Guten Morgen,
Alles anzeigenMeg,
mach ich gerne, du bist ein erfahrener Benutzer, ich gehe also davon aus,
du hast genügend Kenntnisse, um zu verstehen, was ich meine
- nur wenige Anwälte sind imstande, die 100.000 Grenze korrekt zu definieren
- Geschwisterauskunft
Anwälte sollten wissen, was Normenhierarchie hier konkret bedeutet,
das 94 SGB XII die höhere Norm ist, und damit bestimmt, ob Auskunft von Geschwister zu erteilen sind, ja oder nein,
wenn sie unter der Grenze liegen, wie das bei meiner Schwester der Fall ist, im Gegensatz zu mir
Das neue Gesetz schließt somit die Auskunft meiner Schwester aus
- der angestrebte Selbstbehalt von 5000 ist reine Traumtänzerei, durch nichts gerechtfertigt, wie ja heute zu erkennen ist
es gibt noch etliche weitere Punkte
Dann mache ich seit Jahren etwas falsch und komme damit durch oder dein befreundeter Sozialrechtler hat doch nicht so viel Ahnung:
Wenn ein UHP keine Auskunft erteilt, verklagte ich ihn vor dem Familiengericht.
Und ich bekomme immer recht, was den Auskunftsanspruch angeht.
In der Regel ist das dann eine sogenannte Stufenklage (Klage auf Auskunftserteilung und UH-Berechnung durch das Gericht).
Das war bisher so und wird auch durch das AEG nicht geändert.
Die Geschwister von UHP über 100.000,-- € sind weiterhin zur vollen Auskunft verpflichtet, auch wenn deren EK unter 100.000,-- € liegt.
Meg und frase liegen da vollkommen richtig.
Es wird ein "fiktiver" UH des Kindes unter 100.00,-- € berechnet und bei der Forderung gegen das Kind mit EK über 100.000,-- € berücksichtigt, es geht also möglicherweise in die Quotierung.
Ohne Offenlegung von EK und Vermögen der Geschwister keine Klagemöglichkeit gegen den UHP mit EK von mehr als 100.000,-- €. Ich muss den Bedarf des UH-Berechtigten darlegen und dazu gehört auch, den UH-Anspruch gegen die anderen Kinder bereits in der Klageschrift zu erläutern.
Es ist doch auch in deinem Interesse, dass du durch die Quotierung einen geringeren UH-Betrag zahlst, als den vollen errechneten Betrag??
Klar, nur dann, wenn es tatsächlich in die Quotierung geht, aber dann hat es schon Auswirkungen auf die Forderungshöhe gegen dich.
Mit eurer "Strategie" - wenn der SHT dieser folgt - stehst du am Ende schlechter dar durch die fehlende Auskunft deiner Schwester.
Wenn es zur Klage kommt, muss sie eh' alles offen legen.
Meine Meinung bzw. Erfahrung.
Aber ich mache das auch erst seit 20 Jahren.