Beiträge von Jobi81

    Hallo zusammen,


    kurz zur Ausgangssituation, sofern das wichtig ist:


    Einvernehmliche Scheidung. Ehefrau hat den Anwalt beauftragt, Ehemann hat keinen Anwalt. Trennungsjahr ist vorbei. Scheidungsantrag wurde eingereicht, Vorschuss der Gerichtskosten ist bezahlt. Es wird nun auf den Scheidungstermin gewartet.


    Das Gericht hat erstmal einen Verfahrenswert bestimmt bzw. geschätzt. Meiner Information nach, wird der Verfahrenswert im Scheidungstermin abschließend festgelegt, wenn das Gericht abschließendende Informationen über die Einkommen erfahren möchte.


    Ganz aktuell hat die Einkommenssituation verbessert, was einen erhöhten Verfahrenswert als den geschätzten mit sich bringt. Daher stelle ich mir die Frage, ob man vor Gericht lediglich aussagen, dass sich seit der Trennung nichts geändert hat, oder verlangt das Gericht tatsächlich aktuelle Gehaltsnachweise?


    Herzlichen Dank für eine kurze Rückmeldung.

    Hallo!


    Es geht weiter.... Heute habe ich den Vorschuss für das Gericht überwiesen. Auf meine Bitte hin, hat mir meine Noch-Ehefrau mir heute die Rechnung weitergeleitet. Sie selbst hat diese auch heute erst bekommen.

    Ist das Verfahren somit "rechtsanhängig"? Nur mal so ein Gedankenspiel in der Theorie: Sollte meine Noch-Ehefrau jetzt den Scheidungsantrag zurück ziehen, dann würde meiner Information nach nicht ganz unerhebliche Anwalts- und Gerichtskosten auf sie zukommen. Richtig?


    Bezüglich des Trennungsunterhaltes habe ich ihr den Vorschlag gemacht, sich in der Mitte zu treffen und nur alle zwei Monate zu zahlen, bis die Scheidung rechtskräftig ist.


    Übrigens ist der Verfahrenswert bei der Gerichtsrechnung rund 2.000€ höher als der aufgeführte Verfahrenswert vom letzten Anwaltsschreiben bzw. Rechnung. Was können Gründe für den erhöhten Verfahrenswert sein? Meine Noch-Ehefrau behauptet, angeblich nichts veranlasst zu haben...

    Aufgrund der massiven Hochwasserschäden sind die Gerichte hier in der Stadt bis auf weiteres nicht erreichbar und besetzt. Ein Kontakt ist derzeit weder persönlich, telefonisch noch per Fax möglich. Vielleicht geht es nächste Woche wieder.

    Vor Rechtshängigkeit, also Zustellung des Scheidungsantrags an dich, kann sie den Antrag jederzeit zurücknehmen. Kostentechnisch preiswerter als eine durchgeführte Scheidung. Aber, warum sollte sie das tun?

    Das war mal eine lose Drohung von ihr, den Scheidungsantrag zurück zu ziehen, um den Trennungszeitraum zu verlängern um dadurch weiteren bzw. zusätzlichen Anspruch auf Trennungsunterhalt zu bekommen.



    Ansonsten versuche ich zeitnah Kontakt zum Gericht herzustellen und melde mich, sobald ich etwas Neues erfahren habe.

    Hi und erneut danke!


    Wie kann ich herausfinden, ob der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig ist? Das Schreiben vom Anwalt, aus dem hervor geht, dass das Termin beantragt wurde, ist vom 7. Juli.


    Ungeklärte Zeiten bei der Rentenkasse gibt es nicht, von daher sollte das dann hoffentlich kein Problem sein. Könnte man ggf. einen Antrag auf Abtrennung des Versorgungsausgleiches stellen? Das könnte das Verfahren vielleicht beschleunigen. Oder hat dieses eventuelle (Kosten)Nachteile?


    Könnte rein theretisch meine Noch-Ehefrau den Scheidungsantrag zurückziehen? Ich habe gelesen, dass dieses möglich ist, aber mit deutlichen Kosten für sie verbunden wäre.


    Fragen über Fragen :-)

    Nein, ein Scheidungstermin wurde noch nicht vergeben.

    Ich habe bislang die Information von meiner Noch-Ehefrau erhalten, dass der Anwalt die Scheidung bei Gericht beantragt hat.


    Da die Gesamtehedauer über 3 Jahre beträgt (das Trennungsjahr wird wohl mitgerechnet) erfolgt auch ein Versorgungsausgleich. Daher gehe ich mal davon aus, dass wir erst einen Termin binnen der nächsten 6-9 Monate erhalten werden.

    Hallo zusammen, hallo timekeeper,


    bei mir gibt es Neuigkeiten, daher greife ich das Thema Trennungsunterhalt über das Trennungsjahr hinaus noch einmal auf.


    Meine Noch-Ehefrau hat mich per Einschreiben-Rückschein kontaktiert. In diesem Schreiben hat sie mir eine angemessene Frist zur weiteren Unterhaltszahlung gesetzt. Darüber hinaus fordert sie die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate an, um den Trennungsunterhalt neu auszurechnen. Bis zur Neuberechnung verlangt sie die Fortzahlung des ursprünglichen vereinbarten Unterhaltes. Ansonsten droht sie mit einem Unterhaltsklageverfahren.


    Nun möchte ich die gesetzte Frist einerseits nicht verstreichen lassen, damit ich mich nicht im Verzug befinde. Dieses wäre ja dann die Grundlage, mögliche Anwaltskosten, sofern einer beauftragt wird, auf mich abzuwälzen. Wenn ich ihr schriftlich antworte, dass ich mit der Forderung nicht einverstanden bin, habe ich somit dann ausreichend reagiert und mich nicht in Verzug gesetzt?


    Ich bin mir aktuell unschlüssig, wie ich darauf reagieren soll. Soll ich es einfach "drauf ankommen" lassen. Alternativ würde ich auch den Kontakt suchen, um einen einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht kann man sich ja irgendwo in der Mitte treffen. So wie ich das nämlich sehe, gibt es in unserem Fall keine glasklare Rechtssprechung wer Recht hat. Jeder hätte somit ein gewisses Prozessrisiko, sofern es hart auf hart kommt.


    Hier nochmal die wesentliche Ausgangssituation, damit nicht der ganze Thread nachgelesen werden muss:

    Eheleute, beide schon immer berufstätig. EK netto Frau 2.200€, EK netto Mann 3.400€

    keine Kinder

    keine weiteren Einkünfte / Ausgaben um etwas am bereinigten unterhaltsrelevanten Netto anzurechnen. (außer Pauschalen für Berufstätige)

    Trennungsjahr ist um, Ehefrau verlangt weitere Unterhaltszahlungen über die 12 Monate hinaus. Ehemann zahlt jedoch nicht. Gerichtstermin ist beantragt, aber noch nicht vergeben.


    Herzliche Grüße

    Hallo!


    Das Trennungsjahr ist abgelaufen, ein Termin bei Gericht für die Scheidung wurde beantragt. Es wurde nur ein Anwalt beauftragt, der meine Noch-Ehefrau vertritt.


    Meine Frage bezieht sich auf einen möglichen Zugewinnausgleich. Wird zwischen Immobilienvermögen und Barvermögen unterschieden? Hier die Details:


    Gemeinsame Anschaffung einer Immobilie vor der Heirat. Beide Parteien sind im Grundbuch zu jeweils 50% eingetragen. Nach rund 3 Jahren Ehe erfolgt die Trennung. Die Eheleute einigen sich auf einen fiktiven Verkehrswert der Immobilie (440.000€). Die restliche Darlehenssumme beträgt 240.000€. Der "Gewinn" beläuft sich somit auf 200.000€. Der Ehemann möchte in der Immobilie wohnen bleiben und zahlt der Ehefrau Ihren Anteil in Höhe von 100.000€ aus. Diese Auszahlung wurde durch eine zusätzliche Darlehensaufnahme möglich gemacht. In dem Trennungsjahr wird die Immobilie auf den Ehemann komplett im Grundbuch umgeschrieben. Dieses erfolgte entsprechend durch einen Notar.


    Bei Eintritt in die Ehe hatten beide Ehegatten kein Vermögen, aber auch keine Schulden (außer das Darlehen für die Immobilie). Der Ehemann hat nun ein Immobiliendarlehen von 340.000€ und eine Immobilie mit einem selbst geschätzten Wert von 440.000€. Die Ehefrau hat nun ein Barvermögen in Höhe von 100.000€ auf dem Konto.


    Wird ggf. dieses fiktive Immobilienvermögen (Verkehrswert abzgl. Restdarlehen) nicht bei einem Zugewinnausgleich berücksichtigt, jedoch womöglich das Barvermögen der Ehefrau? Oder hebt sich auch hier beides gegenseitig auf?


    Unabhängig von meiner Fall hätte ich gerne grundsätzlich gewusst, ob für die Beantragung des Zugewinnausgleiches eine anwaltspflicht besteht, oder ob man dieses selbst beantragen kann?


    Vielen Dank für eine kurze Einschätzung.

    Hallo TK,


    jetzt habe ich noch etwas gelesen und verstehe nun die Äpfel und die Birnen.


    Von den Erwerbsobliegenheiten spricht man also dann, wenn ein Ehegatte zuvor nicht berufstätig war. Innerhalb des Trennungsjahres ist er nicht verpflichtet, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, danach schon eher, wenn es zumutbar ist (z.B. keine Kinder, schwere Krankheiten, ect...).


    Zwischenzeitig habe ich auch mehrfach gelesen, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt, wenn man selbst für sich sorgen kann. Mit einem Nettoeinkommen von über 2.000€ wird meine Noch-Ehefrau dazu sicherlich in der Lage sein. Das passt ja dann auch zu deiner ersten Aussage, dass in unserem Fall eine Zahlungverpflichtung nach Monaten endet.


    Wie gesagt, der Anwalt hat das Scheidungsverfahren eingeleitet. Ich hoffe, dass es nun schnell zu einem Termin kommt.


    Bis dahin möchte ich mich herzlich für die Ratschläge bedanken!

    Hallo!


    Ich möchte aufgrund einer aktuellen Streitigkeit dieses Thema nochmal auffrischen.


    Entgegengesetzt der Aussage von Timekeeper habe ich nun folgendes im Internet gelesen:


    Achtung: Die Erwerbsobliegenheit ist beim Trennungsunterhalt nicht gegeben! Grund hierfür ist, dass der Trennungsunterhalt zunächst nicht für die Gewährleistung des Lebensunterhalts bestimmt ist, sondern den ehelichen Standard weitgehend aufrecht erhalten soll.


    Demnach müsste über die 12 Monate hinaus noch Trennungsunterhalt bezahlt werden.


    Was ist nun korrekt?

    Hallo Timekeeper,


    vielen Dank für die umfassende Antwort.


    Es ist schön zu lesen, dass in meinem Fall der Trennungsunterhalt für 12 Monate vermutlich ausreichend ist. Wie ist das eigentlich im Detail, wenn der Tag des Trennungsdatums der 7. des Monats ist. Müsste ich dann noch voll für den Monat bezahlen oder reichen 7 / 30igstel?


    Jedoch bin ich mir nicht sicher, ob der Scheidungsantrag wirklich schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden soll. Häufig lese ich hierzu, dass es eine hohe Wahrscheinlichkeit gibt, dass das Familiengericht einen verfrühten Antrag ablehen könnte und dadurch unnötige Gerichtskosten entstehen.


    Der Rechtsanwalt, der für die Scheidungs beauftragt wurde, hat darüber hinaus gemeint, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden wird, da zum vereinbarten Trennungsdatum die Ehe noch keine 3 Jahre bestanden hat. Auf dem Formular des Anwaltes wurde jedenfalls angekreuzt, dass automatisch das Scheidungsverfahren eingeleitet werden soll, nachdem das Trennungsjahr abgelaufen ist.

    Hallo!


    ich höre immer unterschiedliche Aussagen, was die Zahlungsdauer des Trennungsunterhaltes angeht.


    Mit einer eigens erstellten Trennungsvereinbarung hat man sich darauf geeinigt, dass der Mann der Frau einen Trennungsunterhalt in Höhe von 410€ zahlt. Als Trennungsdatum wurde der 7. Mai 2020 festgehalten.


    Oftmals liest und hört man, dass der Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung gezahlt werden muss. Andererseits lese ich auch immer mal wieder etwas von den Erwerbsobliegenheiten, die auch beim Trennungsunterhalt immer stärker angewandt werden. Hier ein Auszug:

    Erwerbsobliegenheit

    Nach Ablauf des Trennungsjahres muss ein bislang erwerbsloser Partner anfangen, zu arbeiten. Wer bereits erwerbstätig ist, kann unter Umständen eine gesteigerte (oder „verschärfte“) Erwerbsobliegenheit haben und muss monatlich einen gewissen Betrag erwirtschaften. Im Gesetz heißt es dazu:

    "Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann."

    Die Ausgangssituation der sich zu trennenden Eheleute ist, dass beide Vollzeitangestellte sind. Einkommen Ehemann: 3.400€ netto, Einkommen Ehefrau: 2.200€. Keine Kinder vorhanden. 3 Jahre verheiratet. Meiner persönlichen Meinung nach, hat die Ehefrau dann nunmehr 12 Monate Zeit, um sich auf die neue Lebenssituation einzustellen und um sich selbst finanziell zu kümmern, was bei dem Gehalt durchaus gegeben sein sollte.


    Vielen Dank für ein paar Einschätzungen.