Hallo Awi,
auch Dir vielen Dank für Deine Antwort und ein gesundes neues Jahr!
Ich bin zu dem Entschluss gelangt, die Rechnungen anhand meiner/s Rechtsauffassung/ Wissens zu überprüfen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht sind mir nämlich schon einige Diskrepanzen aufgefallen.
Ich bin nur noch unsicher in der Frage: ob ich: hinnehmen muss, dass unserer Einkommen ab 01.2019 zugrundegelegt wird?????? - RWA ab 03.2019!!!!!!
Hinweise auf das Zuflussprinzip habe ich ebenso wie die erhebliche Minderung des Einkommens durch Nachforderungen des Finanzamtes in 2019 in der Vergangenheit mehrfach mitgeteilt, ohne dass man dies berücksichtigt hätte. Trotzdem fließt das Geld aus der Steuerrückerstattung für 2018 in die Berechnung ab 01.2019 ein (in 2018 vom Finanzamt erhalten!!!!). Die Steuernachzahlung in 2019 aber nicht!?! Das ist doch eine "Milchmädchen-Rechnung"!!!!
Zudem finden die Gesundheitskosten immer erst ab dem Monat Berücksichtigung, in dem sie uns zugegangen sind.
In die neuesten Berechnungen zu jeweils ein Zwölftel. Wenn man aber unser Einkommen ab 01.2019 vor der RWA zugrundelegt, warum dann nicht alle Gesundheitsrechnungen zu je einem Zwölftel), sondern erst ab dem Monat der Rechnungslegung? Das mutet willkürlich an und gereicht immer nur dem SHT zum Vorteil!
Wie dem auch sei, ich werde das Amt jetzt zum letzten Mal auf die diversen Fehler hinweisen und eine monatsgenaue Abrechnung fordern.
Das Ergebnis, sofern es dann mal vorliegt, werde ich dem Forum natürlich nicht vorenthalten......
Viele Grüße Geronimo