo Awi,


    erst mal recht vielen Dank für Deine Antworten und Nachfragen!!!


    Zu den Überstunden. Sie gelangen in diesem Jahr nicht mehr zur Auszahlung, da ich sie in Freizeitausgleich umwandele. Das ging im letzten Jahr nicht, weil ich 2 Mal operiert worden bin. Diese finanziellen Ausschüttungen haben mein Einkommen in 2018 einige Male deutlich erhöht. Es wird also in diesem Jahr ein höheres Einkommen vorausgesetzt als ich tatsächlich erzielen werde.


    Noch zwei Fragen: Verstehe ich das Zuflussprinzip richtig, dass ich die üppige Steuernachzahlung für das letzte Jahr nicht zum Abzug bringen kann, da ich sie erst in diesem Jahr überwiesen habe? Und kann ich beim SHT dann geltend machen, dass sich mein aktuelles Einkommen verringert, da ich bereits eine Vorauszahlung zu leisten hatte? IDies betrifft auch die Gesundheitskosten. Wann kommen diese denn zum Abzug? Erst im nächsten Jahr? Der SHT hat doch sicher auch schon dem geplanten Gesetz gehört........


    Die 2. Frage: Zeitgleiche Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit: Verstehe ich es richtig, dass mir Kosten jetzt entstanden sind, die somit meine finanzielle Unterhaltspflicht aktuell vermindern???? So ganz schlau werde ich daraus noch nicht.


    Es ist für die Entscheidung wichtig, ob ich den für diverse Monate rückwirkend geforderten Unterhalt bezahlen sollte......


    Freue mich auf Antwort!


    VG G.

    Hallo alle Zusammen,


    ich benötige in einigen offenen Fragen zum Elternunterhalt Eure Meinung und Unterstützung.


    Hier eine kleine Zusammenfassung der vorliegenden Fakten:

    Meine Schwiegervater ist im Pflegeheim (seit 4 Jahren) und wir haben im Frühjahr 2019 eine 2. Rechtswahrungsanzeige des SHT erhalten. Währen der ersten drei Jahre war mein Mann nicht unterhaltspflichtig, da seine Rente zu gering und er außerdem seiner 1. Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig war. Da wir vor knapp 2 Jahren geheiratet haben, war ich bei der 2. RWA als Ehefrau auskunftspflichtig. Die Unterhaltsforderung kommt ausschließlich aufgrund meines Einkommens als Ehefrau zustande.


    Seit einigen Monaten befinden wir uns nunmehr mit dem SHT im Austausch über strittige Fragen der Einkommensermittlung und der sich daraus resultierenden Höhe des Elternunterhalts.

    Unsere Einwände haben bei der zweiten Berechnung nur insoweit Berücksichtigung gefunden, dass eine einmalige Sonderzahlung wegen einer Tarifanpassung für mich im Vorjahr in die Berechnung nicht mehr einfloss. Überstunden wurden dafür weiterhin voll angerechnet, obwohl sie nur im letzten Jahr krankheitsbedingt zur Auszahlung gelangt waren. Mein Einkommen fiel dadurch ein paar Mal deutlich höher als üblich aus. Außerdem wurden Überstunden, die nicht unmaßgeblich auf die Teilnahme an einem Pilotprojekt zurückzuführen waren, als berufstpypisch voll angerechnet. Ich arbeite aber nicht in der IT-Branche (es ging um die Einführung neuer Software zu Dokumentationszwecken)…..


    Ferner wurden hohe, per Quittung nachgewiesene Gesundheitskosten von mir, (in diesem Jahr entstanden) überhaupt nicht bei der Berechnung berücksichtigt.

    Meine wichtigste Frage ist aber die folgende: in beiden uns vorliegenden Berechnungen wurden überobligatorische Einkünfte meines Mannes (der Altersrentner ist und einer Nebentätigkeit nachging) NICHT zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen (wir hatten diese natürlich angegeben!). Wir hatten den SHT nach der Erstberechnung außerdem darüber unterrichtet, dass wir nach Abgabe unserer Steuererklärung für 2018 eine hohe Steuernachzahlung zu leisten hatten und sich unser Einkommen für das Jahr wie auch für das Folgejahr entsprechend verringert, da wir auch Steuervorauszahlungen leisten mussten. Jetzt argumentiert der SHT dahingehend, dass er diese Steuernachzahlung nicht berücksichtigen kann, da mein Mann überobligatorische Einkünfte erzielt hat. Die überwiegende Nebentätigkeit hat er im Sommer dieses Jahres aber eingestellt, so dass dieses Einkommen zukünftig entfällt. Außerdem hat sich mein Einkommen in den letzten Monaten deutlich verringert, da keine Überstunden mehr ausgezahlt werden und wir außerdem die Steuerklassen aufgrund der hohen Nachzahlung geändert haben. Ich verdiene dadurch einige hundert Euro weniger pro Monat.....

    Kann es nun sein, dass der SHT eine Steuererstattung aus 2017(ausgezahlt in 2018) in die Einkommensermittlung für 2018 einrechnet, die Steuernachzahlung für 2018 mit Verweis auf überobligatorische Einkünfte des Ehemannes jedoch nicht anerkennt?????


    Ich würde mich über Antworten von Euch sehr freuen und bedanke mich schon mal!!!

    Viele Grüße G.

    Hallo Zusammen,


    ich habe einige Fragen zum Elternunterhalt:


    vorweg ein paar Informationen: wir sind nach vier Jahren zum 2. Mal aufgefordert worden, einen Unterhalts-Auskunftsbogen (Schwiegermutter ist im Pflegeheim) auszufüllen. In der nachfolgenden Berechnung kam heraus, dass mein Mann als UHP mit einigen 100 Euro deutlich unter dem Selbstbehalt liegt. Die errechnete Unterhaltsforderung bezieht sich also ausschließlich auf mein Einkommen (über das Familieneinkommen).


    Nach anwaltlicher Beratung und einer Unterhaltsforderung von etwas mehr als 100 Euro pro Monat haben wir dem SHT mitgeteilt, dass die Einkommensberechnung für mich als nicht unterhaltspflichtige Ehefrau insofern neu vorzunehmen sei, dass sich mein Einkommen in diesem Jahr gegenüber dem Vorjahr (was für die Berechnung zugrunde gelegt worden war) verringert. In die Unterhaltsberechnung waren in 2018 mehrere, nicht unerhebliche Überstunden-Auszahlungen eingeflossen, wie auch eine tarifbedingte einmalige Sonderzahlung, Letzere wird also in diesem Jahr nicht mehr geben. Unsere Anwältin hatte uns außerdem angeraten, in der Antwort an den SHT anzugeben, dass das Geld für die 2. Sonderzahlung bereits für eine sehr hohe Autoreparatur Anfang dieses Jahres ausgegeben worden war (Beleg war beigefügt). Nur argumentiert der SHT dahingehend, dass Autoreparaturen aus dem Selbstbehalt zu zahlen seien. Weiterhin wird mitgeteilt, dass mit den zu gewährenden Selbstbehalten im Unterhaltsrecht SÄMTLICHE Kosten berücksichtigt seien, bei denen es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Ist das korrekt? Kann man irgendwo einsehen, was konkret aus dem Selbstbehalt zu finanzieren ist? Ich habe nichts finden können......


    Außerdem haben wir Gesundheitskosten von mehreren tausend Euro, die für mich als die nicht unterhaltspflichtige Ehefrau teils in diesem Jahr bis Anfang kommenden Jahres anfallen werden, zur Neuberechnung geltend gemacht. Hier wird darauf verwiesen, dass die diese nur künftig einberechnet werden. Überprüfungen finden meiner Kenntnis nach im Regelfall aber nur alle 2 Jahre statt. Würde man dann seitens des SHT in 2 Jahren bei erneuter Überprüfung nicht so argumentieren, die Kosten seien in der Vergangheit angefallen, bereits bezahlt worden und somit nicht einzubeziehen????


    Am meisten aber beschäftigt mich die Frage, ob wir den geforderten Unterhaltsbetrag für einige Monate rückwirkend in 2019, wie gefordert, vorab zahlen sollen. In dem Schreiben des SHT werden wir dazu nicht explizit aufgefordert. Statt dessen sollen wir die Rechnungen für die Gesundheitsleistungen und meine Gehaltsnachweise für dieses Jahr beibringen.......


    Über Eure Antworten würde ich mich sehr freuen!


    LG Geronimo

    Stimmt! Um diese Abwägung geht es mir auch. Ich finde es im Grunde angemessen, mich zu wehren, da es mein Einkommen ist, um das es im Kern geht. Zudem ich mich um meinen Schwiegervater in allen Belangen als Vorsorgebevollmächtigte kümmere, das finde ich selbstverständlich. Ich habe aber Sorge, dass der SHT nicht nur ein paar Monate zurückfordert, sondern Jahre......So kann man auch zukünftige Armutsrentner/innen produzieren. Übrigenes weiss kaum jemand, dass Schwiegerkinder komplett" herangezogen werden, nicht mal "Leute vom Fach"..... nach meinen Recherchen......

    Ich habe mich vielleicht ungeschickt ausgedrückt. Mein Mann ist der Unterhaltspflichtige und hat eine sehr geringe Rente sowie zwei kleine Nebenverdienste. Letztere würde er aufgeben, wenn wir Unterhalt zahlen müssen (was ja verlangt wird). Er kann ja sehr wahrscheinlich nicht verpflichtet werden, als Alterrentner einer Nebentätigkeit nachzugehen. Unserer Familieneinkommen wäre dann natürlich geringer.......