Entscheidend beim Eigenbedarf ist auch die Vermögenslage und wie hoch die Sparquote ist, und für welchen Zweck gespart, Vorsorge/Rücklage
gas bereits erwähnte OLG Hamm hat sich nur wenig um die Details der Verwendung des Famileneinkommens für den Familienbedarf gekümmert, stattdessen stand die Vermögensbildung im Vordergrund
Dies ist hier jedoch im Ergebnis unschädlich, da die Beklagte dargestellt hat, dass die Ausgaben der Familie insgesamt stets so hoch gewesen sind, dass keine Vermögensbildung betrieben worden ist. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt dies dazu, dass die Beklagte nicht gehalten war, ihr Einkommen ganz oder teilweise für den Unterhalt ihrer Mutter zur Verfügung zu stellen; sie war vielmehr berechtigt, dieses Einkommen vollständig für den Familienunterhalt einzusetzen.
Die Beklagte hat zum Beleg ihrer Behauptung, dass keine Vermögensbildung betrieben worden sei, die Entwicklung der von der Familie geführten Konten wie folgt dargestellt:
Anhand dieser Aufstellung spricht vieles dafür, dass im Zeitraum von 1996 bis 1999 die Verbindlichkeiten der Familie angestiegen sind. Dies ließe darauf schließen, dass das gesamte Familieneinkommen für den Familienunterhalt eingesetzt worden ist.
Selbst wenn man aber unter Berücksichtigung dieses Umstandes davon ausginge, dass in dem Zeitraum von 1996 bis 1999 die Verbindlichkeiten nicht angestiegen sind, sondern abgebaut wurden, ändert dies an dem Ergebnis, dass der Beklagten kein Einkommen zur Verfügung stand, das sie für die Unterhaltsansprüche ihrer Mutter einzusetzen hatte, nichts. Denn eine Rückführung von Krediten ist grundsätzlich nicht als Vermögensbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu qualifizieren. Im Gegensatz zur Vermögensbildung verfügt der Unterhaltspflichtige in einem solchen Fall nämlich nicht über freies Einkommen, das er für den Unterhalt einzusetzen hat.
Der Senat verkennt nicht, dass es die Beklagte unterlassen hat, den Familienbedarf - zumindest beispielhaft - darzustellen und zu belegen. Dies ist jedoch letztlich unschädlich, da es der Beklagten gelungen ist, vorzutragen und auch zu belegen, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht und eben keine Vermögensbildung betrieben worden ist.
aus meiner Sicht ist dies der entscheidende Satz, es wurde keine Vermögensbildung betrieben
wäre dies der Fall, dann wäre Geld über für den Elternunterhalt
weiterhin aus dem Urteil, Angemessenheit
Die von der Beklagten gewählte Art und Weise der Darlegung würde nach Auffassung des Senats nur dann nicht ausreichen, wenn anzunehmen wäre, dass mit den Einkünften der Familie Ausgaben bestritten worden sind, die nicht als zum Familienbedarf zugehörig qualifiziert werden könnten. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Beklagte und ihr Ehemann etwa einen Lebensstil geführt haben könnten, der unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche der Mutter der Beklagten nicht mehr als angemessen anzusehen wäre.
Angemessenheit und Vermögensbildung sind daher die entscheidenden Stellgrößen