Beiträge von amadeus

    Folgt man dieser Auffassung, sind Geschwisterkinder, wenn einer über der Grenze liegt, nicht zum EU zu verurteilen, da eine Berechnung der Quote nicht möglich ist, Eine Folge wäre weiterhin, das sich hier ganz andere Strategien ergeben würden, den EU zu umgehen.

    frase,


    welcher Anwalt, welche Geschwisterkinder kennen denn die Feinheiten des neuen Gesetzes?

    du kennst doch bestimmt die Meinung der Anwälte, die ja Auskunft bejahen, darum bin ich überzeugt, es wird überwiegend Auskunft erteilt

    Um bei diesem Beispiel zu bleiben: dein Sozialrecht-Anwalt kennt BGH XII ZB 56/14 und ist sich trotzdem absolut sicher dass deine Schwester keine Auskunft erteilen müsste ?

    ja, absolut sicher


    seine Erklärung

    ob Auskunft zu erteilen ist, ist Sozialhilferecht, so vom Grundsatz her

    die Norm 94 SGB XII ist entscheidend, dort steht drin, wer Auskunft zu erteilen hat und welche Norm anzuwenden ist

    nur der Unterhaltspflichtige, der über 100.000 liegt,

    und darüber entscheiden nur die Sozialgerichte, nicht die Zivivilgerichte

    da hilft ein Blick in 94

    Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.


    der Absatz 1a, also das Gesetz kann nur von Sozialgerichten angewendet werden

    nicht von den Familiengerichten

    Ich meine weniger Unterschiede in den Leitlinien , sondern mehr die schwammigen Formulierungen im Bezug auf Elternunterhalt, speziell auf Selbstbehalt. Das kann bedeuten, dass die Richter sich auch nicht sicher sind, dass kann man dann "schwimmen" nennen.

    ich habe zu dem Thema bereits Beiträge eingestellt, für mich ist die Sachlage klar, ich gehe den Weg des angemessenen Eigenbedarfs

    und so meinen dies auch die Richter,

    wie die Anwälte dies sehen, ich bin gespannt

    Kannst du 2-3 oder gerne mehr Beispiele nennen, die deinen Sozialanwalt so entsetzt haben?

    Meg,

    mach ich gerne, du bist ein erfahrener Benutzer, ich gehe also davon aus,

    du hast genügend Kenntnisse, um zu verstehen, was ich meine


    - nur wenige Anwälte sind imstande, die 100.000 Grenze korrekt zu definieren


    - Geschwisterauskunft

    Anwälte sollten wissen, was Normenhierarchie hier konkret bedeutet,

    das 94 SGB XII die höhere Norm ist, und damit bestimmt, ob Auskunft von Geschwister zu erteilen sind, ja oder nein,

    wenn sie unter der Grenze liegen, wie das bei meiner Schwester der Fall ist, im Gegensatz zu mir

    Das neue Gesetz schließt somit die Auskunft meiner Schwester aus


    - der angestrebte Selbstbehalt von 5000 ist reine Traumtänzerei, durch nichts gerechtfertigt, wie ja heute zu erkennen ist


    es gibt noch etliche weitere Punkte

    ich weiß nicht welche Anwälte du gemeint hast,

    aber sollte man nicht genau so sagen können, dass auch die Gerichte "schwimmen"...

    Meg,

    beispielsweise die Beiträge hier im Forum bezüglich Veröffentlichungen von Anwälten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz,

    mein Anwalt (Sozialanwalt) war entsetzt, was seine Kollegen so dahinreden


    was meinst du damit, auch die Gerichte schwimmen, weil sie unterschiedliche Leitlinien haben?

    dies ist ihr gutes Recht, frei zu entscheiden

    Nun wird der "angemessene Eigenbedarf" als Formulierung in den Ring geworfen.

    Für mich nur eine weitere Umschreibung der "Lebensstandartsicherung", die bisher sehr schwammig und natürlich nur sehr wenig von den Ämtern und dann den Gerichten berücksichtigt wurde, denn ein Leben in Luxus war davon ausgeschlossen.

    dieser eingestellter Beitrag von Meg zeigt nur eins auf, die Anwälte schwimmen,

    und drücken mit solchen Beträgen nur ihre "Hilflosigkeit" aus

    es gelten doch immer noch die LL der zuständigen OLG.

    sie sind jedoch, wie jedes OLG in seinen Leitlinien betont, unverbindlich

    Hier ist also nichts in Stein gemeißelt und wie unikat es schon anmerkte, jedes OLG kocht sein "eigenes Süppchen"

    das eigene Süppchen kann jedes OLG kochen, soweit richtig,


    es bleibt jedoch jedem Unterhaltpflichtigen bzw. seinen Anwalt überlassen,

    wie er vorgeht

    die Anwendung des Eigenbedarfs ist immer legitim, egal wie die Leitlinie aussieht,

    läßt sich auch aus den Urteilen des OLG Hamm ablesen

    ob die Anwendung des Selbstbehalts legitim ist, wenn das OLG den Eigenbedarf in seinen Leitlinien festhält, konnte mein Anwalt auch nicht beantworten

    beim Selbstbehalt von 2000 € braucht der Unterhaltspflichtige bis zu diesem Betrag keinen Nachweis vorlegen

    beträgt die Leistungsfähigkeit 3000 €, dann muss der Unterhaltspflichtige von dem Differenzbetrag die Hälfte als Unterhalt bezahlen

    Abzugsfähigkeit nur in sehr engen Grenzen



    beim Eigenbedarf gibt es keinen Selbstbehalt, dafür kann der Unterhaltspflichtige alles absetzen, von den Lebenshaltungskosten, über Versicherungen, Kredite, die Miete, Rücklagen, etc.

    dafür muss er die entsprechenden Nachweise bringen

    die üblichen Begrenzungen gelten beim Eigenbedarf nicht

    verbleibt nach Abzug noch ein Restbetrag, beispielsweise in Höhe von 1000 €, so ist dieser volle Betrag als Unterhalt einzusetzen


    ich gehe davon aus, jetzt wird der Unterschied deutlich

    Hier werden bestimmt Richtwerte gelten, die es auch schon vorher gab, Thema angemessener Wohnraum.

    Kredite wurden auch schon früher anerkannt, wenn vor der RWA vorhanden.

    Urlaubsreisen waren immer Streitpunkte, genau wie exklusive Hobbys.

    diese Regeln gelten doch nur wenn es einen feststehenden Selbstbehalt gibt, beispielsweise 2000 €


    beim angemessenen Eigenbedarf sieht die Welt anders aus, da gibt es keinen Selbstbehalt, sondern es zählt der Eigenbedarf, wie der auch immer vom Unterhaltspflichtigen definiert wird bzw. vom Gericht

    Sozialämter werden dies verständlicherweise viel enger betrachten, das war schon immer ein Streitthema

    bei mir leben noch beide Eltern mit niedriger Rente, wenn beide ins Heim kommen sollten, dann wirds richtig teuer, schnell über 2000 € als Sozialhilfe,

    darum überlegen wir zur Zeit ob betreutes Wohnen eine Alternative ist, könnte auch für die Eltern selbst diebessere Lösung sein, gemeinsames Wohnen

    das Wort "angemessen" ist dann die Begrenzung der Höhe der einzelnen Positionen beim Eigenbedarf

    also keine unbegrenzte Höhe der Kredite oder Rücklagen


    das wird dann wohl der jeweilige Streitpunkt sein, was ist angemessen

    wird nicht einfach, ist mir klar

    Der "angemessene Selbstbehalt" ist ja so ein Gummiding, da tun mir die Betroffenen schon leid.

    es ist ja vom Eigenbedarf die Rede, nicht vom Selbstbehalt,


    das bedeutet u. a. für mich, das beispielsweise die Warmmiete in voller Höhe abgesetzt werden kann, denn Düsseldorf und Brandenburg haben die bisherige Beschränkung bei der Abzugsfähigkeit herausgenommen > Eigenbedarf


    ich sehe die Chance darin, wer hohe Kosten hat, kann u. U. dem Elternunterhalt entgehen, weil auch Rücklagenbildung, beispielsweise für Urlaub, etc. anzuerkennen sind, wie auch Kredite

    meine Sichtweise

    frase,


    es gibt ja im Moment 2 unterschiedliche Ansätze, je nach OLG,

    entweder der Selbstbehalt von 2.000 € oderEigenbedarf

    wie die anderen Gerichte dies sehen?


    ich bin ja mal gespannt, was die Anwälte so sagen, insbesondere Rechtsanwalt Hauß, die Diskussion hier im Forum habe ich aufmerksam verfolgt


    wie ist denn eure Sichtweise?

    Gartenfee,

    einem Unterhaltspflichtigen kann es doch egal sein, wann welches OLG seine Leitlinie veröffentlicht hat, entscheidend ist doch, was sagt sein OLG zum Selbstbehalt


    Mein Anwalt hat mich auf ein Skript von Rechtsanwalt Schausten aufmerksam gemacht, ich zitiere mal daraus:

    Das unterhaltspflichtige Kind kann sich darauf berufen, kein für den Elternunterhalt einzuset-zendes Einkommen zu haben und damit nicht leistungsfähig zu sein, wenn es darlegen kann, dass die Ausgaben der Familie insgesamt so hoch gewesen sind, dass – außer der von den Gerichten privilegierten Altersvorsorge - keine Vermögensbildung betrieben wurde81.

    Soweit das Einkommen jedoch nicht für den Familienunterhalt verbraucht, sondern einer Vermögensbildung zugeführt worden ist, kann es für Unterhaltsverpflichtungen hinzugezo-gen werden. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung klargestellt, dass eine Rückführung von Krediten grundsätzlich nicht als Vermögensbildung zu qualifizieren ist, es sei denn, mit diesen Krediten sind Vermögensgegenstände angeschafft worden, die wirt-schaftlich mit fortschreitender Tilgung immer mehr dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen oder seines Ehegatten zuwachsen83.


    Der Rechtsanwalt Schausten bezieht sich auf Urteile vom OLG Hamm:

    vom 22.11.2004 - 8 UF 411/00

    und

    vom 21.11.2012 - II-8 UF 14/12


    Mein Anwalt hat mich auch auf das Urteil des BGH aus dem Jahr 1992 hingewiesen, Zitat daraus:

    Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Lei-

    stungsf&higJceit ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger

    Verpflichtungen, zu denen auch Solche gerechnet werden dür­

    fen, die sich nicht ln efiner konkreten Zahlungspflicht aus-

    drücken* sondern auf Vorsorge - etwa der angemessenen Bil­

    dung von Rücklagen - beruhen


    Dies wird mein Weg sein, unabhängig was mein OLG sagt

    das ist ja interessant, das OLG Koblenz setzt einen Selbstbehalt von 2000 € an,

    das OLG Brandenburg spricht vom angemessenen Eigenbedarf, wie Düsseldorf


    ich bin zwar bisher kein Betroffener, aber der Fall kann jederzeit eintreffen, deswegen bin froh, einen befreundeten Anwalt zu haben, der sich aus meiner Sicht gut mit der Materie auskennt

    sein Rat an mich, egal was das einzelne OLG beschließt, beschäftige dich mit all deinen Ausgaben und versuch diese zu erhöhen, also den Eigenbedarf

    Hallo Amadeus,


    hast du den Artikel gelesen?

    Der Bund kann den Ländern oder - wie in diesem Fall - den Kommunen nicht einfach Aufgaben per Gesetz auferlegen, ohne die Finanzierung sicher zu stellen.

    Gartenfee,

    ich habe den Artikel und auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts dazu gelesen

    ich kann durchaus verstehen, wenn die Kommunen sich über die finanzielle Mehrbelastung beklagen, jedoch geht aus dem Urteil eindeutig hervor, es ging um Erweiterung von Aufgaben, dies sei nicht verfassungsgemäß


    durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden die Aufgaben nicht erweitert, die bleiben wie vorher

    aus dem Urteil

    Die angegriffenen Regelungen haben den materiellen Inhalt der Zuweisung jedoch grundlegend verändert und stellen sich insoweit überwiegend als Zuweisung neuer Aufgaben dar. Das überschreitet die dem Bund nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG verbleibende Anpassungskompetenz.


    darum kann ich das Urteil nicht auf die heutige Regelung des Elternunterhalts übertragen


    ist zwar ein interessantes Thema,

    mich interessiert jedoch mehr als potentieller Betroffener, was das Düsseldorfer OLG konkret meint,

    ich werde mal heute Abend meinen Anwalt befragen, bin gespannt auf seine Meinung zur neuen Düsseldorfer Tabelle


    Ich bin zwar hier im Forum ein Neuling, beschäftige mich jedoch seit langem mit dem Thema Elternunterhalt, insbesondere seit die 100.000 Grenze ins Gespräch kam. Liege im Gegensatz zu meiner Schwester über der Grenze, beide betagten Elternteile beziehen noch keine Sozialhilfe, aber wer weiß was kommt.


    Warum das Angehörigen-Entlastungsgesetz verfassungsrechtlich bedenklich sein soll, kann ich nicht nachvollziehen. Dann wäre nach Meinung meines Anwalts (Sozialrechtler) bereits die Grundsicherung ein Verstoß gegen die Verfassung, denn beides ist rechtlich identisch.

    Kein Gericht ist auf die Idee gekommen, die Grundsicherung als nicht verfassungsgemäß anzusehen, denn Gerichte können bei Zweifeln das Bundesverfassungsgericht anrufen, ist jedoch nicht passiert.


    Bisher wurden hier im Forum auch keine konkreten Gründe genannt, ich würde sie dann gern meinen Anwalt vorlegen