Wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, weiß ich leider nicht, daher kann ich die Richtigkeit der Entscheidung nicht abschätzen. Sofern es überhaupt irgendeine Entscheidung gegeben hat. Wenn nicht mal die Anwältin es erklären konnte, kann ich es hier vermutlich auch nicht.
Dass das Kind (auch) französische Staatsangehörige ist, habe ich erst später erfahren. Dadurch entfällt natürlich mein Hinweis auf die Verfahrensweise für unbegleitete minderjährige Ausländer in Deutschland. Auch ist der Hinweis auf die Straftat der Kindesentziehung entbehrlich, nachdem hier geschildert wurde, dass man dem Umzug zugestimmt hat. Durch den gemeinsamen Willen der Eltern ist der Lebensmittelpunkt bei der Oma nun bestimmt worden.
Daher bliebe nach dem jetzigen Stand des Gesprächsverlaufes eigentlich nur eine Umgangsklärung für die Mutter und ein teilweiser Sorgerechtsentzug für den Vater übrig, weil er seine Vermögenssorge bereits seit Jahren mMn schwerwiegend verletzt. Beides wäre aufgrund des Wohnortwechsels ggf. an einem anderen Gericht vorzunehmen, vielleicht sogar an einem ausländischen Gericht.