Beiträge von Gartenfee

    Guten Morgen Amadeus,


    wenn ich das richtig gesehen habe, hat Koblenz seine Leitlinien vor der Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Daher weichen deren Leitlinien vermutlich von der Düsseldorfer Tabelle ab und "tragen dem Zweck und Rechtsgedanken des AEG" nicht Rechnung. Anderenfalls hätten sie vermutlich auch einfach so eine Floskel reingeschrieben.

    Hallo Alaaf,


    zahlt doch den errechneten Unterhalt - wenn die Berechnung bis auf die Frage des Selbstbehalts für dich korrekt ist - unter dem Vorbehalt, dass die Höhe des Selbstbehalts gerichtlich bestätigt wird.


    Mir ist nur nicht klar, wie lange sich so ein Vorbehalt auswirkt, denn es kann ja schon dauern, bis sich da eine Entscheidung ergibt.

    Nach Jahren, womöglich lange nach dem Tod der Mutter, auf die Berechnung zurück zu kommen und eine Erstattung zu fordern, ist vermutlich unter den Gesichtspunkt einer Verjährung nicht möglich, oder? Was sagen andere dazu

    Hallo,


    die Pflegebedürftigen sind dort, wo sie auch vorher schon waren:


    zu Hause, im Krankenhaus etc. Angehörige und Pflegedienste müssen weiter ran und irgendwie die Zeit überbrücken, bis es wieder Neuaufnahmen gibt


    Wir hatten hier übrigens keinen Aufnahmestopp. Neben den "üblichen" Neuanträgen für Neuaufnahmen hat es im ersten Quartal dementsprechend Neuanträge für "Altfälle" gegeben, bei denen die Kinder bisher freiwillig gezahlt hatten und sich ab 01.01.2020 schlagartig nicht mehr in der Pflicht sahen.

    Guten Morgen,


    Sohnemann, ich würde vorbeugend darauf achten, dass Geschenke zu bestimmten Anlässen (weihnachten, Geburtstag, Hochzeit etc.) gemacht werden und dass diese im Verhältnis zum vorhandenen Vermögen angemessen sind. DAs ist jetzt ziemlich vage, ich weiß, aber das sind halt alles Ermessensentscheidungen des SHTr. Da ist man nie auf der sicheren Seite.


    Und zur Bestattungsvorsorge:

    Zusätzlich zum Schonvermögen ist eine Bestattungsvorsorge geschützt. Fragt bei eurem SHTr. nach, wie hoch sie in eurem Bereich sein darf. Alles was drüber ist, wird als Vermögen gewertet und muss für die Heimkosten verbraucht werden.

    Wichtig: Das Geld muss so angelegt sein, dass es nur für die Bestattung verwendet werden kann, also z.B. ein Vorsorgevertrag bei einem Bestatter, eine an einen Bestatter abgetretene Lebensversicherung etc.

    Bei Lebensversicherungen wird übrigens unterschieden zwischen Lebensversicherungen mit Ablaufdatum (wird z.B. zum 80. Geburtstag fällig) und Lebensversicherungen ohne Ablaufdatum (wird bei Tod fällig). Erstere sind Vermögen, da sie jederzeit gekündigt werden können, letztere zählen zur Bestattungsvorsorge.


    Fragt bei eurem SHTr. nach, und zwar bevor ihr irgendetwas unternehmt, dann habt ihr es konkret für euren Bereich. Da reißt euch niemand den Kopf ab!

    Guten Morgen,


    das Schonvermögen ist wie der Barbetrag für die persönlichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten gedacht.

    Der Barbetrag ist so gering, das ja leider oft genug auf das Vermögen zugegriffen werden muss.


    Ein persönliches Bedürfnis kann auch ein Geschenk an Kinder, Enkelkinder oder Pflegepersonen sein.


    Während des Leistungsbezug kann der SH-Träger keine Ansprüche auf Schenkungsrückforderungsanspruch geltend machen (aus § 528 BGB).


    Nach dem Ende des Leistungsbezugs, wenn der Leistungsberechtigte z.B. verstorben ist, werden die Ansprüche aus dem Kostenersatz des Erben geprüft. Hier kann aber immer nur das eingesetzt werden (müssen), was noch da ist. Kein Erbe - oder Erbe unter dem Freibetrag - bedeutet kein Kostenersatz durch den Erben.

    Schenkungen werden dann in der Regel auch nicht geltend gemacht: Die Überleitung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs ist in das Ermessen eines SH-Trägers gestellt (§ 93 SGB XII: kann überleiten). Dieses Ermessen sollte bei Schenkungen aus dem Schonvermögen eigentlich in der Weise ausgeübt werden, dass nicht übergeleitet wird.

    Die Bestattungskosten müssen ja sowieso durch den Erben (auch wenn nichts da ist) oder die Angehörigen bezahlt werden.

    Hallo Mark,


    das Gesetz gibt es (noch) nicht. Es läuft noch nicht einmal ein Gesetzgebungsverfahren. Es war ein Vorschlag von Herrn Spahn - quasi ins Blaue gesprochen.


    Dein Vater muss den Pflegeanteil bezahlen, solange er in der Einrichtung lebt, er nimmt ja auch die Leistungen in Anspruch.


    Ich verstehe es so, dass z.B. so gerechnet würde:


    Pflegekosten pro Tag: 80,-- € x 30,42 Tage = 2.433,60 €

    abzüglich Pflegegeld: 1.262,00 € (bei Pflegerad 3)

    Es bleibt ein Rest von 1.171,60 €.

    Davon soll der Heimbewohner dann monatlich nur 700,00 € aus seinem Einkommen bezahlen.

    Den Rest von 471,60 € würde dann wer auch immer bezahlen.


    Für den Heimbewohner sieht es dann so aus:

    Renten insgesamt: 1.500,00 €

    abzüglich Pflegeanteil: 700,00 €

    Rest: 800,00 €


    Diesen Rest muss der Heimbewohner dann für seine Kosten der Unterkunft- und Verpflegung, die Investitionskosten, Kosten der Pflegeausbildung, Barbetrag usw. einsetzen. Die Folge: Er bekommt Sozialhilfe wie schon vorher, nur ist die wie oben berechnet um 471,60 € geringer, die ja zu den Pflegekosten dazugetan werden (von wem auch immer).


    Ob die Regelung dann nur für neu aufgenommene Heimbewohner gelten würde oder für alle bliebe abzuwarten.

    Wir reden hier immer über die neue Höhe des Selbstbehalts nach dem AEG.


    Das AEG regelt aber nur den Anspruchsübergang auf die SH-Träger:

    Erst ab einem Brutto-Einkommen von mehr als 100.000,-- € geht der Unterhaltsanspruch überhaupt auf den jeweiligen SH-Träger über.

    Es wird aber lt. Gesetz vermutet, dass das Einkommen unter der Grenze liegt, so dass kein Anspruchsübergang erfolgt.


    Zu der nach einer Widerlegung der Vermutung vorzunehmenden Unterhaltsberechnung, deren Systematik und der Höhe des Selbstbehalts macht das Gesetz keinerlei Aussage. Das wird wieder einmal Angelegenheit der Gerichte. Die Aussage der Düsseldorfer Tabelle, dass bei der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber den Eltern "Zweck und Rechtsgedanke" des AEG zu beachten sind, ist mir vieeel zu schwammig. Was weiß ich, was der Gesetzgeber damit will? Da gibt es viele Möglichkeiten (keiner soll mehr zahlen; alle über der Grenze sollen mit den ganzen Einkommen zahlen; alle über der Grenze sollen mit dem Einkommen über der Grenze zahlen etc.).

    Natürlich plädieren die Unterhaltspflichtigen dafür, nur aus dem Einkommen über der Grenze zahlen zu müssen, aber dafür sehe ich in dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.

    Bis wir ein höchstrichterliches Urteil haben (BGH), wird es dauern. Bis dahin wurstelt jeder SH-Träger vor sich hin.


    Daher bin ich sehr gespannt, ob die Leitlinien der Oberlandesgerichte konkreter werden. und Beträge etc. nennen. Im Januar sind wir da schlauer.



    Amadeus,

    stell dir vor, dein Nachbar erhöht die Miete, die du ab nächstem Monat an deinen Vermieter zahlen musst. Keine Alternative, Umzug etc. möglich.

    Dein Nachbar (Bund) würde mit den Schultern zucken - er muss es ja nicht zahlen. Dein Vermieter (Unterhaltspflichtiger) freut sich.

    Was würdest du als Mieter (Kommune) wohl davon halten?

    Hallo Amadeus,


    hast du den Artikel gelesen?

    Der Bund kann den Ländern oder - wie in diesem Fall - den Kommunen nicht einfach Aufgaben per Gesetz auferlegen, ohne die Finanzierung sicher zu stellen.

    Genau das ist beim Elternunterhalt passiert. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den SH-Träger wurde per AEG so gut wie ausgeschlossen, was für die Kommunen mit Einnahmeverlusten und - dank gestiegener Fallzahlen - mit Mehrausgaben verbunden ist.

    Im Fall des Bildungspakets wurde genau dieses Vorgehen als verfassungswidrig erklärt.


    Warum das bei der Grundsicherung nicht so ist, ist einfach zu erklären:

    Die Kosten werden durch den Bund erstattet.


    Was es bedeuten würde, wenn das AEG tatsächlich verfassungswidrig ist? Ich denke mal: eine finanzielle Kompensation an die Kommunen aus Steuermitteln.

    Zumindest läuft schon eine Datenerhebung des LKT bei den Kommunen über die Höhe der Einnahmeausfälle.

    Guten Morgen zusammen,


    der Landkreistag NRW prüft zurzeit tatsächlich, ob das AEG verfassungsgemäß ist.

    Grund ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus August 2020 zum Bildungspaket für Kinder und Jugendliche, wonach dieses nicht ohne finanziellen Ausgleich den Kommunen übertragen werden durfte.


    LKT NRW begrüßt Urteil zur Stärkung der kommunalen Finanzhoheit - brilon-totallokal.de (brilon-totallokal.de)


    Ich bin jetzt mal gespannt, ob die Leitlinien der Oberlandesgerichte die Düsseldorfer Tabelle konkretisieren.


    Wenn der Selbstbehalt deutlich erhöht wird, nehme ich an, dass im Gegenzug keine Belastungen mehr berücksichtigt werden.

    Das würde die Unterhaltsberechnung dann wiederum deutlich vereinfachen.

    Hallo Scrat,


    ich stimme frase zu.


    Die Haftung ist auf das Erbe beschränkt. Es kann also sein, dass dir bis auf den Freibetrag nichts von dem Erbe bleibt.

    Aber aus eigenen Einkommen und Vermögen haftet der Erbe nicht.


    Wenn die SH darlehensweise gewährt wurde, wird nach dem Tod von Mutter oder Vater erst mal festgestellt, wie hoch die Leistungen insgesamt waren. Dann ist das bisher nicht verwertbare Vermögen zu verwerten.

    Wenn ein Darlehen des SHT auf eine Wohnung eingetragen war, muss also entweder durch den/die Erben das Darlehen aus eigenen Mitteln bedient oder die Wohnung verkauft und dann das Darlehen bedient werden. Liegt der Kaufpreis unter der eingetragenen Darlehenssumme bzw. den erbrachten SH-Leistungen, und es gibt kein weiteres vererbtes Vermögen, guckt der SHT in die Röhre.

    Hallo zusammen,


    ich denke, dass es keine Entlastung für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner geben wird (wenn das Gesetz denn so kommen sollte).


    Das Einkommen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ist vorrangig für die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzen. Das ist der Anteil im täglichen Pflegesatz für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Diesen würde ich aus meiner Erfahrung heraus und in meiner Region mit mindestens 60,00 € täglich ansetzen.

    Nur, wenn also Einkommen von mehr als 1.825,20 € vorhanden ist (60,00 € x 30,42 Tage) bleibt ein Überschuss an Einkommen, der für die Pflegekosten und die Investitionskosten eingesetzt werden kann bzw. einzusetzen ist.


    Ergebnis: Die Rente ist wie bisher auch komplett weg.


    Da die Einrichtungen wohl kaum die Pflegeentgelte auf das Pflegegeld plus 700,00 € kürzen werden, wird wie bisher der SHT einspringen müssen. Mit allen bekannten Konsequenzen.


    Viele Grüße,

    Hallo zusammen,


    ich weise auf folgendes hin:

    Laut Herrn Minister Spahn soll der Eigenanteil für die PFLEGE auf 700,00 € für die ersten drei Jahre begrenzt werden.

    Daneben muss das Einkommen dann aber weiterhin für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten eingesetzt werden.


    Meiner Meinung nach ändert sich für die Bewohnerinnen und Bewohner nichts. Die Rente geht für die Heimpflegekosten drauf.

    Bewohnerinnern und Bewohner mit höherer Pflegestufe haben die Pflegekosten sowieso nahezu aus dem Pflegegeld gedeckt.


    Ansonsten ist es nur ein Geschenk für Besserverdiener.


    Meiner Meinung nach nur heiße Luft.


    Viele Grüße,

    Gartenfee

    Hallo Boopipop,


    eine RWA Kann es erst dann geben, wenn das Einkommen eines der Kinder über 100.000 € liegt. Nur in diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch überhaupt erst auf den SH-Tr. über.


    Ich kann zu der Frage des Einkommens der Kinder zur empfehlen, keine falschen Angaben zu machen, d.h. nicht zu lügen.

    Wenn die bevollmächtigte Person Einkommen von mehr als 100.000 € hat, den Antrag ausfüllt und dann "nein" ankreuzt, hat es strafrechtliche Konsequenzen, wenn das herauskommt. Und irgendwie verplappert sich da immer jemand und sei es nie neidischen Geschwister.


    Ich weise auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.01.2018 - AZ. S 2 SO 1269/16 - zum Auskunftsansoruch des Sozialhilfeträgers hin.


    Es bezieht sich ja zwar auf Grundsicherung, aber da die Hilfearten des SGB XII jetzt alle gleichgeschaltet worden sind, ist es auch auf die Hilfe zur Pflege anzuwenden. Darin heißt es, dass es "für ein Auskunftsverlangen gegenüber Kindern auch genügt, wenn der Antragsteller in einer Weise ausweichend antwortet, dass der berechtigte Verdacht besteht, dass die Einkommenssituation der Kinder verschleiert werden soll."


    Rumeiern nützt also nichts.

    Hallo in die Runde,


    die Schenkungsrückforderungsansprüche der Leistungsberechtigten werden nicht erst seit dem 01.01.2020 (mehr oder weniger konsequent) verfolgt.


    In diesem Fall ist es so, das eine Schenkung zur Promotion durchaus als Anstands- oder Gelegenheitsschenkung angesehen werden kann. Nur die Höhe ist halt nicht gerechtfertigt. Die ist immer im Zusammenhang mit der "sozialen Stellung" der Schenkenden zusehen, also auch in Betrachtung von dessen Einkommen und Vermögen zum Zeitpunkt der Schenkung. Und die Frage ist auch, ob eine Sozialhilfebedürftigkeit seinerzeit evtl. schon absehbar war. Letzteres spielt aber nicht so die große Rolle; es ist nur maßgeblich, dass jetzt die Hilfebedürftigkeit besteht und Geld verschenkt wurde. (Schenkungen im Angesicht der Hilfebedürftigkeit könnten als sittenwidrig gewertet und zurück gefordert werden).


    Wegen des Darlehens kann der Sozialhilfeträger nicht nur den Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens auf sich überleiten (§ 94 SGB XII) sondern auch das Recht auf Kündigung des Darlehensvertrags weil das Geld eben jetzt gebraucht wird.

    Daher ist wie von TImekeeper vorgeschlagen eine Verhandlung mit dem SHT wegen einer ratenweisen Rückzahlung durchaus sinnvoll.


    Die Schenkungssachen gehören aus meiner Sicht zu den schwierigsten, was die Privatrechtlichen Ansprüche der Leistungsberechtigten angeht.

    Rechtsprechung hilft nur bei grundsätzlichen Fragen, da immer Einzelfallentscheidungen getroffen werden.

    Hallo frase,


    von wann ist denn die Veröffentlichung?


    In der Praxis wird es so gehandhabt:


    Liegt das Einkommen eines Kindes über 100.000,00 € werden alle zur Auskunft aufgefordert und für alle wird eine Unterhaltsberechnung erstellt.

    Zahlen muss nur das Kind, mit dem Einkommen über 100.000,00 €.

    Liegt die Summe aller Einkünfte über 100.000,00 €, wird quotiert, d.h. auch das Kind über 100.000,00 € zahlt nur den Betrag, den es zahlen müsste, wenn alle zahlen würden (ich hoffe, das ist so verständlich).

    Das Kind mit mehr als 100.000,00 € zahlt eben nicht einfach alles oder den vollen für sie bzw. ihn errechneten Unterhaltsbetrag.

    Das wird bereits bei der Grundsicherung so gehandhabt.


    Der Auskunftsanspruch gegen die anderen Kindern muss dann ggf. gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die nicht verstehen (wollen) dass sie tatsächlich gar nicht zahlen müssen und es "nur" um die Unterhaltshöhe für das Geschwisterkind geht.


    BGH v. 08.07.2015 - XII ZB 56/14

    Guten Morgen,


    durch den Elternunterhalt wird laut gefestigter Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte der Lebensstandard nicht gesenkt, da nur ein Teil des überschreitenden bereinigten Einkommens gefodert wird.


    Dazu habe ich folgende Urteile:


    OLG Düsseldorf v. 27.10-2010 - II-( UF 38/10:

    "Der UHPfl. braucht grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards bei Inanspruchnahme auf ElternUH hinzunehmen; dem ist jedoch durch die gegenüber sonstigen UHSchuldnern deutlich höheren Selbstbehaltssätze und die Handhabung darüber hinausgehende Beträge dem UHSchuldner hälftig zu belassen (Anmerkung von mir: alte Halbteilungregelung), hinreichend Rechnung getragen und für weitere Vergünstigungen des UHPfl. besteht keine Veranlassun, insbesondere nicht für eine Berücksichtigung von Aufwendungen für weitere Altersvorsorgemaßnahmen nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze."


    BGH v. 05.02.2014 - XII ZB 25/13:

    "Dabei ist zu berücksichtigen, das der UHPfl. grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem UHPfl. im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen Sätzen - erhöhter Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn bei der Emittlungdes für den ElternUH einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen -etwa hälftigen - Anteil des Beklagten abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des UHPfl. an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden."


    Kosten für teure Hobbies etc. sind über den (erhöhten) Selbstbehalt abgedeckt.

    Wer Golf und Tennis spielt, Pferde hält und dann auch noch Drachenfliegen geht, muss dafür seinen Selbstbehalt angreifen und kann die Kosten nicht Mutter oder Vater vorhalten.


    Der Unterhalt der Kinder der Unterhaltspflichtigen (Enkel der Leistungsberechtigten) umfasst mit dem Unterhaltsbetrag laut Düsseldorfer Tabelle "die Mittel für Ernährung, Kleidung, Wohnen, Gesundheitsfürsorge, Freizeitgestaltung, Erholung und die Teilnahme am kulturellen Leben. Diese Kosten sind mit dem anhand der Tabelle ermittelten Unterhalt grundsätzlich abgegolten."

    Darüber hinaus können Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf entstehen. Die müssen dann im Einzelfall belegt und begründet werden.

    Guten Morgen Scrat,


    zur Frage, wer den Verkauf der ETW veranlasst: Das ist der Betreuer.


    Zur Frage der Verwertbarkeit der ETW wegen möglicher Wertsteigerungen in der Zukunft:

    Der Vermögenseinsatz ist in § 90 'SGB XII geregelt.

    Eine ETW des Leistungsberechtigten, die nicht mehr von ihm bewohnt wird, gehört demnach zum verwertbaren Vermögen.

    Ich zitiere mal ergänzend aus den Empfehlungen des hiesigen überörtlichen SHTr.:

    "Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit die Güter verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Als verwertbar gilt nur das alsbald und ohne wirtschaftliche Verschleuderung realisierbare Vermögen.

    Vermögen oder ein Vermögensteil ist nicht verwertbar, wenn der Inhaber in seiner Verfügung hierüber rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist und diese Beschränkung auch nicht beseitigen kann.

    Eine rechtliche Beschränkung liegt z.B. bei Guthaben auf Sperrkonten, bei verpfändeten oder beschlagnahmten oder solchen Vermögenswerten vor, die durch eine nicht befreite Nacherbschaft belastet sind.

    Eine tatsächliche Beschränkung ist z.B. bei Wertpapieren gegeben, deren Handel vorübergehend ausgesetzt ist.

    Maßgebend für die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist der Zeitpunkt, in dem nach § 18 SGB XII die Sozialhilfe einsetzt oder in dem ein neuer Bedarfszeitraum beginnt."


    Der Wert würde sicherlich nicht innerhalb der , sagen wir mal, nächsten zwei Jahre um 100% ansteigen.

    Eine potentielle Wertsteigerung, die vielleicht eventuell irgendwann einmal eintritt, ist kein Verwertungshindernis oder gebietet nicht, von deren Verwertung abzusehen.


    Der SHTr. könnte den Verkauf nicht verlangen, er kann aber die Gewährung der SH wegen vorhandenem Vermögen ablehnen.


    Ein Darlehen wird der SHTr. nicht anbieten: Er ist keine Bank und hat keine Verpflichtung, die ETW des Leistungsberechtigten zu erhalten.


    Aus Sicht des SHTr. bleibt es dabei: Wenn ihr die Wohnung halten wollt, müsst ihr sie entweder in der Familie kaufen und mit dem Verkaufserlös die Heimpflegekosten bezahlen oder ihr müsst sie vermieten und die restlichen ungedeckten Kosten innerhalb der Familie aufbringen.

    Möglicherweise wird der SHTr dann diese geleisteten Zahlungen auf dem späteren Kostenersatzanspruch gegen die Erben verrechnen. Ein schriftlicher Vertrag wäre dann allerdings hilfreich.


    Bei einem Verkauf sollte so viel Erlös erzielt werden, dass es unbedenklich ist, eine Bestattungsvorsorge anzulegen, denn der Leistungsberechtigte sollte dann trotz der Bestattungsvorsorge einige Zeit Selbstzahler sein.

    In meinem Sprengel wird der Abschluss der Bestattungsvorsorge kurz vor Beginn der Hilfebedürftigkeit übrigens zu Gunsten des Leistungsberechtigten akzeptiert.


    Darlehen bieten wir bei vorhandenem Grundbesitz nur dann an, wenn der Ehepartner noch darin wohnt.

    Guten Morgen,


    ich antworte hier mal aus Sicht eines Sozialhilfeträgers:


    Wenn die Wohnung der leistungsberechtigten Person (des Bedürftigen) nach dem Umzug in die Einrichtung leer steht, also kein Ehegatte dort lebt, wird der Sozialhilfeträger die Verwertung, also den Verkauf der Wohnung fordern.

    Eine Beschränkung auf die Miete und gleichzeitig Eintragung einer Grundschuld zugunsten des SHTr., weil die Miete nicht zur Kostendeckung reicht, wird es nicht geben. Wozu auch? Die Wohnung wird nicht mehr benötigt.

    Wenn die Wohnung in der Familie gehalten werden soll, müssen die Angehörigen sie zu einem marktüblichen Preis abkaufen.


    Bis zum Verkauf kann der SHTr. die offenen Heimpflegekosten die nach Abzug der Renten und des Pflegegeldes übrig bleiben, im Rahmen der sogenannten "erweiterten Kostenzusage" übernehmen. Das geht aber nur, wenn kein weiteres Vermögen vorhanden ist, das einzusetzen ist.

    Durch die erweiterte Kostenzusage müssen die Sozialhilfeleistungen erstattet werden, wenn die Wohnung verkauft wurde.


    Möglich ist auch, dass die Einrichtung (das Pflegeheim) die Füße still hält und wartet, bis die Wohnung verkauft ist; zumal sie ja mindestens die Renten und das Pflegegeld zur Kostendeckung bekommt.

    Der Leistungsberechtigte kann ja auch auf sein (geschütztes) Vermögen zurückgreifen und dieses einsetzen. Mit dem Verkaufserlös kann er sein Vermögen dann ja wieder auf den Schonbetrag aufstocken.


    Im Moment bekommt man Immobilien recht gut verkauft. Das sollte vergleichsweise schnell über die Bühne gehen, wenn du einen Makler, die Sparkasse etc. einschaltest.


    Die Frage nach Kostenersatz durch die Erben stellt sich dann eher nicht: Dein Vater wird längere Zeit Selbstzahler sein und erst nach Verbrauch des Sparvermögens Leistungen beantragen müssen. Da ist dann nicht wirklich etwas zu erben.


    Übrigens könntest du dann aus dem Verkaufserlös auch eine Bestattungsvorsorge (Vertrag mit einem Bestatter) anlegen. Dann wirst du später nicht mit den Bestattungskosten belastet. Lass dir von deinem SHTr. den Höchstbetrag nennen, bis zu dem eine Bestattungsvorsorge geschützt ist.


    Bezüglich der RWA hat Unikat recht:

    Sie hat nur eine Hinweis. und Warnfunktion, dass du möglicherweise auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wirst.

    Erst, wenn Unterlagen angefordert werden, wird es "ernst".


    Ich hoffe, das hilft dir weiter.