Beiträge von b.amter

    Hallo frase,

    hab ich verstanden. Es handelt sich aber um den Steuerbescheid meiner ExFrau, da kann ich keinen Einspruch einlegen. Ist auch eine vernachlässigbare Differenz 2018er Betrag. Wenn dies jetzt so weitergeht entsteht in 2019 ein Anspruch obwohl da kein Unterhalt mehr gezahlt wurde. Da kann ich ja dann begründen dass ich keinen Nachteilsausgleich leisten muss, wo kein Unterhalt gezahlt wird entsteht kein Steuernachteil den es auszugleichen gilt.


    Schönen Abend noch und bleib gesund;)


    b.amter

    Hallo frase,

    ja, das war schon bekannt.

    Hier gehts mehr um die Tatsache dass es bisweilen einen Unterschied macht ob ich eine Unterhaltszahlung im Jahr der Leistung oder im darauf folgenden Jahr steuerlich berücksichtige. Dies gilt insbesondere für den Leistenden.


    Grüsse

    Werte Forengemeinde,


    ist es eigentlich schon vorgekommen, dass das FA den Unterhaltsbetrag im Jahr nach der Zahlung beim Unterhaltsempfänger versteuert?


    Zur Erläuterung:

    Es wurde im Jahr 2017 ein Nachteilsausgleich aus Realsplitting gezahlt und in der Steuererkläung für 2017 geltend gemacht.

    Nun erscheint ein Steuerbescheid für 2018 mit genau diesem Betrag in der Zeile: Einnahmen aus Unterhaltsleistungen .


    Dank für aufklärende Hilfe.

    Werte Forenmitglieder und Moderatoren,


    wer Unterhalt zahlt und diesen nach dem Realsplittingverfahren steuerwirksam einsetzt muss die steuerlichen Nachteile der unterhaltberechtigten Person ausgleichen.


    Soweit verstanden. Nun zur Frage:

    Wann verjährt eine solche Forderung des Nachteilsausgleiches an den Unterhaltleistenden nach Eingang des Steuerbescheides beim Unterhaltsempfänger?


    Konkret: In 2015 wurden Unterhaltszahlung geleistet, bis Ende 2016 Abgabefrist der Steuererklärung vom Unterhaltsberechtigten und ca. Mitte 2017 ergeht Steuerbescheid. Bis wann muss dieser zwecks Darlegung der unterhaltsbedingten Mehrsteuern vorgelegt werden?


    Dank für aufklärende Hilfe.