Ich habe mal meinen befreundeten Sozialrechtler dazu befragt
zuerst wird das Gesamteinkommen des Ehepaares ermittelt, daraus werden die ungeckten Heimkosten gedeckt,
das restliche Einkommen verbleibt beim Ehepartner der zu Hause wohnt, es gibt an dieser Stelle einen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf
Langt das Einkommen nicht, dann ist das vorhandene Vermögen zu verwerten, nach sozialhilferechtlichen Vorschriften
Solange Vermögen da ist, ist es einzusetzen, gibt es entsprechende sozialhilferechtliche Schutzvorschriften, weil beispielsweise nicht zu verwerten, dann bleibt dieses Vermögen draußen vor
es hängt also stark davon ab, ist das Vermögen zu verwerten, oder nicht, so sieht dies 90 SGB XII vor
das Sozialamt kann auch ein Darlehn geben, muss später zurückgezahlt werden, von wem auch immer
§ 91 Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.