Guten Morgen Scrat,
zur Frage, wer den Verkauf der ETW veranlasst: Das ist der Betreuer.
Zur Frage der Verwertbarkeit der ETW wegen möglicher Wertsteigerungen in der Zukunft:
Der Vermögenseinsatz ist in § 90 'SGB XII geregelt.
Eine ETW des Leistungsberechtigten, die nicht mehr von ihm bewohnt wird, gehört demnach zum verwertbaren Vermögen.
Ich zitiere mal ergänzend aus den Empfehlungen des hiesigen überörtlichen SHTr.:
"Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit die Güter verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Als verwertbar gilt nur das alsbald und ohne wirtschaftliche Verschleuderung realisierbare Vermögen.
Vermögen oder ein Vermögensteil ist nicht verwertbar, wenn der Inhaber in seiner Verfügung hierüber rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann.
Eine rechtliche Beschränkung liegt z.B. bei Guthaben auf Sperrkonten, bei verpfändeten oder beschlagnahmten oder solchen Vermögenswerten vor, die durch eine nicht befreite Nacherbschaft belastet sind.
Eine tatsächliche Beschränkung ist z.B. bei Wertpapieren gegeben, deren Handel vorübergehend ausgesetzt ist.
Maßgebend für die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist der Zeitpunkt, in dem nach § 18 SGB XII die Sozialhilfe einsetzt oder in dem ein neuer Bedarfszeitraum beginnt."
Der Wert würde sicherlich nicht innerhalb der , sagen wir mal, nächsten zwei Jahre um 100% ansteigen.
Eine potentielle Wertsteigerung, die vielleicht eventuell irgendwann einmal eintritt, ist kein Verwertungshindernis oder gebietet nicht, von deren Verwertung abzusehen.
Der SHTr. könnte den Verkauf nicht verlangen, er kann aber die Gewährung der SH wegen vorhandenem Vermögen ablehnen.
Ein Darlehen wird der SHTr. nicht anbieten: Er ist keine Bank und hat keine Verpflichtung, die ETW des Leistungsberechtigten zu erhalten.
Aus Sicht des SHTr. bleibt es dabei: Wenn ihr die Wohnung halten wollt, müsst ihr sie entweder in der Familie kaufen und mit dem Verkaufserlös die Heimpflegekosten bezahlen oder ihr müsst sie vermieten und die restlichen ungedeckten Kosten innerhalb der Familie aufbringen.
Möglicherweise wird der SHTr dann diese geleisteten Zahlungen auf dem späteren Kostenersatzanspruch gegen die Erben verrechnen. Ein schriftlicher Vertrag wäre dann allerdings hilfreich.
Bei einem Verkauf sollte so viel Erlös erzielt werden, dass es unbedenklich ist, eine Bestattungsvorsorge anzulegen, denn der Leistungsberechtigte sollte dann trotz der Bestattungsvorsorge einige Zeit Selbstzahler sein.
In meinem Sprengel wird der Abschluss der Bestattungsvorsorge kurz vor Beginn der Hilfebedürftigkeit übrigens zu Gunsten des Leistungsberechtigten akzeptiert.
Darlehen bieten wir bei vorhandenem Grundbesitz nur dann an, wenn der Ehepartner noch darin wohnt.