Beiträge von Gartenfee

    Ein Mehrwert ist also eigentlich nicht vorhanden...

    Ein Mehrwert ist schon da.


    Verkaufe das Haus mit dem Nießbrauchsrecht. Verkaufserlös ca. 0,00 €.


    Verkaufe das 'Haus ohne Nießbrauchsrecht; die Eltern quasi als Mieter. verkaufserlös 100.000,00 € (nur mal so angenommen)


    Damit Wertsteigerung durch das gelöschte Nießbrauchsrecht: 100.000,00 €

    Beide wohn(t)en komplett mietfrei.

    Natürlich wohnten deine Eltern mietfrei, denn sie hatten ja ein Nießbrauchsrecht.

    Nebenkosten müssten Sie allerdings wie ein Mieter bezahlt haben.

    Wenn Sie auch keine Nebenkosten bezahlt haben: War das vertraglich vereinbart?

    Oder haben sie sämtliche Kosten des Hauses weiter bezahlt, als wären sie weiterhin Eigentümer? Das ist eigentlich das übliche.


    Wohnst du auch mit in dem Haus? in einer eigenen Wohnung? Wenn deine Eltern nicht nur ein Nießbrauchsrecht an ihrer Wohnung, sondern an dem ganzen Haus hatten, hättest du in dem Fall deinen Eltern sogar Miete zahlen müssen (wegen Nießbrauchsrecht, d.h. das Recht, die "Früchte" aus dem übertragenen Grundbesitz ziehen zu dürfen; dass du Eigentümer bist, spielt dabei leider keine Rolle).


    Deine "Gegenleistungen" wirken sich nur aus, wenn sie in dem Übertragsvertrag geregelt wurden. Ansonsten hast du dich als Eigentümer um deine Immobilie gekümmert, wie es halt Eigentümer tun (müssen) oder wie Söhne es für ihre alten Eltern machen (müssen).


    Gegenleistungen sind übrigens nur dann Gegenleistungen, wenn sie in dein Einkommen oder Vermögen eingreifen, d.h. du etwas aus deiner Tasche bezahlen musst. Alles andere, wie zum Beispiel Wohn-, Nießbrauchs-, Pflegerechte etc. die persönlich zu erbringen sind, sind Auflagen, die den Wert des übertragenen Grundbesitzes von vornherein mindern. Aber das geht hier zu sehr in die Tiefe...

    Wie sind den eigentlich Vemögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bei der Aufstellung anzugeben?

    Zählen diese zum unterhaltselevanten Einkommen? Mein AG zahlt 26,50 EUR jeden Monat, ich den Rest zu den 40.

    Sparen mindert nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen. Du wirst so gestellt, als ob du die VL nicht ansparen würdest, d.h. die 40,00 € werden auf dein Netto-EInkommen aufgeschlagen und der Anteil deines Arbeitgebers abgezogen.

    Die 40,00 € können dann aber als sekundäre Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt werden.

    Hallo Alex,


    der SHT will mit den Unterlagen jetzt erst einmal den Sachverhalt und die Abläufe ermitteln.


    Für das Haus wird kein Schenkungsrückforderungsanspruch geltend gemacht, da die Übertragung länger als zehn Jahre her ist.


    Allerdings hast du mit dem gelöschten Nießbrauchsrecht Pech: Die Löschung, d.h. der Verzicht durch deine Eltern, ist ebenfalls eine Schenkung, weil sich der Wert des Grundbesitzes durch die Löschung erhöht. Diese Wertsteigerung wirst du zahlen müssen.


    z.B. BGH v. 17.04.2018 - X ZR 65/17: Herauszugeben ist die durch den Verzicht eingetretene Erhöhung des Verkehrswertes des Grundstücks

    Hallo Monte,


    den Antrag kannst du bei jedem SHT aufnehmen lassen.


    Zuständig ist aber der SHT, in dessen Bereich deine Mutter ihren letzten "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte.

    In Einrichtungen wie einem Pflegeheim kann kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, so dass für deine Mutter Hamburg als letzter Wohnort für die Leistungsgewährung zuständig ist.


    Den Antrag stellt ihr für euer Mutter, nicht für euch. Daher wird die Schwester, die sich bisher verweigert hat, auch in die Prüfung der 100.000,00 €-Grenze mit einbezogen.

    Ich habe heute von einem Kollegen die Info erhalten, dass seine Hauptsachbearbeiterin vom Sozialamt (die er gut kennt) ihn gestern anrief und mitteilte, dass sie eine - natürlich noch inoffizielle - Mitteilung aus politischer Ebene erhalten habe, Wonach das AEG ab 1.1.20 kommt.

    Guten Morgen,


    ich habe läuten hören, dass das AEG "geteilt" werden soll.

    Die Änderungen zum Behindertenrecht etc. sollen durchgewunken werden und die Änderungen zum Elternunterhalt sollen in den Vermittlungsausschuss gehen.

    Aber das glaube ich nicht. Davon hätten wir so kurz vor dem Termin sicherlich etwas gehört.


    Das der Bürgermeister von Hamm, der gleichzeitig noch Vorsitzender des Städtetages ist, von Mehrbelastungen von 1,2 Millionen für seine Stadt spricht ist einfach eine unverschämte und dreiste Lüge, die an Peinlichkeit nicht zu überbieten ist!


    Woher weißt du das ? Hast du nachgerechnet?

    Hallo,


    geh' mal davon aus, dass der SHT die beantragte Hilfe ablehnen wird, weil deine Mutter durch das Vermögen in Form der ETW nicht bedürftig ist.


    Eine Verwertung - sprich Verkauf - ist nach der Heimaufnahme deiner Mutter jederzeit möglich, daher wird es vermutlich kein Darlehen mit Grundbucheintragung des SHT geben. Möglicherweise wird der SHT ein "kleineres" Darlehen in Höhe der offenen Kosten für ein paar Monate geben, als Überbrückung, bis die Wohnung verkauft ist. Das Darlehen ist dann aus den Verkaufserlös zurück zu zahlen und dann ist deine Mutter Selbstzahlerin, bis der Verkaufspreis verbraucht ist.


    Wer sich um den Verkauf kümmert, ist dem SHT relativ egal. Zur Not muss ein Betreuer bestellt werden, wenn die Angehörigen das nicht regeln wollen.


    Die ETW auf dich zu übertragen bringt nichts. Der SHT würde dann die SH Monat für Monat von dir fordern, bis die Wohnung "verfrühstückt" ist.

    Den Ärger würde ich mir nicht ans Bein binden.

    Guten Morgen,


    auch wenn ich selbst jetzt Schelte bekomme:

    Ich finde es nicht gut, wie auf jedem, der auch nur andeutungsweise eine andere Meinung vertritt, herumgehackt wird. (z.B. Timekeeper).

    Dieses Forum sollte doch auch dazu dienen, Meinungen auszutauschen und Anregungen zu geben und zu bekommen.


    Hier wurde geäußert, dass das AEG eine "breite Zustimmung in der Bevölkerung findet".

    Das kann ich aus meinem Sprengel (wie Timekeeper so schön formulierte) so nicht sagen:

    Betroffene, die Unterhalt zahlen und dann nicht mehr zahlen müssten, befürworten es. Das ist also die "breite Bevölkerung".

    Betroffene, die weiter Unterhalt zahlen müssen, weil sie über 100.000 € liegen, finden es ungerecht.

    Nichtbetroffene, die an Politik nicht interessiert sind, sagen nur lahm "ist okay" oder "ist mir egal". Zustimmung sieht anders aus.

    Nichtbetroffene, die das alles mit Interesse verfolgen sagen - tatsächlich aus eigener Erfahrung - zu einem Großteil: "Das neue Gesetz ist falsch. Es entlastet nur Gutverdiener". Tatsächlich kommt das auch zu einem Teil von Betroffenen, also Unterhaltszahlern! (Ist tatsächlich so, auch wenn das viele hier nicht hören wollen.)


    Mir macht hier Bauchscherzen, dass die Pflegepersonen, die weiterhin zu Hause pflegen, keinerlei Entlastung erfahren, während die Angehörigen, die Mutter oder Vater in eine Einrichtung geben, zukünftig keine finanziellen Konsequenzen mehr haben. Wo ist denn da die Gerechtigkeit?


    Dass die neue Regelung zu mehr Pflegeheimaufnahmen führen wird, ist in meinem Sprengel (nochmals: danke Timekeeper) schon abzusehen.

    Und die Angehörigen, die die Kosten bisher freiwillig übernommen haben, stellen ab Januar alle einen Antrag auf Sozialhilfe. Ist ihr gutes Recht, haben sie einen Anspruch drauf, bestreite ich nicht.

    Mal sehen, wer das Hausen und Stechen um einen Pflegeheimplatz demnächst gewinnt.


    Die Entlastung der Kommunen in den letzten Jahren, die hier mehrfach ins Feld geführt wurden, hätte ich hier gerne mal konkret benannt.

    Es ist wie Timekeeper versucht hat darzulegen: Der Bund bestellt bei den Länder und Kommunen, gibt eine Anschubfinanzierung und lässt dann Länder und Kommunen im Regen stehen. Sie müssen dann sehen, wie sie die Wünsche des Bundes weiter finanzieren, sei es nun Ganztagsschulbetreuung, Kita-Plätze etc.

    Wir alle müssen uns nicht wundern, wenn ein Landkreis, dem ab dem nächsten Jahr eine halbe Million Euro aus Unterhaltseinnahmen fehlt und der die Mehrausgaben durch vermehrte Anträge stemmen muss, dann in erster Linie an anderer Stelle spart (Schulklo erneuern? Straßenausbau? alles gestrichen) und dann seine Kreisumlage erhöht, also die Kommunen in die Plicht nimmt, die dann ebenfalls Einsparungen vornehmen müssen.

    Da beißt sich die Katze in den Schwanz.


    Der Bund wird die Unterhaltseinnahmen aus gutem Grund nicht abfragen.

    Und die Länder ebenso.

    Vielleicht kommt das ja noch. Wäre doch spannend. Welche Einsparungen bei den Kreisen und Kreisfreien Städten durch Unterhaltswegfall eintreten sollen, erschließt sich mir nicht. Die Mitarbeiter werden ja nicht entlassen. Möglicherweise werden sie andere Aufgaben übernehmen, aber eine Stelle macht keine 500.000,00 € Einnahmen wett.


    Ich bleibe dabei: Eine gesetzliche Regelung ist begrüßenswert. Ob der Elternunterhalt gleich komplett platt gemacht werden muss, sehe ich eher bedenklich. (Betonung auf ich - jeder kann hier etwas anderes denken).


    Betrugsmöglichkeiten in der Pflege sehe ich eher bei den ambulanten Pflegediensten. Da ist es jedem freigestellt, die Zeiten und Arbeiten, die verrichtet werden, nachzuhalten.

    Dass Pflegeheimbetreiber gut verdienen, ist bekannt. Habt ihr persönlich denn schon einmal die Höhe der Pflegesätze hinterfragt?

    Meckern ist einfach, etwas zu unternehmen nicht.


    So - jetzt könnt ihr losknüppeln.

    Hallo,


    ich habe zur Verwertung des Wohneigentums des Heimbewohner folgendes gefunden:


    Vermögen der Eltern

    Der bedürftige Elternteil muß im Unterhalt anders als im Sozialhilferecht sein gesamtes Vermögen verwerten, bevor ein Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder bestehen kann. Dementsprechend kann das Sozialamt die Kinder erst auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Schonvermögen - Schonbetrag 5.000 € (ab 01.04.2017); Ehepartner des Elternteils Freibetrag von 5.000 € gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII - des Elternteils zur Deckung seines Bedarfs fiktiv aufgebraucht wäre, auch wenn das geschützte Vermögen noch vorhanden ist. Soweit der bedürftige Elternteil ein Eigenheim bewohnt, stellt dies ebenfalls Schonvermögen dar, ist aber ab Einzug ins Pflegeheim zu verwerten, es sei denn, der nicht leistungsfähige Ehegatte des pflegebedürftigen Elternteils bewohnt das Haus, dann scheidet eine Verwertung des Eigenheims vorläufig aus.


    https://www.anwaeltinnen-olden…lienrecht/elternunterhalt


    Also ist es doch richtig, Elternunterhalt zu prüfen, wenn die Verwertung des Eigenheims nicht möglich ist (z.B. weil der Ehepartner des Heimbewohners es noch bewohnt und es eine angemessene Größe hat, also sozialhilferechtlich geschützt ist).

    Oder verstehe ich da etwas falsch?


    Der Heimbewohner muss sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzten. Und das Haus gehört nicht zum verwertbaren Vermögen, oder? :/

    Hallo Beamer,


    wie der SHT in zwei Jahren prüfen wird, weiß niemand.


    Ob dein Beruf Rückschlüsse auf dein Einkommen zulässt, was denn SHT dann zur Prüfung veranlasst...?


    Gegenfrage: Kannst du es verantworten, deinen Vater wieder in eine Wohnung ziehen zu lassen? Wäre er überhaupt damit einverstanden? Gegen seinen Willen wirst du ihn nicht wieder aus der Einrichtung holen können.

    Bei Immobilienvermögen der Eltern kann es sein, dass es geschützt ist.

    Das ist dann der Fall, wenn es eine angemessene Größe hat und zudem noch von einem Elternteil bewohnt wird.

    In diesem Fall wird die Sozialhilfe "ganz normal" als Zuschuss gewährt.


    Ist die Immobilie nicht geschützt, also zu groß, wird die Sozialhilfe als Darlehen gewährt.

    Dann wird der SHT eine Grundschuld zu seinen Gunsten eintragen lassen.

    Erst wenn der Darlehensbetrag (durch Verrechnung) für die Heimkosten verbraucht ist, wird dann SH als Zuschuss gewährt und die Unterhaltspflicht der Kinder setzt ein.


    Wenn jetzt bereits Unterhalt geprüft wird, scheint es sich also um geschütztes Vermögen der Eltern zu handeln, das zunächst nicht angegriffen wird.


    Der Schutz endet, wenn der zu Hause lebende Elternteil verstirbt und die Immobilie verwertet (verkauft) werden kann.


    Nach dem Tod beider Eheleute wird das Haus vererbt und es wird die Kostenersatzpflicht der Erben geprüft. Dann muss maximal die gesamte Sozialhilfe erstattet werden. Möglicherweise gezahlter Unterhalt wird auf die gezahlte Sozialhilfe angerechnet, verringert also die Forderung gegenüber dem Erben.

    Die Einrichtung muss eine Pflegesatzvereinbarung mit dem SHT abgeschlossen haben.

    Diese kannst du dort anfordern. Daraus kannst du dann auch die Aufteilung in die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Pflegekosten, Investitionskosten und die Ausbildungsumlage sehen.


    In NRW wurde die Aufgabe, die Pflegesatzvereinbarungen abzuschließen, in der Regel auf die Regierungspräsidien übertragen. Die Kreise und kreisfreien Städte übernehmen die Pflegesätze dann.


    Pflegegutachten liegen dem SHT aus Datenschutzgründen nicht vor.


    In NRW wird Pflegewohngeld bis zur vollen Höhe der Investitionskosten gezahlt.


    Ist es tatsächlich anfechtbar, dass das Elternteil in einem Einzelzimmer untergebracht ist? Immerhin müssen die Einrichtungen 80% der Plätze in Einzelzimmern vorhalten. Und man kann ja froh sein, überhaupt einen Platz für Vater oder Mutter gefunden zu haben...