Beiträge von Isotop
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Könnte man als Kind nicht darauf verweisen, dass die Eltern zunächst alle anderen Optionen ausschöpfen müssen (sprich sich ans Sozialamt wenden), bevor sie Elternunterhalt verlangen können? Könnte so eine Begründung vor Gericht Bestand haben?
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Manche machen das "hauptberuflich". Für meinen Vater hatten wir einen gesetzlichen Betreuer bestellt gehabt. Diese können dann eine gewisse Anzahl "Betreuungen" für eine Pauschale Person/Monat geltend machen. Man kann diesen Posten glaub auch "ehrenamtlich" ausführen.
Solange die Betreuer nicht den Kommunen unterstellt sind, sehe ich keinen Grund, warum sie dazu übergehen sollten, Unterhalt nach BGB zu fordern.
Sie müssten dafür ja viel Zeit und Fachwissen aufbringen so wie bisher die Sachbearbeiter vom Sozialamt. Oder einen Anwalt beauftragen, was auch nicht günstig werden dürfte.
Das Geld vom SA zu fordern ist doch der viel bequemere Weg.
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Sind denn die gesetzlichen Betreuer typischerweise Beamte und letztlich der Kommune unterstellt oder unabhängig?
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und da sind wir genau bei der Fragestellung von "Gerechtigkeit und Recht"
der Gesetzgeber will das so, und das ist das Recht
ob der Wille des Gesetzgebers "gerecht" ist, darüber haben Gerichte nicht zu urteilen, sie haben sich an das Recht zu halten
das wird Rechtsstaat genannt, und auf diesem Gebiet bin ich ein glühender Verfechter
Ist nicht das ganze Prozedere zur Berechnung der Leistungsfähigkeit von den Gerichten über die Jahre ausdefiniert worden, und eben nicht durch den Gesetzgeber, angefangen mit der Düsseldorfer Tabelle?
- Der Lebensstandard darf durch den Elternunterhalt nicht vermindert werden
- Über den Selbstbehalt hinaus darf nur die Hälfte des Einkommens herangezogen werden
- Ein Pferd ist Luxus und gehört nicht zum angemessenen Lebensstandard
- Eine selbstgenutzte Immobilie ist bis zu (ca.) 80qm angemessen.
- Es dürfen 5% des Jahreseinkommens für die Altersvorsorge angespart werden.
Sind das nicht alles Regeln, die durch die Gerichte festgelegt wurden (ich mag mich irren)? Natürlich alles mit der Intention den Willen des Gesetzgebers umzusetzen, aber auch die Rechte der Unterhaltspflichtigen zu wahren.
Und was die Gerichte geschaffen haben, das können sie auch wieder ändern, wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Oder?
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richtig spannend wird es, wenn die Altfälle - Rechtswahrungsanzeige bereits erhalten - ein Einkommen zwischen 90.000 und 105.000 € haben, die sog. Grenzfälle
wie werden sich die Sozialämter verhalten?
gleichfalls interessant, wie werden sich die Sachbearbeiter bei sog. Neufällen verhalten, wenn Sozialhilfe erst ab 2020 gezahlt wird
Gibt es hier niemanden der Kontakte zum Sozialamt hat und etwas über die internen Absprachen berichten könnte, die dort stattfinden?
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würde der Selbstbehalt auf 4.500 € erhöht, dann schaffen die OLG's den Elternunterhalt faktisch ab
Wäre doch ok oder?
Du sagst ja selber die vollständige Abschaffung wäre das einzig wirklich gerechte, aber die Gedanken des ehemaligen OLG-Richters sind ja schon nahe dran an der perfekten Lösung.
Und es ist ja nicht die Aufgabe von Richtern die bestehenden Gesetze zu kritisieren (solange sie Verfassungskonform sind) sondern diese gerecht auszulegen. Insofern finde ich die Vorschläge des Richters völlig ok.
Und das neue Gesetz, so schön es auch für die meisten ist, ist ja wirklich nicht gerecht für jemanden, der knapp über der Grenze liegt.
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Die ersten Abstimmungsergebnisse der Länder sind veröffentlicht. Siehe da BW hat nicht zugestimmt, auch Bremen nicht
Dafür dann doch Thüringen, Brandenburg, Hessen, MeckPom, Niedersachsen, Sachsen Anhalt und das Saarland.
Die anderen Länder konnte ich noch nicht genau eruieren.
VG frase
Wo sind die Ergebnisse veröffentlicht?VG
Wurde schon beantwortet habe ich gerade gesehen.
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Für individuelle Fragen sollte tatsächlich eher in eigener Thread eröffnet werden.
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die Rechtsfolgen einer Rechtswahrungsanzeige bleiben auch ab 01.01.2020 gleich wie vorher,
siehe dazu § 94 SGB XII
"(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen."
dieser Absatz bleibt unverändert
Mir ist dazu eine Detailfrage in den Sinn gekommen, die so meines Wissens hier noch nicht diskutiert wurde:
Angenommen man läge in 2020 unter 100k und Anfang 2020 träfe die RWA ein. Zunächst muss man also nicht zahlen.
Angenommen man käme nun in 2021 über 100k. Kann der SHT nun die Zahlung rückwirkend für 2020 verlangen? Es handelt sich ja um Leistungen die nach der RWA erbracht wurden.
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ganz klar nach der Rechtswahrungsanzeige
wenn der Unterhaltspflichtige selbst den Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, dann .....
Nach der RWA bin ich ganz bei dir. Wer über 100k "erwischt" wird, der wird schwer wieder aus der Nummer rauskommen.
Aber zumindest in diesem Thread ging es ja, so meine ich, um den Fall vor der RWA.
Was ist dazu deine Einschätzung?
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ich kann durchaus deinem Gedankengang folgen
in diesem Zusammenhang ist jedoch folgender Aspekt zu bedenken, wenn ein Unterhaltspflichtiger grundlos, beispielsweise seine Arbeitszeit verkürzt, und damit sein Einkommen vermindert um unter die Grenze zu kommen, dann
könnte ein Sozialamt dies als Unterhaltsverkürzung ansehen, und die Differenz als fiktives Einkommen wieder aufschlagen
wenn also ein Sozialamt eine Klage einreicht, werden sich dann die Gerichte mit diesem Aspekt beschäftigen
zu dieser Fragestellung gibt es auch entsprechende Urteile, ich wäre sehr vorsichtig, diesen Schritt zu wagen
Danke, dass du uns auf die möglichen Probleme hinweist.
Meinst du vor der RWA oder nach der RWA?
Nach der RWA würde ich dir zustimmen, dass es zumindest ein Risiko gibt.
Vor der RWA würde ich gerne dagegen argumentieren, um zu sehen, wo die Diskussion hinführt.
Ich gehe von dabei folgenden Annahmen aus (wenn diese falsch sind, korrigiert mich bitte, nicht dass jemand diese als bestätigte Fakten interpretiert):
- Angenommen ich bin unterhaltspflichtig (unabhängig von der 100k-Grenze): Wenn ich bereits der RWA in Teilzeit bin, so ist dies legitim (wie auch alle anderen finanziellen Entscheidungen) und man kann mir keine Leistungsfähigkeit aus fiktivem Einkommen deswegen anrechnen. Es gibt im Elternunterhalt auch keine Erwerbsobliegenheit, die mich verpflichten würde, wieder in Vollzeit zu arbeiten.
- Bei der Berechnung des Gesamteinkünfte für die 100k-Grenze gilt (ausschließlich) das Einkommensteuerrecht. Dort gibt es kein "fiktives Einkommen". Man kann mir ja auch keine Mietersparnis in einer selbstbewohnten Immobilie dazu rechnen, wie es im Unterhaltsrecht möglich ist. §16 SGB IV lässt dazu ja auch wenig Interpretationsspielraum zu.
Wenn die Annahmen richtig sein sollten, besteht dann vor der RWA wirklich die Gefahr, dass das Sozialamt ein fiktives Einkommen auf die Gesamteinkünfte aufschlagen darf, sodass man doch über der Grenze liegt?
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in diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, Unterhaltszahlungen können steuerlich berücksichtigt werden
ob also die Verminderung von Einkünften, wirklich zu dem gewünschten finanziellen Erfolg führt ... ?
Ich würde es nicht nur auf den finanziellen Aspekt reduzieren.
Wer knapp über der Grenze ist, setzt sich ja auch dem Risiko aus, in der Entscheidungsfreiheit eingeschränkt zu werden, sobald die RWA eintrifft.
Selbst wenn man mit der Verminderung der Einkünfte etwas drauf zahlt, könnte es das wert sein, wenn man dafür die Gewissheit hat, sich niemals mit dem Amt auseinandersetzen zu müssen. Hängt natürlich von der individuellen Situation der Eltern ab.
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Danke Frase für den wertvollen Tip. Auf so etwas kommt man ja nicht von alleine.
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Danke, jetzt ist es klar geworden.
Ich dachte fälschlicherweise die Grundsicherung sei ein fixer Betrag.
Beginne gerade erst mich damit auseinander zusetzen weil das Thema für mich erst in ein paar Jahren relevant ist. -
Danke, ja das hilft.
Ist der Hartz IV Satz in deiner Rechnung die Grundsicherung und die Überweisung von 650€ noch mal on top? -
Grundsicherung ist im Grunde Sozialhilfe für Rentner!
Es wird geschaut, welche Einkünfte da sind, dann welche Belastungen aus Miete und Krankenversicherungen. Dazu kommt der Bedarf, der einem zusteht, also der Hartz 4 Satz. Differenz zahlt dann das Amt. Mehr gibts nicht.
Danke für eure Antworten aber so richtig ist es mir noch nicht klar geworden.
Angenommen die Rente des Elternteils wäre fast null weil grösstenteils Selbständigkeit bestand.
Grundsicherung entspricht in etwa dem Hartz IV-Satz aber bekommt man bei Hartz IV nicht die Wohnung zusätzlich bezahlt? Mit anderen Worten von Grundsicherung alleine wird man nicht leben können, oder?
Wenn also die Grundsicherung bei 418€ gedeckelt ist und es nicht reicht, haben die Eltern dann einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern? -
Die 100.000€ Grenze entsprach ja auch bisher nicht der Rechtslage. Deswegen kann man ja trotzdem dafür eintreten, oder die aktuelle Regelung falsch finden.
Haben wir ja bisher auch gemacht
Ja, man muss halt nur aufpassen wie man es formuliert. Ansonsten werden Mutmaßungen oder die eigenen Wünsche leicht als Fakten missverstanden und die Verwirrung ist groß. In diesem Fall könnte man es so oder so interpretieren, was nicht gut ist.
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Hallo zusammen,
die meisten Diskussionen hier drehen sich um den Fall, dass die Eltern ins Pflegeheim müssen.
Wie aber verhält es sich im "Normalfall" wenn die Eltern nicht gepflegt werden müssen aber eine zu geringe Rente für den täglichen Bedarf bekommen?
Angenommen das Kind hat unter 100000€ Einkommen. Dann können die Eltern Grundsicherung beantragen.
Haben die Eltern trotzdem einen höheren Unterhaltsanspruch über den Betrag der Grundsicherung hinaus?
Wenn ja, wie berechnet sich dieser?
Wenn ja, bekommen die Eltern dann Sozialhilfe, um diesen Mehrbedarf zu decken?
Kann das Sozialamt den fehlenden Betrag von den Kindern zurückfordern, oder wird das durch das neue Gesetz ab 1.1.2020 ebenfalls ausgeschlossen (Kind verdient unter 100000€).
Würde mich freuen, wenn mich jemand aufklären könnte.
Danke und Gruß