Gartenfee,
einem Unterhaltspflichtigen kann es doch egal sein, wann welches OLG seine Leitlinie veröffentlicht hat, entscheidend ist doch, was sagt sein OLG zum Selbstbehalt
Mein Anwalt hat mich auf ein Skript von Rechtsanwalt Schausten aufmerksam gemacht, ich zitiere mal daraus:
Das unterhaltspflichtige Kind kann sich darauf berufen, kein für den Elternunterhalt einzuset-zendes Einkommen zu haben und damit nicht leistungsfähig zu sein, wenn es darlegen kann, dass die Ausgaben der Familie insgesamt so hoch gewesen sind, dass – außer der von den Gerichten privilegierten Altersvorsorge - keine Vermögensbildung betrieben wurde81.
Soweit das Einkommen jedoch nicht für den Familienunterhalt verbraucht, sondern einer Vermögensbildung zugeführt worden ist, kann es für Unterhaltsverpflichtungen hinzugezo-gen werden. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine Rückführung von Krediten grundsätzlich nicht als Vermögensbildung zu qualifizieren ist, es sei denn, mit diesen Krediten sind Vermögensgegenstände angeschafft worden, die wirt-schaftlich mit fortschreitender Tilgung immer mehr dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen oder seines Ehegatten zuwachsen83.
Der Rechtsanwalt Schausten bezieht sich auf Urteile vom OLG Hamm:
vom 22.11.2004 - 8 UF 411/00
und
vom 21.11.2012 - II-8 UF 14/12
Mein Anwalt hat mich auch auf das Urteil des BGH aus dem Jahr 1992 hingewiesen, Zitat daraus:
Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Lei-
stungsf&higJceit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger
Verpflichtungen, zu denen auch Solche gerechnet werden dür
fen, die sich nicht ln efiner konkreten Zahlungspflicht aus-
drücken* sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bil
dung von Rücklagen - beruhen
Dies wird mein Weg sein, unabhängig was mein OLG sagt