Ja, das Argument leuchtet ein, das ein Pflegeheim als Gläubiger den geeigneten Druck aufbauen würde
um über einen Antrag beim SHT zum Geld zu kommen und nicht auf den ungewissen Ausgang eines Verfahren warten würde.
Zudem sehe ich weitere Vorteile:
Im Unterhaltsrecht Eltern / Kinder ist ein Verwaltungsakt wie eine RWA nicht vorhanden, soweit ist der Betroffene wohlmöglich nicht so eingeschnürt wie bislang nach einer RWA durch einen SHT.
Weiter ist erstmal die Aufforderung des gegnerischen Anwalt notwendig auf Auskunft, da im oben fingierten Fall wohl Gründe für den Zwist vorliegen,
könnte man bereits hier die Verwirkung des Anspruchs entgegen halten. Gleichzeitig ist man zu diesem Zeitpunkt auch noch frei in seinem Handeln (vs. RWA vom SHT).
Dann wäre wohl auch ein Gütetermin notwendig. Auch hier könnte man klar machen warum man nicht zur Auskunft / Leistung verpflichtet sei.
Erst dann wird verhandelt, die Klage muss ja auch begründet werden und wieder wird wohl möglich auch die Beklagte den Zwist die in der Regel durch Zeugen etc. den berechtigten Grund für die Leistungsbefreiung erörtert wollen um leistungsbefreit zu werden.
Dauer des Verfahren wohl gut und gerne 1 1/2 Jahren.
Und sicher würde bereits im Gütetermin und in jeder Verhandlung seitens der Beklagten angesprochen werden, warum dieser Aufwand, wenn der Kläger durch einfachen Antrag beim SHT das Problem der Bedürftigkeit gelöst hätte. Auch wenn so gesehen das Recht auf seiner Seite wäre, mag das irgendwann jedem Richter auch mal durch den Kopf schießen.
Denke, wenn der Betroffene frei in seinem Handel bis zum Urteil wäre, das dies ein großer Vorteil sein könnte.