Beiträge von Tabula rasa

    Wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, weiß ich leider nicht, daher kann ich die Richtigkeit der Entscheidung nicht abschätzen. Sofern es überhaupt irgendeine Entscheidung gegeben hat. Wenn nicht mal die Anwältin es erklären konnte, kann ich es hier vermutlich auch nicht.


    Dass das Kind (auch) französische Staatsangehörige ist, habe ich erst später erfahren. Dadurch entfällt natürlich mein Hinweis auf die Verfahrensweise für unbegleitete minderjährige Ausländer in Deutschland. Auch ist der Hinweis auf die Straftat der Kindesentziehung entbehrlich, nachdem hier geschildert wurde, dass man dem Umzug zugestimmt hat. Durch den gemeinsamen Willen der Eltern ist der Lebensmittelpunkt bei der Oma nun bestimmt worden.


    Daher bliebe nach dem jetzigen Stand des Gesprächsverlaufes eigentlich nur eine Umgangsklärung für die Mutter und ein teilweiser Sorgerechtsentzug für den Vater übrig, weil er seine Vermögenssorge bereits seit Jahren mMn schwerwiegend verletzt. Beides wäre aufgrund des Wohnortwechsels ggf. an einem anderen Gericht vorzunehmen, vielleicht sogar an einem ausländischen Gericht.

    Und der gerichtliche Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde mit Zustimmung zum Umzug nach Frankreich und Mediation zurückgenommen? Wurdest du anwaltlich vertreten oder hast du das alles selbst gemacht? Mir ist nach wie vor weder begreiflich wie das Kind bei einem nicht vertretungsberechtigten Verwandten im Ausland leben kann noch wie der Vater auf Basis deiner Schilderungen noch die Vermögenssorge für sein Kind inne haben kann. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Verfahrensbeistand (ein Anwalt?) den Umzug nach Frankreich empfohlen, wenn der Oma nicht gleichzeitig Vertretungsbefugnisse eingeräumt wurden? Und in welcher Form hat sich das Gericht zum geplanten Leben in Frankreich sowie zur Sorgerechtsverletzung des Vaters und zur Umgangsvereitelung geäußert?


    Es fehlt natürlich die Schilderung des Vaters und des Kindes für ein vollständiges Bild, was man sich als Forumsteilnehmer einfach nicht machen kann. Daher erlaube ich mir auch kein Urteil darüber, ob rechtliche Schritte tatsächlich unter die Kategorie "Fronten verhärten" fallen oder ob man einfach nur kein Unrecht über sich ergehen lassen möchte.


    Aus rein rechtlicher Sicht klingt der Ablauf für mich mindestens fragwürdig, teilweise bedenklich.

    Da die Mutter entsprechende Gelder bereits vom Jobcenter erhalten hat, kann sie dafür keine Beteiligung des Vaters verlangen. Der Anspruch ist vom Jobcenter geltend zu machen.


    Der Vater kann (und sollte) allenfalls zukünftig laufenden Unterhalt direkt an Mutter und Kind überweisen. Aber niemals für vergangene Zeiträume.


    Der Opa möge sich aus dieser rechtlichen Angelegenheit bitte raushalten, es sei denn er leistet ersatzweise selbst Unterhalt. Denn er ist seiner Tochter und dem Enkelkind ebenso zum Unterhalt verpflichtet, aber nachrangig zum Vater des Kindes.

    Was waren denn Gegenstand und Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens? Wer hat was beantragt und was wurde beschlossen/verglichen?


    Solange kein Gerichtsbeschluss über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegt, sind beide Eltern entscheidungsbefugt in der Frage wo das eigene Kind lebt. Weder kann das Familiengericht außerhalb einer Kindeswohlgefährdung oder eines entsprechenden Verfahrens in diese Entscheidungsmacht eingreifen, noch kann das Kind seinen Wohnsitz einfach so selbst auswählen, wenn es nicht gefährdet ist. Da sehe ich zig verfahrensrechtliche Möglichkeiten. Auch ist die Verbringung ins Ausland strafbar. Das gilt auch für einen sorgeberechtigten Elternteil, wenn er damit dem anderen Elternteil das Kind entzieht. Ich will da niemandem einen Floh ins Ohr setzen, aber eine Ladung zur Polizei oder Staatsanwaltschaft sorgt bei dem ein oder anderen Menschen noch für ein Erwachen.


    Auch würde mich mal interessieren, was das französische Jugendamt von dieser nicht genehmigten Unterbringung bei der Oma hält. In Deutschland wäre das Kind ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer und würde sofort einen Amtsvormund des Jugendamtes erhalten, der selbstverständlich Kontakt mit den Eltern herstellen und auch eine Rückführung besprechen müsste.


    Entweder warst du hier sehr schlecht beraten oder gar nicht.


    Dennoch sind auch die praktischen Erwägungen zu berücksichtigen, wie von TI geschrieben. Es ist hier einfach zu viel Zeit vergangen, als dass einem heute noch jemand eine Dringlichkeit abkaufen würde.

    Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, ist die Hinterlegung beim Amtsgericht. Diese hat schuldbefreiende Wirkung. Jedoch sollte man sich dazu anwaltlich beraten lassen.


    Außerdem ist dem Vater mMn ggf. die Vermögenssorge zu entziehen, wenn er erhaltenen Unterhalt in Vertretung des Kindes ohne sinnvolle Begründung zurück überweist. Zumal er bei Wohnsitz Oma gar nicht vertretungsberechtigt ist in Unterhaltssachen. Nach deutschem Recht wäre das aktuell niemand und das Familiengericht müsste einen Ergänzungspfleger bestellen.


    Auch die Wohnsituation ist fraglich, denn der Vater hatte mMn nicht die Befugnis das Kind ohne deine Einwilligung bei der Oma im Ausland leben zu lassen. Allerdings wird das ja nun auch schon zwei Jahre so hingenommen.

    500 € sind eine individuelle Abrede außerhalb der DDT. Sofern dort nicht die Anzahl der UH-Pflichten eine Rolle gespielt hat, ändert sich nichts. Zumindest nicht von selbst. Man hat die Möglichkeit seine Unterhaltspflicht einfach mal grob nachzurechnen und ggf. eine neue Vereinbarung zu treffen, wenn man der Auffassung ist, dass die derzeitige Lösung nicht passt.


    Sofern der Zahlungswunsch des Vaters unterhalb von 463 € liegt (der gesetzliche Mindestunterhalt abzgl. halbes Kindergeld), wird es kompliziert.


    Ob die Wohngeldstelle diese Beurteilung genauso trifft, wenn der Unterhaltstitel erst nach der Antragstellung gemacht wurde? So könnte man sich ja zu viel zu hohen Beträgen urkundlich verpflichten und sich den Betrag einfach von der Wohngeldstelle erstatten lassen.

    Das sind leider ziemlich verwirrende Angaben.


    Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt 437 Euro (0-5), 502 Euro (6-11) und 588 Euro (ab 12).


    Beim Unterhaltsvorschuss wird das volle Kindergeld von 250 € abgezogen. Im Ergebnis bleiben 187 €, 252 € und 338 €. Sobald mindestens diese Summe fortlaufend an das Kind, vertreten durch die Mutter, gezahlt wird, kann diese keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten.


    (Der um das halbe Kindergeld ermäßigte Betrag ist genau die Mitte zwischen diesen beiden Summen und der Zahlbetrag für 100% des Mindestunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 312 €, 377 € und 463 €. Diesen Betrag würde jedoch eine Vorschusskasse nicht einfordern können, weil sie gar nicht so viel auszahlen.)


    Ob du an die andere Vorschusskasse irgendwelche Rückstände abzahlst, wäre für die jetzt zuständige Vorschusskasse und auch für das Kind irrelevant. Zahlst du dagegen weiterhin den laufenden Unterhalt an irgendeine Behörde, solltest du dich mal um die Ein- und Umstellung dieser Zahlung kümmern. Am besten ist es den Unterhalt direkt an die Mutter zu zahlen.

    Das wäre jedenfalls ein ganz erheblicher Datenschutzverstoß und eine unzulässige Weitergabe. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass das einer weiträumigen Praxis entspricht. Zudem sollte man auch selbst keine Dinge initiieren, die einer Rechtsgrundlage entbehren. Aus der Berechnung wird man die vom Jugendamt verwendeten Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils sehen. Wenn man diese anzweifelt und unbedingt einen Nachweis möchte, dann muss man sich im zivilrechtlichen Unterhaltsverhältnis an die anderen Parteien wenden. Das muss der Vater hier ohnehin, um mal die Bankverbindung zu erfragen. Die Berechnung des Jugendamtes ist nur ein Vorschlag für das Kind, keine Festlegung für die Eltern. Sie ersetzt auch nicht den bestehenden Unterhaltstitel.

    Das Jugendamt ist weder dir noch der Mutter zur Übersendung der Einkommensunterlagen verpflichtet und auch nicht berechtigt. Den Beratungsanspruch hat ab der Volljährigkeit ausschließlich das Kind. Soweit das Jugendamt die Auskunftsabforderung für das Kind übernimmt, schuldet es lediglich eine Auskunft über die Ausbildungssituation des Kindes. Und natürlich auch über die Adresse.


    Die vom Jugendamt berücksichtigten Einkommensverhältnisse der Mutter müssen sich aus der Berechnung ergeben. Will der Vater dazu die Nachweise haben, muss er sie entweder über 1605 BGB beim Kind abfordern oder über 242 BGB bei der Mutter.


    Den Titel sollte man sich mal anschauen. Soweit unbefristet, kann er durch einen neuen Titel auf Basis der zu erzielenden Einigung ersetzt werden. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, muss dieser gerichtlich abgeändert werden (Anwaltspflicht).

    Da er weder der Vater des Kindes ist, noch eine andere Bezugsperson, hat er auch keinen Anspruch auf Umgang mit dem betroffenen Kind. Ein gerichtliches Verfahren wäre unzulässig. Er soll die Vaterschaft anerkennen und anschließend seine Umgangswünsche äußern. Dann kann man sich Gedanken über die Umsetzung machen, z.B. in Form begleiteter Umgänge.

    Über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen. Dazu gehört auch das genannte Obsiegen/Unterliegen. Aber genauso z.B. wer Anlass zum Verfahren gegeben hat. Die Gerichtskosten sind allerdings meistens nicht der größte Anteil. Diesen machen eher die Anwaltskosten aus.


    Die Mutter hat ihren Bedarf und ihre Bedürftigkeit zu beweisen. Dazu gehört bei fehlender Berufstätigkeit dann logischerweise eine Erklärung und Dokumente, aus denen sich ergibt, woraus sie ihren Lebensunterhalt bestreitet, z.B. Elterngeld, Bürgergeld, Nachweis Elternzeit Arbeitgeber. Daran wird es ja wohl nicht scheitern.

    Eine Anfrage über Rechtsgrundlagen hilft einem doch auch nicht weiter. Die Rechtsgrundlage einer UV-Vollstreckung ist entweder §§ 850 ff. ZPO oder in Ausnahmefällen ein landesrechtliches Vollstreckungsgesetz. Die Aufrechnung über Steuererstattungen der Finanzämter ist dabei ein häufiges Mittel der Wahl und täglich Brot für diese Stellen, weil es sich beim Finanzamt und den gleichen Gläubiger handelt wie bei der UV-Kasse, nämlich um das (Bundes)Land.


    Man kann sich hier allenfalls und zu Recht über das Verhalten der Sachbearbeiter/-in beschweren. Das ändert aber am Ablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nichts.

    Auch wenn es etwas schäbig ist. Solange du keinen Vollstreckungsverzicht über die Restforderung vereinbart hast, dürfte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel trotz der Ratenzahlung grundsätzlich zulässig sein. Ich finde schon merkwürdig, dass der Gläubiger dir ohne Nachfrage eine Rate über 100 € mitteilt. Normalerweise schlägt der Schuldner eine Rate vor, weil er die offene Gesamtforderung nicht begleichen kann.

    Ein Dienstwagen erhöht das unterhaltsrechtliche Einkommen um diesen geldwerten Vorteil.


    Eine Zweitwohnung ist bei entsprechendem Einkommen als berufsbedingte Aufwendung vom Einkommen absetzbar, wenn diese rechnerisch halbwegs sinnvoll ist, z.B. weil die Anrechnung von Fahrtkosten viel höher wäre.

    In Anbetracht deines Immobilienbesitzes kommst du mit 115% Kindesunterhalt wahrscheinlich noch gut weg.


    Beim SGB II Leistungsbezug gehen Unterhalts- und Auskunftsansprüche auf das Jobcenter über. Diese werden also auf jeden Fall dein Einkommen überprüfen und Unterhalt für Mutter und Kind fordern. Das Jobcenter ist nicht an irgendwelche Absprachen zwischen dir und der Mutter gebunden. Sie berücksichtigen aber natürlich bereits gezahlten Unterhalt.

    Laut deinem Ausgangsbeitrag ist die Finanzierung vom Eigentum bereits abgeschlossen. Der Erwerb weiterer Immobilien erhöht das Einkommen um Mieteinnahmen. Übersteigt die Tilgungsrate die Einnahmen, kann der übersteigende Betrag mit maximal 4% des Vorjahresbruttoeinkommens als sekundäre Altersvorsorge angesetzt werden. Das fällt meist nicht sehr stark ins Gewicht. Je nach konkreten Einkommensverhältnissen kann es auch sein, dass dies gar keine Änderung am Betreuungsunterhalt zur Folge hat.