Beiträge von Isotop

    Gut, aber wirklich verbieten sein Geld auszugeben kann das Amt ja nicht. Es könnte dann nur sein, sollte man irgendwann zahlungspflichtig werden, dass man dann halt in der Höhe belangt wird wie es zum Zeitpunkt der RWA der Fall gewesen ist.

    Soweit richtig?


    Wenn man nun aber weit von der 100k-Grenze entfernt ist, was soll dann schiefgehen?

    Kann man dann also nicht doch finanziell frei fühlen?

    Wird hier vielleicht die Frage nach dem Datenschutz bzw. der Datenlöschung relevant, die an anderer Stelle aufgetaucht ist?


    Hebt das Amt die Daten auf, so könnten sie das letzte bekannte Gehalt mit den durchschnittlichen Gehaltssteigerungen hochrechnen und irgendwann behaupten, jetzt sei der Zeitpunkt an dem man wahrscheinlich drüber liegt gekommen und Auskunft verlangen.


    Vielleicht hat ja jemand Lust auf Löschung der Daten zu klagen ;)

    Das wurde hier an verschiedenen Stellen im Forum bereits öfter empfohlen. Wenn die Altersvorsorge auf dem normalen Girokonto liegt kann es passieren, dass das Amt sagt es sei kein AVV sondern "normales Geld" für Konsumausgaben. Such mal nach "eigenes Konto", da findet man einiges.

    Z.B. diesen Beitrag von Unikat hier.


    Zur Berechnung der Höhe gibt es wohl verschiedene Ansätze und wie so oft leider keine festen Regeln. Lies mal diesen Thread hier.

    Damit käme ja jetzt endlich langsam genau da Bewegung in die Sache, wo es nötig ist. Das ist das was ich in einem anderem Thread schon meinte.


    Mit großer Wahrscheinlichkeit werden die Unterhaltsverpflichteten durch die Art der bisherigen Heranziehung später ebenfalls zu Sozialfällen, denn ich bezweifle stark, dass die gemäß Rechenformel gestattete Vermögensbildung für die AV ausreichen wird. (Zumal bei Renteneintritt unverschämterweise auch das angesparte Vermögen verrentet und ggf. darauf zurückgegriffen wird).

    Ja, das gestattete AVV ist ein Witz. Zumal die wenigsten wissen, dass sie ihr Geld für die Altersvorsorge bereits im Vorfeld getrennt vom "normalen" Vermögen verwalten müssen, damit es als solches vom Amt anerkannt wird.


    Der vielzitierte Satz "Kinder von Pflegebedürftigen müssen eine spürbare und dauerhafte Einschränkung ihres Lebensstils und -standards nicht hinnehmen" ist ist so wie es aktuell gehandhabt wird einfach falsch, und es ist eine Frechheit, dass es immer wieder auch von dem Medien so dargestellt wird.


    Wie kann man behaupten es sei keine Einschränkung des Lebensstils, wenn einem über den nicht allzu großzügigen Freibetrag das Einkommen wieder weggenommen wird? Wenn man keine Freiheiten mehr in Bezug seine finanzielle Gestaltung, auf das Arbeitspensum, auf Ansparungen für größere Anschaffungen, etc. mehr hat? Wenn man nicht mehr für einen früheren Renteneintritt sparen kann?


    Das Gesetz muss kommen, damit das endlich aufhört. Am besten auch für Einkommen > 100k, weil ich es prinzipiell für falsch halte für eine andere Person zu haften, egal ob es die Eltern sind, egal wieviel jemand verdient.

    Ich versuche das Thema erst mal möglichst gut zu verstehen und die Möglichkeiten und Grenzen auszuloten, da ich davon ausgehe, dass das ich früher oder später auch einen Brief bekommen werde.


    Ich habe eine Vermutung warum es noch kein Urteil zum Fall Unterhalt aus Vermögen bei einem noch Berufstätigen gibt:

    • Kinder mit Vermögen haben meist auch Eltern mit Vermögen, sodass das Thema EU gar nicht relevant wird.
    • Wer ein hohes Vermögen hat, hat auch meist ein hohes Einkommen, sodass für den SHT gar nicht die Notwendigkeit besteht, ans Vermögen zu gehen.
    • Der Fall hohes Vermögen, geringes Einkommen und arme Eltern ist vermutlich eher die Ausnahme.

    das mit den Anwälten klingt zwar für mich polemisch und mit der Vermögensplanung eher rhetorisch :)

    aber die nicht Existenz der festen Regeln ist eine Tatsache; ich vermute, für einen Juristen ist diese Tatsache eine Selbstverständlichkeit, für die meisten Menschen leider nicht

    Es ist polemisch und der Kommentar war in der Form unangebracht. Es wurde jedoch soweit ich mich recht erinnere an verschiedenen Stellen im Forum darauf aufmerksam gemacht, dass Anwälte oft auch nicht genau Bescheid wissen und es zu Falschberatungen kam. Das meinte ich damit.

    Warum Vermögensplanung nur rhetorisch sein soll, erschließt sich mir jedoch nicht. Man kann sich mit dem Thema befassen, wenn man bereits betroffen ist, oder eben vorher solange man noch Gestaltungsspielräume hat.

    Die Frage ist doch, ob nicht realisierte Kursgewinne bei thesaurierenden ETFs Einkünfte im Sinne des EStG sind.

    Denn §16 SGB IV verweist für die die Ermittlung Einkommensgrenze darauf.

    Neuer Thread macht sicher Sinn.

    Ich möchte nur abschließend noch ergänzen, dass ich mir auch nicht sicher bin, ob thesaurierende Erträge in die Grenze mit einfließen oder nicht. Steuerrechtlich werden sie wohl wie "ausschüttungsgleiche Erträge" behandelt. Andererseits setzen Einkünfte aus Kapitalerträgen ja Einnahmen, also einen Zufluss voraus, der ja nicht stattfindet.

    Ich denke hier gibt es Interpretationsspielraum in beide Richtungen, den nur ein Fachmann klären kann.

    das wäre die steuerliche Seite, ob die Gerichte dies auch so sehen, da habe ich meine Zweifel, denn es hat ein Zufluss stattgefunden

    die Zukunft wird es zeigen, was die Gerichte zu solchen Fällen sagen

    Ein Zufluss hat eigentlich nicht stattgefunden, da kein Geld auf dem Konto eingeht. Daher wird seit 2018 bei ETFs eine Vorabpauschale besteuert, um den Steuerstundungseffekt zu verhindern.


    Die Frage ist doch, ob nicht realisierte Kursgewinne bei thesaurierenden ETFs Einkünfte im Sinne des EStG sind.

    Denn §16 SGB IV verweist für die die Ermittlung Einkommensgrenze darauf.

    gemeint ist § 16 SGB IV


    § 16 SGB IV Gesamteinkommen

    ...

    Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).


    Ich finde dieses Zitat interessant, weil es ja schon mal die Diskussion gab, ob Verluste verschiedener Einkunftsarten verrechnet werden können.

    https://www.familienrecht-heute.de/forum/thread/3005-verlustzuweisungsgesellschaften-i-horizontale-verrechnung-von-einkünften-verrech


    Kann man es so zusammenfassen?


    Im Unterhaltsrecht: nein

    Bei der Berechnung der Einkommensgrenze: Ja

    nein, war meine volle Absicht, das andere Thema hatte ja grundsätzlich mit dem Gesetzgebungsprozess zu tun. Da sind die Foristen vom Pfad abgewichen.


    VG frase

    Ich meinte meinen letzten Beitrag und den von Unikat. Da ist glaube ich technisch etwas durcheinander geraten. Deshalb habe ich meinen hier auch wieder gelöscht (so gut es ging).