Beiträge von Gerry2020

    Hi,

    seit ein paar Stunden wühle ich mich mittels Google-Übersetzer durch französisches Unterhaltsrecht, und durch Internetseiten zum Haager Unterhaltsprotokoll:


    Hier habe ich einen interessanten Artikel gefunden:

    https://www.iww.de/sr/elternun…anwendbares-recht-f113860

    https://www.iww.de/sr/elternun…anwendbares-recht-f114662

    Wenn ich das richtig interpretiere, kann ein Unterhaltsberechtigter (entweder der Vater, oder ein SHT) mich an einem französischen Gericht nach französischem Recht auf Unterhalt verklagen, und einen Titel an einem deutschen Gericht bewirken, wenn ich nicht zahle.


    Obligation Alimentaire (Französisch)

    Google-Übersetzer: "Die Unterhaltspflicht ergibt sich aus einem napoleonischen Gesetz, das der familiären Solidarität Vorrang vor der nationalen Solidarität oder dem Eingreifen der Gemeinschaft einräumt"

    Nach französischem Recht ist die Haftung der Familie untereinander, Kinder gegenüber Eltern viel stärker verankert als im deutschen Recht, und die Gemeinschaft (also das Sozialamt) tritt erst viel später ein. Es können auch Enkelkinder in Regress genommen werden, die Schwiegerkinderhaftung ist nach französischem Recht unbegrenzt.

    Man ist angehalten, sich zuerst selber zu einigen; und kann dann vor einem Familiengericht klagen.


    Die Berechnungen die sich wohl auch noch von Departement zu Departement unterscheiden habe ich bisher nicht verstanden, erscheinen aber wesentlich einfacher als die im deutschen Recht.
    Hier eine Berechnung


    viele Grüße

    Gerry2020

    Hi Timekeeper,


    in der Zwischenzeit habe ich eine verläßliche Auskunft für diesen Fall geholt: Falls ein Elternteil mit gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich wirklich (französische) Sozialhilfe beantragt, kann mich der Sozialhilfetrtäger nach französischem Recht in Deutschland in Regress nehmen. Das Nette dabei ist - Gerichtsstand ist in Frankreich.

    Wie das dann exakt läuft, ist ein weites Feld. Schätze dass ich dafür Geld in die Hand nehmen und einen spezialisierten Anwalt befragen werde.

    vG Gerry2020

    Liebe Foristinnen, liebe Foristen,


    zur folgenden, speziellen Fallkonstellation brauche ich Euren Rat :/


    UHP 1 (Sohn, Deutscher) lebt in Deutschland.

    UHP 2 (Schwester, Tochter, Französin) lebt in Frankreich,

    Vater (Österreicher) ist im Pflegeheim (ein "besseres", für französische Verhältnisse) in Frankreich.
    Die (deutsche) Rente (Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente) des Vaters, die nach Frankreich überwiesen wird, deckt die Kosten des Pflegeheims und der zusätzlichen Ausgaben nicht. Vermögen des Vaters ist vorhanden, wird aber nach und nach verbraucht, Der Zeitpunkt ab dem das passiert (in einigen Jahren) , ist absehbar.

    Vater beantragt (französische) Sozialhilfe.


    Im Buch "Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien" von Jörn Hauß, 6.Auflage, Giese King Verlag (ein Tipp aus diesem Forum, das habe ich heute bekommen) ist erwähnt, dass die deutschen Gerichte das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, also ausländisches = französiches Recht, in Deutschland anwenden müssen.

    Französischer Sozialhilfeträger wendet sich somit an ein deutsches Gericht.


    UHP2 (Schwester) ist nach französischem Recht nicht leistungsfähig. Einkommen weniger als die Rente des Vaters.

    UHP1 ist lt. dt. Angehörigenentlastungsgesetz nicht zum Unterhalt verpflichtet.


    Meine Frage:


    Geht die Anwendung des ausländischen (französischen) Rechts so weit, dass der Schutz durch das deutsche AEG durch die Anwendung französischen Rechts unterlaufen wird?

    Oder entsteht - bei weniger kritischer Betrachtung - lediglich ein Anspruch, die Berechnung des Anspruches erfolgt aber nach deutschem Recht, und somit greift das AEG?


    Ich bin gepannt auf die die Diskussion!


    viele Grüße

    Gerry

    Hallo Frase,


    Du schreibst:

    Ob aber da dann bei einer versierten Steuerkonstellation ein Amt auf dumme Gedanken kommt, wird sich zeigen.

    könnte eine "versierte Steuerkonstellation" z.B. auch eine Brutto-Gehaltsumwandlung in eine Altersvorsorge ("Direktzusage") vom Arbeitgeber sein? Diese senkt das Brutto-Einkommen, und taucht nicht in der Steuererklärung, bei der Angabe des zu versteuernden Brutto-Einkommens auf.


    viele Grüße

    Gerry

    Hallo frase, hallo Meg,


    danke fur Eure Antworten.

    Die Einkommensgrenze gilt somit ohne Ausnahme. Wer drunter liegt kann nicht herangezogen werden.
    Falls das Amt doch "vermutet", muss man die Einkünfte offenlegen.

    Die Regel gibts ja noch nicht so lange, Ich bin neugierig auf welche Tricks man seitens der Ämter dann noch so kommt.
    Einer ist ja, das vorhandene Einkommen zum Rentenbeginn zu nehmen und mittels des Kapitalisierungsfaktors zu bewerteten, und auf die Rente draufzurechnen:
    Bewertung-eine-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-ab-1-1-2020

    z.B.: Vermögen = 100000€, Alter 65; Kapitalwert = 11,506, Jährliches Einkommen = 100000€ / 11,506 = 8691€ jährl. = 724€ mtl.

    Interessant ist es ob das so zulässig wäre, wenn das Amt Einkünfte >100000€ vermutet.


    viele Grüße

    Gerry

    Hallo,


    ich bin neu hier im Forum und habe gleich eine Frage:

    Gilt die Einkommensgrenze von 100000 Euro nur Erwerbstätige, oder gilt diese Grenze auch Rentner ?

    Das heisst:
    Ist es richtig dass die die Summe aus der Rente von der BFA, eventuelle Betriebsrenten, eine Riester-Rente und die Verrentung von Eigenkapital (als "Gesamt-Bruttoeinkommen") bewertet wird?
    Also: Falls die Monatsrente *12 < 100000 Euro ist, hat man Glück gehabt? Das wird schätze ich so gut wie bei allen Rentnern der Fall sein.


    Meine Eltern sind zwar noch nicht Pflegebedürftig, ich erwarte aber dass das bald auf mich zukommt, und möchte mich frühzeitig mit dem Thema befassen.


    viele Güße :)

    "Gerry2020"