Beiträge von Gartenfee

    Hi Cookie,


    bei Alten- und Pflegeheimbewohnern bestehen in der Regel keine weiteren Verbindlichkeiten, wie z.B. Bankdarlehen o.ä.

    Aber du hast recht: Tatsächlich gehören alle Schulden des Erblassers zu den Nachlassverbindlichkeiten und die aus Anlass des Erbfalls entstehenden Verbindlichkeiten, also die Bestattungskosten.


    Viele Grüße

    Hallo Monacco,


    da scheint der Sozialhilfeträger ja in den vergangen Jahren das Vermögen deiner Mutter nicht geprüft zu haben, sonst wäre es nie zu diesem hohen Nachlass gekommen.


    Nach dem Tod deiner Mutter müsstet ihr Kinder - oder eben einer von euch, wenn der immer Ansprechpartner war, weil bevollmächtigt - ein Nachlassverzeichnis abgeben, dass der Sozialhilfeträger bei euch anfordert.

    Nachlass sind alle Vermögenswerte, die am Todestag der Mutter vorhanden waren, also Guthaben auf Spar- und Girokonten, dem Taschengeldkonto, Bargeld und die Erstattung anteiliger Renten des Pflegeheims für den Sterbemonat (wenn alle Heimkosten für den Sterbemonat aus der Rente gedeckt werden konnten und noch ein Überschuss blieb).


    Diesem Nachlass könnt ihr die Bestattungskosten (abzüglich einer eventuellen Bestattungsvorsorge oder einer Sterbeversicherung) entgegenhalten, sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit der Beerdigung angefallen sind (z.B. Kosten für eine ärztliche Bescheinigung, die erstmalige Grabbereitung und sogar Trauerkleidung).


    Der Restbetrag ist der bereinigte Nachlass oder Netto-Nachlass.


    Nur den Teil des bereinigten Nachlasses, der über dem Dreifachen des des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt, muss dann als "Kostenersatz durch Erben" an den Sozialhilfeträger gezahlt werden. Im Moment beträgt das Dreifache des Grundbetrags 2.694,00 €.


    Hebt also alle Belege auf, bis sich der Sozialhilfeträger bei euch meldet.


    Der Vermögensschonbetrag der Mutter spielt hier keine Rolle. Es geht nicht um das Vermögen der Mutter, die ist verstorben.

    Es geht um den Kostenersatz aus Erbe.


    Es speilt ebenfalls keine Rolle, wenn ihr den Nachlass bis zur Rückforderung durch den Sozialhilfeträger verbraucht. Die Forderung kann trotzdem gegen euch geltend gemacht werden (nur als Hinweis).



    Guten Morgen,

    Gartenfee: wird Pflegewohngeld auch vom Amt als Sozialhilfe betrachtet und fällt es daher unter den möglichen Regress?

    nein, Pflegewohngeld wird nicht aus dem Unterhaltsanspruch gefordert.

    Allerdings wird es bei bestehenden Schenkungsrückforderungsansprüchen und vertraglichen Ansprüchen zurückgefordert.

    Hallo P. Langen,


    um den Zuschlag berechnen zu können, benötigst du den Pflegesatz der Einrichtung:


    monatliche Kosten für die Pflege plus monatliche Kosten für die Pflegeausbildung = Betrag x

    Betrag x minus Pflegegeld der Pflegekasse (bei Pflegegrad 3 sind das 1.262,00 €) = Eigenanteil des Bewohners für die Pflege

    Eigenanteil mal (vermutlich) 70% = Leistungszuschlag der Pflegekasse


    Der Zuschlag ist also abhängig von der Höhe der Heimkosten und der Höhe des Pflegegelds.

    Eine Person in einem eher teuren Heim (hohe Kosten) und mit einem niedrigen Pflegegrad (niedriges Pflegegeld) bekommt eine höhere Leistung, als eine Person in einer günstigeren Einrichtung und mit einem hohen Pflegegrad.


    Da deine Mutter Grundsicherungsleistungen bekommt, ist das nicht kostendeckend. Sie wird weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein, so dass dann spöter auch eine Unterhaltsforderung gegen dich in Betracht kommt.

    Guten Morgen frase,


    was meinst du mit anders berechnen?


    Grundlage der Unterhaltsforderung ist die Sozialhilfeleistung und die berechnet sich halt nach den Heimpflegekosten abzüglich Pflegegeld, eigenem Einkommen (Renten) und Pflegewohngeld.

    Der Pflegesatz ist zwar für alle Bewohner gleich, aber das Pflegegeld ist unterschiedlich hoch und die Renten ja auch.

    Mit dem einheitlichen Eigenanteil rechnet - soweit ich weiß - kein Kollege aus der Leistungsabteilung. :?:


    Und zu timkeepers Aussage, des systematischen Entzugs von Vermögenswerten der Heimbewohner:

    Nachdem jetzt der Elternunterhalt weitestgehend weggefallen ist, haben wir die Zeit uns auf die Schenkungen der letzten zehn Jahre zu konzentrieren.

    Das fängt einen guten Teil der Einnahmeausfälle auf, ist aber ein noch schwierigeres Geschäft als der Elternunterhalt.

    Alle Argumente sind nachvollziehbar. Auch für mich. Ich bin nicht nur Sachbearbeiterin, sondern auch Privatperson, die auch betroffen ist.


    Die 100k-Fälle sind halt selten. Und wer so hohes Einkommen hat, hat in der Regel auch einen Lebensstandard, der einen Großteil des Einkommens wieder auffrisst (Darlehen für Haus, Pkw, teure Ausbildungen für die Kinder). Da bleibt dann meistens gar nicht so viel für den Elternunterhalt, wie man annehmen würde (gerade erst wieder erlebt: Unterhalt 0,00 €).


    In meinem Bundesland kosten Pflegeheime monatlich um 4.500,00 €. Wenn die Pflegekasse dann bei PG 2 ihre 770,00 € dazugibt. fehlen noch rund 3.700,00 €. Das kann niemand aus der Rente stemmen, auch ehemalige Gutverdiener nicht.

    Und wenn Kinder dann "etwas" dazugeben, finde ich das ehrlicherweise richtig, die Eltern haben sich, wie hier schon gesagt wurde, oft genug für die Kinder krummgelegt, um Ihnen Ausbildung etc. zu ermöglichen. Über die Angemessenheit dieses "etwas" kann man dann wieder streiten.


    Ich selbst müsste ohne die 100k-Grenze sicher zahlen. Da ich weiß, wie knapp es bei uns früher war und auf was meine Eltern für uns Kinder alles verzichtet haben, wäre ich dazu auch bereit. Wir werden es aber so regeln, dass meine Eltern ihr geerbtes kleines Häuschen nicht an die Kinder übertragen, sondern für ihr Alter einsetzen (sprich: Verkauf bei Heimaufnahme).


    Sorry, wenn ich jemanden mit meiner Meinung auf die Füße trete.

    Es ist eben nicht alles nur schwarz oder weiß.

    Guten Morgen,


    Mensch, hier geht es ja ab! Das meine ich im positiven Sinn.

    Auch Diskussionen über Sinn und Unsinn von Gesetzen, Gerechtigkeit oder nicht, gehören zu einem Austausch dazu.

    Gerecht und Gerechtigkeit sind ja immer zwei Paar Schuhe. und oft dazu noch Ansichtssache.


    In Sachen Verfassungsbeschwerde des Landkreistags gegen das AEG gibt es nach meinem Kenntnisstand nichts Neues:

    Es wurden Kommunen und Kommunalverbände gefunden, die sich daran beteiligen und Daten aus den betroffenen Sozialämter abgefragt (auch von uns hier). Wenn ich etwas höre, kann ich gerne berichten.


    Ansonsten möchte ich zu der Diskussion aus meiner Sicht noch folgendes beitragen:

    Die Unterhaltspflicht mag aus Sicht der Zahler einfach nur "pro forma" gewesen sein (und auch weiterhin sein), weil die Erträge die Kosten bei Weitem nicht decken. Sie hatte aber auch einen gewissen Steuerungseffekt: Die Kinder waren sich durchaus bewusst, dass sie evtl. oder sogar wahrscheinlich zahlen müssen und haben oftmals ohne Beteiligung des Sozialamts eines Finanzierung der Heimpflegekosten geregelt. Nach Wegfall der Grenze kamen dann die Anträge rein mit der Begründung "jetzt müssen wir ja nicht mehr; wir liegen drunter". Ob sie ohne die Grenze tatsächlich hätten zahlen müssen kann ich natürlich nicht sagen, aber ich gehe mal davon aus.


    Vom Staat zu fordern, er möge doch die gesamten Pflegekosten zahlen, finde ich - ja, ich weiß nicht, wie ich es nett formulieren soll..

    Es war mal üblich, die Angehörigen bis zum Tod zu Hause in der Familie zu versorgen und zu pflegen. Aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Strukturen ist das zum Teil nicht mehr möglich, aber ein Großteil der Pflegebedürftigen wird immer noch zu Hause versorgt. Diesen Pflegenden, die eh' schon keine Anerkennung erfahren, dann auch noch die lange Nase zu zeigen und über die Steuern für die Pflege der Eltern anderer zahlen zu lassen, halte ich auch für den falschen Weg. Um die familiäre Solidarität kommen wir nicht herum. Sie ist letztendlich der Leim, der unsere Gesellschaft zusammenhält.


    Ich bin nach wie vor der Meinung: Wenn, dann alle! Wenn eine Entlastung gewünscht gewesen wäre, hätten einfach höhere Selbstbehalte festgesetzt werden können. Allerdings ist das nicht Sache des Gesetzgebers, sondern der Gerichte und die Gerichte sahen hierzu keine Veranlassung. Sie haben ja noch nicht einmal in die aktuellen Leitlinien höhere Selbstbehalte aufgenommen. Der Gesetzgeber hat es dann meiner Meinung nach einfach nur irgendwie hingebastelt, ohne Rücksicht auf die Folgen.


    A pro pos Gerichte: Klageverfahren zu den Selbstbehalten sind nicht in Sicht. Beide Seiten scheuen eine gerichtliche Auseinandersetzung, zumindest bis jetzt. Das ist eine einfache Kosten-Nutzen-Abwägung.

    Hallo Meg,


    zu dem Thema unbillige Härte findest du auch etwas im Bereich der Sozialgerichte:


    BSG vom 05.07.2018 - B 8 SO 21/16 R:

    "Der Unterhaltsanspruch geht auch bei geltend gemachter unbilliger Härte auf den SHTr. über, da die abschließende Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, bei der es neben dem Verhalten des SH-Empfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen und es SH-Empfängers ankommt."


    BGH v. 15.09.2010 - XII ZR 148/09:

    "Eine Störung familiärer Beziehungen im Sinne des § 1611 BGB genügt grundsätzlich nicht, um eine unbillige Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und damit einen Anspruchsübergang auf den Träger der SH auszuschließen.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialrechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen."

    Hallo Perplex,


    das ist ja auch alles sehr schwierig.


    Der Wohnwert berechnet sich nach dem Mietspiegel deiner Stadt, anhand des Alters deines Hauses und der Wohnfläche.


    Nehmen wir mal an, der Mietwert liegt bei 8,00 €/qm und die Wohnfläche beträgt 100 qm, dann beträgt der Mietwert also 800,00 € pro Monat.

    Erhaltungsaufwand, ist das, was du an Reparaturen in den letzten zwölf Monaten investieren musstest (nur Reparaturen, keine Verbesserungen).


    Berechnung ersparte Miete oder Kosten des Wohnens:

    Wohnwert 800,00 €

    minus 700,00 € Zinsen ---> Rest 100,00 € Wohnwert (siehe unten), der über die Tilgung ausgeschöpft wird

    minus 1.500,00 € Tilgung

    ergibt ein Minus, d.h. Kosten des Wohnens, in Höhe von 1.400,00 €.


    Der Betrag verringert dein Einkommen entsprechend (in voller Höhe).


    Dann geht es um die Frage, ob dir noch eine sekundäre Altersvorsorge zusteht, d.h. ob noch Beiträge für einen Lebensversicherung o.ä. abgezogen werden können.


    5% deine Brutto-Einkommens nehmen wir mal mit monatlich 425,00 € an (5% von 8.500,00 €).


    Die auf den Betrag anzurechnende Tilgung beträgt 1.400,00 € (1.500,00 € Tilgung abzüglich 100,00 € restlicher Wohnwert - siehe oben).


    Die den restlichen Wohnwert übersteigende Tilgung von 1.400,00 € liegt deutlich über dem Höchstbetrag für Altersvorsorge von 425,00 €. Es werden daher keine weiteren Altersvorsorgeaufwendungen einkommensmindernd angerechnet.


    Wenn Zins- und Tilgung geringer oder gar nicht vorhanden sind, z.B. bei einem älteren bezahlten Haus, können dann noch Beiträge für Lebens- oder Rentenversicherungen etc. angerechnet werden.


    Ich hoffe, das macht es jetzt etwas deutlicher.

    Guten Morgen,


    lies mal hier:


    BGH vom 18.01.2017 - XII ZB 118/16:


    "Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

    Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten in der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5% des Brutto-Einkommens des Unterhaltspflichtigen anzurechnen."



    OLG Hamm v. 09.07.2015 - 14 UF 70/15:


    "(Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalts stellen Tilgungsaufwendungen für die selbst genutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von %% des Brutto-Einkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge anzurechnen. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar."


    Der Rechenweg sieht daher wie folgt aus:


    Wohnwert

    abzüglich Zinsen

    abzüglich Tilgung (in voller Höhe)

    abzüglich Erhaltungsaufwand

    ergibt Wohnvorteil als Einkommen oder Kosten des Wohneigentums als Belastung


    Im zweiten Schritt werden dann die Tilgungsleistungen auf den Höchstbetrag der sekundären Altersvorsorge angerechnet, soweit sie den Wohnvorteil übersteigen (siehe oben BGH).


    Berechnung dafür:

    Wohnwert abzüglich Zinsen = Maximalbetrag für Tilgung

    Tatsächliche Tilgung abzüglich Maximalbetrag = auf die sekundäre Altersvorsorge anzurechnen


    Wenn die überschreitende Tilgung die 5% ausschöpft oder übersteigt, wird also keine zusätzliche Altersvorsorge, wie zum Beispiel Beiträge für Lebensversicherungen o.ä. angerechnet.

    Hallo Meg,

    Hallo timekeeper,


    sorry, mit HA meinte ich Heimaufnahme.


    Meg, es kommt in dem von dir geschilderten Fall wohl auch auf den Zeitraum an, während dessen gepflegt wurde und wie hoch der Pflegeaufwand war.

    Das sind alles sehr, sehr individuelle Konstellationen.


    Mit Ringeltauben meinte ich: Der UHB muss ja erst einmal über 100.000,-- € Einkommen haben, um für eine Unterhaltsprüfung in Frage zu kommen. Und dann muss er quasi "nebenbei" (ich gehe davon aus, dass ein so hohes Einkommen auch einen entsprechenden zeitlichen Einsatz bedeutet) auch noch umfassend pflegen.

    Früher hieß es: "aufopferungsvolle Pflege", d.h. die Pflegeperson musste tatsächlich persönliche Opfer bringen und auf "etwas" verzichten.

    Im Kollegen- und Bekanntenkreis geht es mit der Pflege der Eltern los. Da wird z.B. auf Urlaubsreisen verzichtet, weil die Versorgung dann nicht sicher gestellt ist. Möglicherweise wird das ja als eine über das übliche Maß hinausgehende Pflegeleistung akzeptiert, wenn es darauf ankommt.


    timekeeper :

    Ja. Die Tochter hatte während der Pflege kein Einkommen, weil sie ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat. Aber nach der HA (Heimaufnahme) von Mutter/Vater nimmt sie dann ihre Berufstätigkeit wieder auf.

    Heutzutage spielt das mit der Einkommensgrenze aber keine Rolle mehr.

    Hallo zusammen,


    das wären aber die berühmten "Ringeltauben":

    Über 100k Einkommen und trotzdem (vor der HA) über das übliche Maß hinausgehend betreut und/oder gepflegt.


    Ich kenne nur die Fälle bei häuslicher Hilfe zur Pflege:

    Diejenigen, die pflegen und damit dem SHT Heimpflegekosten ersparen, werden nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen.


    Dozentenaussage in Fortbildungen zu "über das übliche Maß hinausgehende Betreuung und Pflege":

    Die Tochter gibt ihre Berufstätigkeit auf, um Mutter oder Vater zu versorgen und pflegen zu können, bringt also auf auf ihrer Einkommensseite ein großes Opfer => unbillige Härte greift.


    "Normale" Betreuung und Pflege der Eltern, wie sie im Alter halt üblicherweise anfällt, fällt unter die familienrechtliche Pflicht zur Fürsorge und stellt keine unbillige Härte dar.

    Guten Morgen zusammen,


    ich denke, ich muss euch und insbesondere Pitter da leider enttäuschen.


    Mein Aufgabengebiet ist zwar die Prüfung privatrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner, aber soviel habe ich von den Kollegen über die vielen Jahre mitbekommen:

    Sozialhilfe wird ab dem Zeitpunkt zu Unrecht gewährt, ab dem die Vermögensschongrenze von 5.000,-- € um nur einen Cent überschritten wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe und es können und werden sämtliche erbrachten Leistungen zurückgefordert. Einen Widerspruch gegen einen späteren Aufhebungsbescheid kannst du erheben, der wird aber zurückgewiesen.


    Es ist immer problematisch, genau 5.000,-- € auf dem Sparbuch zu haben, wenn dann monatlich das Taschengeld eingeht. Ab Eingang des Taschengeldes auf dem Girokonto ist die Person im Heim immer über der Grenze und wenn es verbraucht/abgehoben wird, wieder darunter. Für ein paar Tage besteht dann immer kein Anspruch auf Sozialhilfe, danach dann lebt der Anspruch wieder auf.


    Bei Neuanträgen haben wird das hier regelmäßig, dass für den Anfang des Monats keine Leistungen bewilligt werden können, weil die Rente reinkommt. Wird dann eine Heimrechnung bezahlt oder die Rente eins zu eins durch den Bevollmächtigten an das Heim weitergeleitet, kann ab dem Tag der Überweisung an das Heim Sozialhilfe bewilligt werden. Im folgenden Monat dann das gleiche Spiel: Ab Renteneingang liegt das Vermögen über 5.000,-- € und es kann nicht bewilligt werden, ab Rentenüberweisung an das Heim wird wieder bewilligt. Erst, wenn die Rente an das Heim übergeleitet wird, also die Rente jeden Monat direkt an das Heim überwiesen wird, kann durchgehend bewilligt werden.


    Die einzige Chance, die ich sehe, ist nachzuweisen, dass das Taschengeld in der Vergangenheit immer irgendwann abgehoben wurde und für den Folgezeitraum dann bis zum Eingang des nächsten Taschengeldes ein Anspruch auf Sozialhilfe bestand:

    Also z.B. so:

    Am 01.01.2021 waren auf dem Sparbuch 5.000,-- € angelegt. Am gleichen Tag ging das Taschengeld von 120,00 € auf dem Girokonto ein. Damit wurde die Vermögensschongrenze um 120,00 € überschritten und es bestand kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Am 05.01.2021 wurde das Taschengeld abgehoben. Die Vermögensschongrenze wurde nicht mehr überschritten und es bestand wieder ein Anspruch auf Sozialhilfe. Folge: Rückforderung vom 01.01. bis 04.01.2021.

    Am 01.02.2021 waren auf dem Sparbuch 5.000,00 € angelegt. Am gleichen Tag ging das Taschengeld ein ......


    Im Grund müsstet ihr euch ab Bewilligung durch die Kontoauszüge eurer Mutter wühlen und nachprüfen, ab wann sie über den 5.000,-- € lag. Wenn das natürlich dauerhaft so war, dann gibt es jetzt ein Problem.


    Das Sozialamt kann euch auch mit der Aussage kommen, dass das Taschengeld ja auch durch die Abhebung vom Girokonto nicht wirklich verbraucht -sprich ausgegeben ist - sondern noch als Barvermögen vorhanden ist. Aber das bliebe erst einmal abzuwarten.


    Ich kann dir, Pitter, da nicht viel Hoffnung machen: Im Bewilligungsbescheid wird - da gehe ich davon aus - ganz klar darauf hingewiesen, dass Vermögen über 5.000,-- € dazu führt, dass kein Anspruch besteht.


    Wie das Ganze bei uns für die Erben ausgeht, kann ich euch leider nicht sagen.

    Haftet der Erbe nicht mit dem Erbe selbst? Da kann dann ja nachgewiesen werden, was nach Abzug der Bestattungskosten noch übrig ist.


    Pitter, versuch es! Ich halte dir die Daumen!!

    Guten Morgen,


    Dann mache ich seit Jahren etwas falsch und komme damit durch oder dein befreundeter Sozialrechtler hat doch nicht so viel Ahnung: :/


    Wenn ein UHP keine Auskunft erteilt, verklagte ich ihn vor dem Familiengericht.

    Und ich bekomme immer recht, was den Auskunftsanspruch angeht.

    In der Regel ist das dann eine sogenannte Stufenklage (Klage auf Auskunftserteilung und UH-Berechnung durch das Gericht).

    Das war bisher so und wird auch durch das AEG nicht geändert.


    Die Geschwister von UHP über 100.000,-- € sind weiterhin zur vollen Auskunft verpflichtet, auch wenn deren EK unter 100.000,-- € liegt.

    Meg und frase liegen da vollkommen richtig.

    Es wird ein "fiktiver" UH des Kindes unter 100.00,-- € berechnet und bei der Forderung gegen das Kind mit EK über 100.000,-- € berücksichtigt, es geht also möglicherweise in die Quotierung.

    Ohne Offenlegung von EK und Vermögen der Geschwister keine Klagemöglichkeit gegen den UHP mit EK von mehr als 100.000,-- €. Ich muss den Bedarf des UH-Berechtigten darlegen und dazu gehört auch, den UH-Anspruch gegen die anderen Kinder bereits in der Klageschrift zu erläutern.


    Es ist doch auch in deinem Interesse, dass du durch die Quotierung einen geringeren UH-Betrag zahlst, als den vollen errechneten Betrag??

    Klar, nur dann, wenn es tatsächlich in die Quotierung geht, aber dann hat es schon Auswirkungen auf die Forderungshöhe gegen dich.


    Mit eurer "Strategie" - wenn der SHT dieser folgt - stehst du am Ende schlechter dar durch die fehlende Auskunft deiner Schwester.

    Wenn es zur Klage kommt, muss sie eh' alles offen legen.


    Meine Meinung bzw. Erfahrung.

    Aber ich mache das auch erst seit 20 Jahren.