Guten Morgen zusammen,
ich denke, ich muss euch und insbesondere Pitter da leider enttäuschen.
Mein Aufgabengebiet ist zwar die Prüfung privatrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner, aber soviel habe ich von den Kollegen über die vielen Jahre mitbekommen:
Sozialhilfe wird ab dem Zeitpunkt zu Unrecht gewährt, ab dem die Vermögensschongrenze von 5.000,-- € um nur einen Cent überschritten wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe und es können und werden sämtliche erbrachten Leistungen zurückgefordert. Einen Widerspruch gegen einen späteren Aufhebungsbescheid kannst du erheben, der wird aber zurückgewiesen.
Es ist immer problematisch, genau 5.000,-- € auf dem Sparbuch zu haben, wenn dann monatlich das Taschengeld eingeht. Ab Eingang des Taschengeldes auf dem Girokonto ist die Person im Heim immer über der Grenze und wenn es verbraucht/abgehoben wird, wieder darunter. Für ein paar Tage besteht dann immer kein Anspruch auf Sozialhilfe, danach dann lebt der Anspruch wieder auf.
Bei Neuanträgen haben wird das hier regelmäßig, dass für den Anfang des Monats keine Leistungen bewilligt werden können, weil die Rente reinkommt. Wird dann eine Heimrechnung bezahlt oder die Rente eins zu eins durch den Bevollmächtigten an das Heim weitergeleitet, kann ab dem Tag der Überweisung an das Heim Sozialhilfe bewilligt werden. Im folgenden Monat dann das gleiche Spiel: Ab Renteneingang liegt das Vermögen über 5.000,-- € und es kann nicht bewilligt werden, ab Rentenüberweisung an das Heim wird wieder bewilligt. Erst, wenn die Rente an das Heim übergeleitet wird, also die Rente jeden Monat direkt an das Heim überwiesen wird, kann durchgehend bewilligt werden.
Die einzige Chance, die ich sehe, ist nachzuweisen, dass das Taschengeld in der Vergangenheit immer irgendwann abgehoben wurde und für den Folgezeitraum dann bis zum Eingang des nächsten Taschengeldes ein Anspruch auf Sozialhilfe bestand:
Also z.B. so:
Am 01.01.2021 waren auf dem Sparbuch 5.000,-- € angelegt. Am gleichen Tag ging das Taschengeld von 120,00 € auf dem Girokonto ein. Damit wurde die Vermögensschongrenze um 120,00 € überschritten und es bestand kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Am 05.01.2021 wurde das Taschengeld abgehoben. Die Vermögensschongrenze wurde nicht mehr überschritten und es bestand wieder ein Anspruch auf Sozialhilfe. Folge: Rückforderung vom 01.01. bis 04.01.2021.
Am 01.02.2021 waren auf dem Sparbuch 5.000,00 € angelegt. Am gleichen Tag ging das Taschengeld ein ......
Im Grund müsstet ihr euch ab Bewilligung durch die Kontoauszüge eurer Mutter wühlen und nachprüfen, ab wann sie über den 5.000,-- € lag. Wenn das natürlich dauerhaft so war, dann gibt es jetzt ein Problem.
Das Sozialamt kann euch auch mit der Aussage kommen, dass das Taschengeld ja auch durch die Abhebung vom Girokonto nicht wirklich verbraucht -sprich ausgegeben ist - sondern noch als Barvermögen vorhanden ist. Aber das bliebe erst einmal abzuwarten.
Ich kann dir, Pitter, da nicht viel Hoffnung machen: Im Bewilligungsbescheid wird - da gehe ich davon aus - ganz klar darauf hingewiesen, dass Vermögen über 5.000,-- € dazu führt, dass kein Anspruch besteht.
Wie das Ganze bei uns für die Erben ausgeht, kann ich euch leider nicht sagen.
Haftet der Erbe nicht mit dem Erbe selbst? Da kann dann ja nachgewiesen werden, was nach Abzug der Bestattungskosten noch übrig ist.
Pitter, versuch es! Ich halte dir die Daumen!!