Beiträge von mustermann

    Hallo Meg,


    es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von mir :) (Karl Valentin ist super :thumbup: )


    Hier der Link zum Gesetzesentwurf:

    https://www.bmas.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=2


    Dort sollte man mal im allgemeinen Teil lesen. Der Sinn ist eben gerade den Nachranggrundsatz einzuschränken.


    Der Anteil des Unterhalts, den früher die Kinder unter der Grenze von 100.000 Euro zahlen mussten, übernimmt jetzt der Sozialhilfeträger. Und wer den neuen Paragraphen SGB §94 XII 1a) studiert, wird sehen, daß diese Ansprüche keine Berücksichtigung mehr finden. Das bedeutet nichts anderes, als daß hier der Nachranggrundsatz auch nicht mehr gilt.


    Fazit: Alle Kinder unter 100.000 Euro sollten sich jetzt wirklich zurücklehnen und ihr Leben geniessen und sich um ihre lieben Eltern kümmern (soweit dies gewünscht ist) . Falls böswillige Eltern oder Sozialhilfeträger trotzdem auf die Idee kommen, unberechtigter Weise Geld einzufordern, kann man sich immer noch drum kümmern. Lasst Euch auch von Unikat nicht verrückt machen und glaubt (in diesem Fall) lieber Herrn Hauß. Meistens weiß er was er schreibt (Kritisch sollte man natürlich immer sein, gilt auch sonst im Leben...)


    Viele Grüße,

    mustermann

    da werden sich die Sozialämter aber freuen, das sich durch Angehörigen-Entlastungsgesetz nichts geändert hat, und auch die Bundesregierung wird sich erstaunt die Augen wischen :D

    Hallo Unikat,


    das ist ein heiteres Forum hier :)

    Aber nochmal (auch wenns fast weh tut alles immer wieder zu schreiben): An den §§ 1601 - § 1607 hat sich nichts geändert:

    "Denn: Wie bisher auch, sind alle Kinder gemäß ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet." (Hauß)


    Das sogenannte Angehörigen-Entlastungsgesetz betrifft das Sozialrecht. Es spielt erst dann eine Rolle, wenn Sozialhilfe an einen Unterhaltsberechtigten gezahlt wird

    In unserem Kontext ("Elternunterhalt") hat sich vor allem geändert, daß die Unterhaltsansprüche gegen ein Kind nur dann auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn das unterhaltsverpflichtete Kind über 100.000 Euro verdient, sonst nicht. Und nochmal, weil es so schön ist:

    Auch die Kinder, welche unter 100.000 Euro verdienen sind entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltsverpflichtet. Nur zahlen müssen sie trotzdem nicht..


    In einem Punkt gebe ich Dir aber Recht: Natürlich hat das Sozialrecht auch Auswirkungen auf die Rechtsauslegung im Familienrecht. Es wird nämlich zum Beispiel dazu führen, daß die unterhaltsrechtlichen Selbstbehalte angepasst werden müssen ab 1.1.2020.


    Viele Grüße,

    mustermann

    dann frage ich mich, warum der Gesetzgeber eigentlich das Angehörigen-Entlastungsgesetz verabschiedet hat, wenn sich nichts geändert hat,da haben sich alle wohl zu früh gefreut :thumbsup:


    im Namen aller, ein herzliches Dankeschön für diese erhellende Information

    Hallo Unikat,


    angeblich hast Du doch ein enormes Wissen in Familien- UND Sozialrecht (sogar grösser noch als von den echten Experten).

    Warum verbuxelst Du dann jetzt absichtlich Familien- und Sozialrecht?


    Erhellende Grüße,

    mustermann

    Hallo Unikat,


    lies doch mal BGB §§ 1601 - 1607, da steht es. Da hat sich auch nichts geändert mit dem Inkrafttreten des AEGs.


    Für die Zusammenfassung zitiere ich Herrn Hauß :

    "Denn: Wie bisher auch, sind alle Kinder gemäß ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet."


    Sonnige Grüße,

    mustermann


    PS: Unterhaltsverpflichtet zu sein, bedeutet nicht unbedingt, daß man Unterhalt zahlen muss. Ganz ähnlich in der Verjährung: Die Schuld bleibt bestehen, aber einfordern kann man sie nicht.

    Guten Morgen Unikat,


    da sind wir jetzt aber schon einen Schritt weiter, wenn Du endlich dahin gefunden hast, daß die Eltern einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Kindern unter der Grenze haben. Ansonsten würdest Du kaum § 242 erwähnen (unzulässige Rechtsausübung). Der Paragraph macht nur Sinn, wenn denn überhaupt mal ein Anspruch da ist, welchen man dann aus "Treu und Glauben" nicht einfordern kann.


    Die ganze Verwirrung, die Du hier trotz besseren Wissens anstiftest, rührt aus der falschen Benutzung des Wortes "Unterhaltspflichtiger". Die Kinder unter 100.000 sind eben sehr wohl "Unterhaltspflichtige", wie alle Experten richtigerweise sagen. Nur kann den Unterhalt niemand bei ihnen einfordern. Der Sozialhilfeträger nicht, weil der Anspruch nicht auf ihn übergegangen ist und das Elternteil auch nicht (§242 Treu und Glauben). Das heißt sie müssen keinen Unterhalt zahlen.


    Noch deutlicher: Die Kinder, welche unter 100.000 Euro verdienen sind Unterhaltspflichtige, obwohl niemand den Unterhalt bei ihnen einfordern kann.


    Das wurde zwar tatsächlich alles schon hier im Thread geschrieben, aber wenn wir denn einer Meinung sind, dann sollte man es schon noch mal hinschreiben.


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo frase,


    habt ihr eigentlich mal bedacht, für wen die ganze Auseinandersetzung hier was bringt?

    wir Unikat schon schön feststellte geht es natürlich um die stillen Mitleser, die sich hier informieren.



    mustermann : es ist vollkommen klar, das eine Forderung vom Amt nur Erfolg haben kann, wenn die Geschwisterquote beachtet wurde.

    Ich würde die Auskunft verweigern, wenn ich unter der Grenze liege und abwarten, was das Amt dann macht.

    (eventuell helfe ich so meinem "wohlhabenden" Geschwister sogar)

    Das freut mich natürlich, daß wir immerhin diesen Konsens nun haben.



    Unikat : Ob, wer und was von den "Fachleuten" zu diesem Thema publiziert ist doch vollkommen egal. Die Entscheidung liegt bei den Gerichten.

    Selbst Hauß ist sich hier ja nicht sicher, denn er sagt, "das in der Regel die Geschwister geprüft werden", es gibt also Ausnahmen.

    Diese Formulierung benutze ich auch immer gerne, wenn ich eine Hintertür brauche.

    Ich glaube nicht, daß Herr Hauß hier sagen will, daß er sich unsicher ist. Wenn die Kinder über der Grenze freiwillig bereit sind, alles zu zahlen (weil ihnen z.B. eh klar ist, daß die Geschwister nicht leistungsfähig sind oder weil sie auf Unikat reingefallen sind, oder, oder...), dann erübrigt sich die Auskunft.


    Dir auch einen schönen Sonntag,

    mustermann

    Hallo Unikat,


    die Aussage von Hauß folgt aus BGB § 1606 Abs 3) und gilt ganz genauso noch immer: Die Kinder sind gemäß ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet.

    Sobald ein Sozialhilfeträger ins Spiel kommt und den Eltern Sozialhilfe zahlt, gingen früher die Unterhaltsansprüche gegen die Kinder auf den Sozialhilfeträger über (natürlich nur bis zur tatsächlichen Höhe der Zahlung). Jetzt neu nach dem AEG: Es gehen nur noch die Ansprüche gegen die Kinder, welche über 100.000 Euro verdienen auf den Sozialhilfeträger über, die anderen Ansprüche nicht, sie verbleiben beim Elternteil.


    Ob die Eltern die Ansprüche gegen die Kinder einfordern könnten oder nicht, ist eine andere Frage (sie können nicht, auch dazu gibt es Urteile...)


    Wo zum Teufel liest Du im Gesetz, daß die Ansprüche aus dem BGB (§ 1606 Abs 3), plötzlich verschwinden oder gar durch das AEG sich verändern?


    Daher: Ganz klar, Herr Hauß hat eine richtige Aussage gemacht...


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo Unikat,


    die Rechtslage ist tatsächlich klar:

    - Geschwister haften anteilig für den Unterhalt der Eltern (§1606 Abs 3) )

    - Nur die Ansprüche gegen die Kindern bei denen das Jahresbruttogehalt über 100.000 liegt gehen auf den Sozialhilfeträger über (§94 SGB XII Abs 1a) )

    - Um die Forderung schlüssig zu stellen, benötigt der Sozialhilfeträger Auskunft von allen Geschwistern samt Ehe/Lebenspartner (mit Hilfe § 117 SGB XII)

    - Der UHP muss sich nicht selbst um Auskünfte bei den Geschwistern bemühen, er/sie kann einfach eine unschlüssige Forderung zurückweisen. Wenn der Sozialhilfeträger klagt, muss er in dem Fall die Prozesskosten übernehmen. Falls der Sozialhilfeträger es doch noch schafft während des Prozesses, die Forderung schlüssig zu machen, kann man dann immer noch einwilligen.


    Mir dünkt, daß die Anwälte sehr viel mehr Ahnung haben als Du. Aufgezeigt hast Du bist jetzt gar nichts, nur Nebelkerzen geworfen.


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo frase,


    mir geht es vor allem darum, den Betroffenen (über der Grenze von 100.000) klar zu sagen, daß sie die Forderung zurückweisen können, wenn die Quoten der Geschwister (auch von denen unter der Grenze von 100.000) nicht schlüssig vom Sozialhilfeträger dargelegt wurden. Mir wird hier einfach zu viel der Eindruck gemacht, die Pflicht zur Einholung der Auskunft bei den Geschwistern läge beim UHP (oder gar, er müsse alles zahlen). Dem ist aber nicht so! Niemand kann dazu gezwungen werden, von seinen Geschwister Auskunft zu verlangen oder gar einzuklagen (Kann man zwar machen, aber man hat außer Streit unter den Geschwistern nix davon).


    Fazit: Der Sozialhilfeträger muss Auskunft von allen Geschwistern samt Lebens/Ehepartner verlangen um die Quoten aller Geschwister zu errechnen. Erst dann ist die Forderung schlüssig. Tut er das nicht, hat man als UHP auch kein Prozesskostenrisiko (siehe oben).


    Und natürlich: Freiwillig zahlen, Deals mit dem Sozialhilfeträger, Geschwister bitten, etc. kann man alles machen, muss man aber nicht...


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo frase,


    eben nicht...

    Wenn dem Sozialhilfeträger die Auskunft verweigert wird, dann einfach die Forderung zurückweisen, da unschlüssig:

    Zitat aus dem link von Dir:

    "

    Dies gilt nach Ansicht des BGH aber nicht für den Kläger unmittelbar gegenüber seiner Schwägerin. Er kann sich gegen die Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe aus dem gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch wie folgt wehren: Er kann das Unterhaltsbegehren aus übergangenem Recht so lange zurückweisen, bis das Sozialamt ihm gegenüber den Anspruch schlüssig dargelegt hat. Dazu gehört auch die Darlegung der Haftungsanteile der übrigen Geschwister. Diese hängen wiederum von den Einkommensverhältnissen der jeweiligen Ehegatten ab. Dazu gehört auch eine plausible Erläuterung dafür, dass die Geschwister nicht leistungsfähig sind und deshalb nur er auf den Elternunterhalt haftet.
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    Auch in einem Rechtsstreit wäre er kein Kostenrisiko eingegangen. Mit der Erläuterung der Einkommensverhältnisse der Schwägerin im Laufe eines Rechtsstreits wäre die Klage schlüssig geworden. Der Kläger hätte sodann den Unterhalt sofort nach § 93 ZPO anerkennen können mit der Folge, dass dem Träger der Sozialhilfe die Kosten aufzuerlegen wären.


    Schönen Abend,

    mustermann

    Hallo frase,


    danke für den link! Hast Du ihn gelesen? Da steht ganz genau das drin, was ich oben schrieb:


    Der Sozialhilfeträger kann das reiche Kind nicht zwingen, Auskunft bei den Geschwistern einzuholen. Wenn der Sozialhilfeträger die Forderung nicht schlüssig darlegt, kann man sich zurücklehnen und Tee trinken:


    "

    Dies gilt nach Ansicht des BGH aber nicht für den Kläger unmittelbar gegenüber seiner Schwägerin. Er kann sich gegen die Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe aus dem gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch wie folgt wehren: Er kann das Unterhaltsbegehren aus übergangenem Recht so lange zurückweisen, bis das Sozialamt ihm gegenüber den Anspruch schlüssig dargelegt hat. Dazu gehört auch die Darlegung der Haftungsanteile der übrigen Geschwister. Diese hängen wiederum von den Einkommensverhältnissen der jeweiligen Ehegatten ab. Dazu gehört auch eine plausible Erläuterung dafür, dass die Geschwister nicht leistungsfähig sind und deshalb nur er auf den Elternunterhalt haftet.
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    Auch in einem Rechtsstreit wäre er kein Kostenrisiko eingegangen. Mit der Erläuterung der Einkommensverhältnisse der Schwägerin im Laufe eines Rechtsstreits wäre die Klage schlüssig geworden. Der Kläger hätte sodann den Unterhalt sofort nach § 93 ZPO anerkennen können mit der Folge, dass dem Träger der Sozialhilfe die Kosten aufzuerlegen wären.

    "


    Schönen Abend,

    mustermann

    Hallo frase und Unikat,


    habt ihr Euch schon ausgedacht, wie ihr das Kind über der Grenze dazu bringt, seine armen Geschwister zu verklagen? Bin sehr gespannt...


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo Unikat,


    beim Auskunftsanspruch mit dem Grundgesetz zu argumentieren ist schon arg lustig. Aber gut:


    Die 2 Fälle sind eben leider überhaupt nicht gleich, Du vergleichst Äpfel mit Birnen!


    § 117 XII SGB wurde eingeführt um den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen zu können. So gut wie alle Versuche ihn per Klage ausser Kraft zu sind gescheitert. Die Urteile sind Dir bekannt.


    Im Fall2 geht eben genau darum, daß der Sozialhilfeträger den Anspruch gegen das eine Kind durchsetzen will und dazu den Auskunftsanspruch braucht. Das ist eine komplett andere Situation als in Fall1.


    Aber: Vielleicht gewinnt ja mal ein Kind (unter der Grenze) oder eher ein Ehepartner von ihr/ihm den Prozess gegen den Sozialhilfeträger, weil sie/er keine Auskunft geben möchte. Kann ja sein, daß ein Gericht die Persönlichkeitsrechte des Ehepartners eines Kindes, gegenüber welche keine Ansprüche seitens des Sozialhilfeträgers bestehen, höher einschätzt als das (zur Herstellung des Nachranges) nötige Auskunftsbegehren des Sozialhilfeträgers. Dann hätte der Sozialhilfeträger das Nachsehen. Die Urteile in ähnlichen Fällen deuten aber überhaupt nicht darauf hin. Daher sind die echten Experten ja auch einhellig der Meinung, es besteht in diesem Falle ein Auskunftsanspruch nach § 117 XII SGB.


    Es würde mich sehr freuen, wenn der Auskunftsanspruch gegen die Kinder unter der Grenze nicht möglich wäre nach § 117 XII SGB. Dann wäre der Elternunterhalt erstmal tot (bis der Gesetzgeber eingreift)


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo frase,


    denken wir doch mal weiter...

    was unstrittig ist: Es ist nur der Anspruch gegen das Kind, welches über der Grenze von 100.000 Euro liegt, auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Mehr als diesen Anteil kann der Sozialhilfeträger nicht einfordern (Oder besser gesagt: Fordern kann er natürlich schon, wer dann bezahlt, ist halt selbst schuld)

    Wie geht es jetzt weiter?

    Kommt jetzt ein Brief, in dem der Sozialhilfeträger mich auffordert, Informationen zu meinen Geschwistern zu liefern? Warum sollte ich dieser Bitte nachkommen? Rechtsgrundlage?

    Und selbst wenn ich dumm genug wäre, meine Geschwister nach Infos zu fragen und sie dem Sozialhilfeträger schicke: Die Anteile der Geschwister kann der Sozialhilfeträger immer noch nicht ausrechnen, ihm fehlen die Auskünfte der Lebens/Ehepartner der Geschwister (und an die Auskünfte komme ich auf keinen Fall ran!)

    Also wird die Forderung wieder von mir zurückgewiesen, da unschlüssig...


    Arbeitet Deine Anwältin für den Sozialhilfeträger ? :P


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo frase,


    wenn der Sozialhilfeträger von mir die Anteile der Geschwister eintreiben wollte (die ihm ja nicht zustehen, da die Ansprüche nicht übergegangen sind) würde ich die Forderung zurückweisen, da unschlüssig.

    Fordern kann ja jeder...

    Der Sozialhilfeträger lacht sich schlapp, wenn man versuchen würde, die Geschwister auf Auskunft zu verklagen...


    Viele Grüße,

    mustermann

    und wer gemäß dem Angehörigen-Entlastungsgesetz unter der 100.000 € Grenze liegt, muss keinen Unterhalt bezahlen, ist somit kein Unterhaltspflichtiger, dann ist keine Auskunft zu erteilen

    "Das ist rechtlich gesehen völliger Blödsinn" (Zitat Unikat). Die Diskussion müssen wir wohl nicht noch mal aufmachen, oder sollen wir den anderen Thread hier reinkopieren? Ich hab recht... Auskunft ist möglich :thumbsup:


    Ich wünsch Dir frohe Ostern,

    mustermann

    Hallo Frase,


    den Elternunterhalt abzuschaffen, wäre politisch nicht machbar gewesen.

    Durch das AEG wird er aber zum Glück faktisch abgeschafft, sobald die Selbstbehalte unterhaltsrechtlich an die 100.000 Euro angepasst sind. Das wird natürlich nur passieren, wenn die Betroffenen sich auch wehren.

    Meine Erfahrung ist auch, daß meistens die Menschen, bei denen es den Eltern gut geht und genug Geld da ist, der Meinung sind, daß Elternunterhalt die gerechteste Sache der Welt ist. Hatte da auch schon viele Diskussionen in meinem Umfeld, meistens kommen die Leute dann aber auch schnell dahin, daß Elternunterhalt abgeschafft gehört. Und die Berichterstattung war auch nicht immer sehr hilfreich, da hatte man auch schnell das Bedürfnis mal mit gewissen Journalistinnen zu diskutieren...

    Ich bin sehr froh, daß es geklappt hat mit dem AEG, auch wenn es mich nicht mehr betrifft. Um die Eltern kümmern sollte man sich natürlich trotzdem und das werden die meisten auch unabhängig vom AEG tun. Nur das Subsidiaritätsprinzip sollte nur in eine Richtung gehen, sonst schmeckt es zu sehr nach Sippenhaft.


    Viele Grüße,

    mustermann

    Hallo frase,


    das stimmt natürlich. Aber genau um die wenigen geht es ja nur noch. Sonst kann man das Forum auch gleich schliessen. Die meisten sind Elternunterhaltsmässig jetzt draussen. Das war der Sinn des Gesetzes. Die Paar die noch übrigbleiben, informieren sich vielleicht hier und sollen nicht fehlgeleitet werden.


    Und die Hoffnung ist natürlich schon, daß der Elternunterhalt schlicht nicht mehr relevant ist. Bei den wenigen, die richtig gut verdienen ist es extrem unwahrscheinlich, daß die Eltern Sozialhilfefälle werden. Die Möglichkeiten Geld zu verdienen vererben sich leider weiter. Das ist auch ein Aspekt, welcher oft untergeht:


    Die Leute, die jetzt gut verdienen, die Eltern aber arm sind, haben es trotzdem geschafft. Die Durchlässigkeit des Systems in Deutschland ist sowieso ziemlich niedrig. Wenn es dann jemand schafft trotzdem so ein Gehalt zu erzielen, dann sei es ihm von meiner Seite aus gegönnt.


    Viele Grüsse,

    mustermann