Beiträge von amadeus

    Weil der Antrag auf Sozialhilfe im Jahr 2021 gestellt wurde, wird dein Brutto-Einkommen 2021 entscheidend sein, ob du über 100T liegst oder nicht, nicht dein Einkommen aus der Vergangenheit.

    Für die Berechnung des möglichen Unterhalts ist das Jahr maßgeblich, in dem die Rechtswahrungsanzeige gekommen ist, denn ab Rechtswahrungsanzeige kann Unterhalt gefordert werden


    Die Auskunft selber ist für die letzten 12 Monate zu erteilen, bei unselbständiger Arbeit

    bei einem Selbständigen für die letzten 3 Jahre

    Für die Zukunft kann ja keine Auskunft erteilt werden

    In dem geschilderten Fall wurde ja bereits ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, das Sozialamt wird sich somit auch mit der Frage beschäftigen, ob die Kinder eventuell unterhaltspflichtig sind, und eventuell Auskunft verlangen

    Auskunft ist immer für die letzten 12 Monate zu erteilen, daraus gewinnt das Sozialamt die Erkenntnis, ob der Unterhaltspflichtige unter oder über der Grenze liegt

    Liegt der Unterhaltspflichtige über der Grenze, dann ist ab Rechtswahrungsanzeige Elternunterhalt zu zahlen


    Kommt der Unterhaltspflichtige nach Rechtswahrungsanzeige auf die Idee, ohne trifftigen Grund auf Teilzeit umzustellen, dann wird dies kein Sozialamt so einfach hinnehmen, sondern ein fiktives Einkommen annehmen

    Das Sozialamt verlangt immer Auskunft für die letzten 12 Monate, was in Zukunft sein wird interessiert ein Sozialamt herzlich wenig, außer der Unterhaltspflichtige kann trifftige Gründe vorlegen, warum er plötzlich auf Teilzeit geht

    Bei meinem Teilzeitplan will ich nicht dem "Elternunterhalt entgehen" sondern mein Leben verbessern, der Plan bestand lange vor dem Pflegeheim und wurde von mir dummer weiße (?) immer wieder aufgeschoben, da ich zu viel Arbeit habe und meine Kollegen nicht hängen lassen will.

    wenn das Sozialamt Auskunft verlangen sollte, dann gilt das "alte" Einkommen, ein späterer Wechsel inTeilzeit hat dann die bereits angesprochenen Folgen

    "... die Antwort?" Der Antrag wurde eingereicht und ist in Bearbeitung.

    da hilft im Moment nur eins, abwarten

    wenn kein Anhaltspunkt zur Auskunftspflicht vom Sozialamt genannt wird, kannst du die Auskunft verweigern

    Ich habe seit Jahren einen Wechsel meines Vollzeitarbeitsvertrages in einen Teilzeitarbeitsvertrag vor, damit wäre ich auf jeden Fall unter der 100 TEUR Grenze. Leider scheint sich dies aber nicht auszuwirken, da es nach meiner Kenntnis den Punkt "fiktives Einkommen" bei der Berechnung des Jahresbruttoeinkommens gibt. D.h. ich kann zwar auf einen Teilzeitarbeitsvertrag wechseln, aber muß dann trotzdem noch den vollen Unterhaltsbetrag bezahlen weil ich ja freiwillig auf Arbeitslohn verzichten würde. Ist das richtig?

    Die Gefahr eines fiktiven Einkommens ist nicht unrealistisch, dann könnte das eintreten, wie von dir befürchtet.

    Gibt es denn Gründe warum du auf Teilzeit wechseln willst, außer dem Grund, dem Elternunterhalt zu entgehen?

    Eventuelle gesundheitliche Aspekte?


    Damit das Auskunft überhaupt Auskunft verlangen kann, muss es entpsrechende Anhaltspunkte haben, liegst eventuell über der Grenze

    Wurde beim Antrag auf Sozialhilfe etwas zum Einkommen oder Beruf abgefragt, und wie war die Antwort?

    Dirkcomp,


    offensichtlich ist dir noch nicht so ganz klar, welche sozialhilferechtliche Bedeutung es hat, wenn ein Elternteil im Heim ist, der andere Teil zu Hause lebt, und Sozialhilfe beantragt wird

    Dann ist das Ehepaar eine sozialhilferechtliche Bedarfsgemeinschaft, sie haben mit allem was an finanziellen Dingen vorhanden ist füreinander einzustehen, also auch mit Vermögen.

    Welches Vermögen vorübergehend verschont wird, steht eindeutig im Gesetz, das Sozialamt wird auf dieser Basis seine Entscheidungen treffen

    Frase, ich habe bewusst erwähnt dass es sich hier um eine unter 65 jährige Person handelt. Stell Dir vor der 55 jährige Ehepartner verbleibt in der Wohnung. Ein 55 jähriger hat schon für das Alter vorgesorgt und muss das auch in Zukunft noch tun.

    Trotzdem wird Ihm bis auf 5000 Euro, Auto, evtl. selbst genutztes Haus alles "genommen"?

    Es bringt doch nichts, so ins Blaue hinein zu argumentieren, wenn du Details wissen möchtest, dann lies dir folgendes durch


    Fachanweisung zu § 90 SGB XII – Einsatz des Vermögens


    Diese Fachanweisung erläutert die Grundlagen der Berücksichtigung von Vermögen.


    Wer Leistungen der Sozialhilfe nachfragt, hat grundsätzlich vor Gewährung der Sozialhilfe sein ver-wertbares Vermögen einzusetzen. Für die Prüfung, ob und inwieweit Sozialhilfe geleistet wird, kommt es bei vermögensabhängigen Leistungen auf das gesamte verwertbare Vermögen der nach-fragenden und der anderen Personen der Einsatzgemeinschaft an (Leistungsberechtigte nach << § 19 SGB XII>>, << § 27 SGB XII>>).


    Fachanweisung Hamburg

    Es ging um die Schonvermögen der Ehegatten.

    ja, das Sozialhilferecht kennt durchaus Schonvermögen, wenn aber ein Sozialamt von den Kindern Elternunterhalt verlangen sollte, trotz sozialhilferechtliches Schonvermögen über 5000, dann können die Kinder auf das vorhandene Vermögen der Eltern Bezug nehmen, zumindestens vorerst kein Elternunterhalt


    Wie das dann weitergehen kann, hängt von verschiedenen Umständen ab, und irgendwann wird Erbe ins Spiel kommen, ein weiterer Aspekt

    Ich habe mal meinen befreundeten Sozialrechtler dazu befragt


    zuerst wird das Gesamteinkommen des Ehepaares ermittelt, daraus werden die ungeckten Heimkosten gedeckt,

    das restliche Einkommen verbleibt beim Ehepartner der zu Hause wohnt, es gibt an dieser Stelle einen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf


    Langt das Einkommen nicht, dann ist das vorhandene Vermögen zu verwerten, nach sozialhilferechtlichen Vorschriften


    Solange Vermögen da ist, ist es einzusetzen, gibt es entsprechende sozialhilferechtliche Schutzvorschriften, weil beispielsweise nicht zu verwerten, dann bleibt dieses Vermögen draußen vor


    es hängt also stark davon ab, ist das Vermögen zu verwerten, oder nicht, so sieht dies 90 SGB XII vor

    das Sozialamt kann auch ein Darlehn geben, muss später zurückgezahlt werden, von wem auch immer

    § 91 Darlehen

    Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

    Gibt es dazu gar kein Schonvermögen für die Altersvorsorge? Muss auch die Altersvorsorge - in welcher Form auch immer (Bargeld oder Eigentumswohnung) verwertet werden?

    wenn ein Elternteil als Sozialhilfeempfänger ins Heim geht, dann ist der andere Teil vorerst für die ungedeckten Heimkosten haftbar, bevor die Kinder dran sind

    zwischen den Eltern gilt dann das Sozialhilferecht, ich gehe mal davon aus, dort wird es entsprechende Vorschriften geben, die deine Frage beantwortet, ich kenne nur § 90 SGB XII (Sozialhilferecht)

    Die Heimkosten steigen ständig, und werden auch zukünftig ständig steigen, und nicht nur die reinen Pflegekosten, die Schnitt ungefähr 50 % der Heimkosten ausmachen, dazu kommt das Taschengeld


    Es könnte durchaus Sinn machen, die Höhe der Heimkosten anzuzweifeln


    Wir haben uns auch schon etliche Heime angesehen, da gibt es z.T. große Unterschiede, nicht nur preislich, sondern auch bei der Qualität, was mich besonders erstaunt hat, ist der große Unterschied bei den Investitionskosten, von 250 bis 800 €

    diese Kosten und Unterkunft/Verpflegegung sind bei Heimkosten von 4000 im Schnitt bei 2000 € und vom Heimbewohner zu bezahlen, wenn das Einkommen nicht langt, vom Sozialamt zzgl. Hilfe zur Pflege

    4. Gesetzesänderung von J. Spahn


    Behalte die mögliche Gesetzesreform von Herrn Spahn im Blick. Falls es dazu kommt wäre die Pflegekosten zumindest auf 700 mtl. gedeckelt; je nachdem wie hoch die Pflegekosten in deinem konkreten Fall wären ergibt sich damit eine (mittelbare) Minderung für Dich.

    das bringt dem Heimbewohner und dem Unterhaltspflichtigen nichts, wenn Unterhalt verlangt wird, dann muss der Heimbewohner sein gesamtes Einkommen und Vermögen einsetzen, Vermögen hat einen Schonbetrag von 5000 €


    einen "Schonbetrag" beim Einkommen des bedürtigen Heimbewohners gibt es nicht

    Das Sparen für die Altersvorsorge muss auch tatsächlich stattfinden, die mtl. Summe muss auf ein separates Konto fließen,

    darf nicht ausgegeben werden, steht somit für Ausgaben der Familie nicht mehr zur Verfügung, so hat es der BGH entschieden

    Dies bedeutet das dein relevantes Nettoeinkommen für Zwecke der Berechnung des Kindesunterhaltes höher ist als für Zwecke des Elternunterhaltes; damit kommst Du je Kind aber ggf. in eine höhere Stufe nach der DüDo Tabelle und somit zu einem höheren Abzug beim Elternunterhalt.

    Der Kindesunterhalt wird auf der Basis des bereinigten Nettos berechnet, umsohöher die Abzüge , umso geringer der Kindesunterhalt

    beim Elternunterhalt kann max. 5% für die Altersvorsorge abgezogen werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze Rente, für den Betrag darüber sind es ca. 19 %

    Jedoch bin ich gespannt wie ein Flitzebogen, was die Gerichte dieses Jahr so alles Entwscheiden werden...wie

    Mir ist hier im Forum schon mehrfach aufgefallen, "mal sehen was die Gerichte entscheiden werden"


    Was sollen die Familiengerichte denn Neues entscheiden, hat sich durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetz irgendetwas unterhaltsrechtlich geändert, die Antwortet lautet aus meiner Sicht nein, daher kein absehbarer Klärungsbedarf

    Es gibt weiterhin die alten Selbstbehalte und und unveränderte unterhaltsrechtliche Leitlinien, auch der angemessene Eigenbedarf beruht auf unterhaltsrechtlichen Grundsätzen der Vergangenheit


    Urteile von Familiengerichten werden nicht veröffentlicht, auch die OLGs veröffetnlichen nicht alle Urteile, der BGH, und das kann sehr lange dauern


    Interessant werden eventuell Urteile vor den Sozialgerichten bzgl. Auskunft und wegen $ 16 SGB IV, da ist wohl mit mehr Klarheit zu rechnen



    Aber vielleicht kann mal jemand erläutern, was denn die Erwartung ist, wo Klärungsbedarf besteht