Beiträge von Tabula rasa

    Falls das meinerseits missverständlich war, ich meinte mit Unterhaltsempfänger das Kind.


    Dieses kann im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ebenfalls Corona-Prämien, Inflationsausgleichsprämien, Energiepreispauschalen usw. erhalten.

    Natürlich kann dem Unterhaltsempfänger ebenso eine Prämie gezahlt werden. Diese wäre dann im Umkehrschluss bei der Bedürftigkeitsrechnung zu berücksichtigen und würde sich wahrscheinlich auch wirklich maßgebend auswirken im Vergleich zu den weit gefassten Tabellenstufen auf Seiten des Pflichtigen. Dort machen solche Einmalzahlungen nämlich oft überhaupt keinen rechnerischen Unterschied.

    Und wie gelangst du zu dieser Annahme?


    Ein Blick in die Unterhaltsleitlinie sollte dich vom Gegenteil überzeugen. Denn dort sind zahlreiche Einnahmen exemplarisch aufgelistet, die immer steuerfrei sind und trotzdem zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählen.


    Das ist auch logisch. Würde ansonsten jemand z.B. sein Einkommen aus einem Wohnvorteil + einer steuerfreien Beschäftigung + Unfallrente bestreiten, so hätte er nach deiner Beschreibung 0 € Einkommen, selbst wenn es sich dabei um mehrere tausend Euro handelt.

    Oh, Denkfehler meinerseits. Es geht ja um Ehegatten, daher ist mein Hinweis auf den dritten Geburtstag des jüngsten Kindes irrelevant. Betreuungsunterhalt gäbe es ja nur im Falle der Scheidung.


    Dem Argument von Trotha würde ich aber immer den Familienunterhalt entgegenhalten. Damit besteht schon dem Grunde nach bei Ehegatten eine Unterhaltsverpflichtung. Für das Gegenteil wäre das Jugendamt (im Gerichtsverfahren) darlegungs- und beweisbelastet. Einschlägige Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt. Der BGH hat aber vor der Reform mit Urteil vom 25. 4. 2007 - XII ZR 189/04 schon mal seine Einstellung zu dem Thema aufgezeigt. Als Gläubiger würde ich es nicht darauf ankommen lassen.

    Unterhalt ist Zivilrecht, BAföG ist Sozialrecht. Zwei völlig unterschiedliche Rechtsgebiete mit eigenen Regeln, die für diesen Fall irgendwie zusammengebracht werden müssen.


    Der im BAföG-Bescheid ausgewiesene Anrechnungsbetrag ist keine Zahlungsaufforderung. Es handelt sich um eine Rechengröße, mit der die BAföG-Stelle den Bedarf der Leistungsempfänger reduziert.


    Was du tatsächlich zahlen musst, ist entweder privat frei zu vereinbaren und/oder auf unterhaltsrechtlichen Maßstäben festzulegen.


    Der Bedarf beträgt deshalb richtigerweise 930 €. Einnahmen des Kindes sind abzuziehen, also 250 € Kindergeld und 152 € BAFöG. Das Kindergeld muss die Tochter natürlich auch tatsächlich weitergeleitet bekommen. Ansonsten kann man es nicht abziehen. Der Restbedarf von 528 € ist von beiden Eltern im Verhältnis ihrer Einkommensverhältnisse zueinander zu zahlen. Das kann man sich entweder mit einem Rechner grob selbst ausrechnen, oder die Tochter geht zum Jugendamt oder irgendjemand zu einem Rechtsanwalt. In der Regel wird sich pi mal Daumen vereinbart. Das Verhältnis scheint ca. 3 zu 1 zu sein, also wären 396 € vom Vater und 132 € von der Mutter eine gute Orientierung als Basis und Verhandlungsgrundlage.

    Einen Brief an den dänischen Vater schreiben und um sein Einverständnis sowie um Ausweiskopie bitten. Vielleicht gibt es auch einen etwas einfacheren Austausch über Mail o.ä.


    Eine Kontoeröffnung ist eine sorgerechtliche Angelegenheit, die beide Elternteile entscheiden müssen, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind.

    Die betreuende Mutter kann sich auf § 1615l BGB berufen und ist bis zum dritten Geburtstag nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Betreuungsunterhalt des anderen Elternteils müsste jedoch als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt werden.


    Solange die Eltern des älteren Kindes aber gar keine Berechnung vornehmen und mit der derzeitigen Lösung weiterhin einverstanden sind und der Vater auch keinen Vorschuss beansprucht (derzeit 338 €), so kann alles so bleiben.

    Ich sehe kein großes rechtliches Problem. Es besteht Hausrecht. Sehr weit gefasste Fristen wurden gesetzt und freiwillig Unterstützung angeboten. Nach Fristablauf ist das Kind bei fehlender Wohnung obdachlos. Das ist für einen Elternteil emotional sicher nicht einfach. Rechtlich aber einwandfrei. Der Unterhalt muss zukünftig als Geldleistung erbracht werden. Mehr als das Kindergeld sollte das hier nicht sein.

    Hut ab, das hätten viele unterhaltspflichtige Eltern mit Sicherheit nicht so geregelt.


    Du schuldest Unterhalt in der Höhe, wie du es mit dem Gläubiger vereinbarst. Der bis zuletzt gezahlte Unterhalt ist zwischen euch vereinbart und solange kein Sozialleistungsträger, z.B. die Vorschusskasse oder das Jobcenter involviert sind, ist diese vereinbarte Höhe dann auch richtig und nicht zu beanstanden. Änderungen werden üblicherweise nur mit Wirkung für die Zukunft besprochen.


    Der Vater hat ohne Titel und wegen eurer Vereinbarung keine Möglichkeit noch Forderungen für die Vergangenheit aufzustellen.

    495 € waren mal 120% in der dritten Altersstufe. Sofern tituliert entspricht das heute 581 € + Zahlungsrückstand durch Nichtanpassung.


    Man sollte für den Fall mal eine Neuberechnung anstreben. Sinnvoll erscheinen 100%-105% (463 € - 493 €)

    Außerhalb des Mindestunterhaltes für ein Kind, der hier locker überschritten wäre, sehe ich dazu keine Veranlassung. Außerdem hätte man in einer zinsfreien Welt auch ganz schöne Darlegungsprobleme entsprechende Möglichkeiten zu beweisen. Ich persönlich sehe keinerlei unterhaltsrechtliches Risiko im Immobilienverkauf und nicht angelegtem Vermögen. Ich sehe allerdings keinen richtigen finanziellen Sinn dahinter. Ist ja nicht so, dass man wegen 500 € Mieteinnahmen plötzlich viel mehr Unterhalt bezahlen müsste. In diesen Sphären besteht da doch erhebliche Verhandlungsmasse.

    Hab ich dich richtig verstanden? Das Kind lebt beim Vater und der Vater möchte ohne Kind in den Urlaub und das Kind geht stattdessen eine Woche auf Urlaub zur Oma? Das ist doch ein ganz normaler Ablauf, mit dem die Mutter gar nichts zu tun hat. Die Mutter kann den Urlaub bei der Oma weder verhindern, noch hat sie diesen zu kommentieren, soweit ihre eigene Umgangszeit mit dem Kind nicht direkt davon betroffen ist.

    Zumindest bis Juli besteht hier erst mal zweifelsfrei ein Unterhaltsanspruch.


    Wie von Timekeeper bereits geschrieben, hat man aber ein Wahlrecht zwischen Bar- und Naturalunterhalt, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.


    Der zweite Halbsatz ist aus juristischer Sicht die ggf. strittige Frage. Denn eine Naturalunterhaltsbestimmung kann auch unwirksam sein, wenn eben keine Rücksicht auf die Belange des Kindes genommen würde. Das könnte z.B. vorliegen, wenn euer Kind selbst Mutter wird und mit dem Vater und dem Kind zusammenleben will. Das könntet ihr als Großeltern nur schwerlich verhindern.


    Aus dem hier geschilderten Sachverhalt vermag ich keinen Grund für eine unwirksame Naturalunterhaltsbestimmung zu erkennen. Die Tochter könnte aber gerichtlich vorgehen und dies aus ihrer Sicht anders darstellen.


    Je nachdem, wo das Kind hinziehen will, wird es beim Auftritt mit einem arbeits- und wohnungslosen 30er aber ohnehin keine Bleibe erhalten.

    Ihr habt in Ausübung des paritätischen Wechselmodells im Jugendamt alle beide keinen Beratungsanspruch zum Unterhalt.


    Ihr seid in Ausübung des paritätischen Wechselmodells auch alle beide rechtlich überhaupt nicht berechtigt, Unterhaltsansprüche eurer Kinder geltend machen zu dürfen (dazu bräuchte es eine gerichtliche Genehmigung).


    Insofern kann man euch nur empfehlen, wie auch schon in der Vergangenheit ehrlich über das Thema Geld und Einkommen zu kommunizieren und euch einvernehmlich auf eine Lösung zu verständigen. Ob ihr dabei der Mutter ein fiktives Einkommen hinzurechnet oder nicht, das wird eure Sache bleiben. Aus rechtlicher Sicht ist eine Berechnung auf der Basis von fiktivem Einkommen der Mutter im Wechselmodell meistens unbedenklich (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15, RN 27-29).

    Der „Wohnwert“ entspricht der Kaltmiete, die üblicherweise für das von dem Unterhaltspflichtigen bewohnte Objekt erzielt werden könnte. Zur Ermittlung der aktuellen objektiven Marktmiete ist ein durchschnittlicher, nach Ortslage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung vergleichbarer Wert heranzuziehen.


    Als Orientierung für die Kaltmiete kann man ab 2023 z.B. den neuen Grundsteuerbescheid vom Finanzamt heranziehen.


    Beispiel 1

    120m², 8 Euro Kaltmiete = 960 € Wohnwert

    Tilgungsrate = 400 €

    Einkommen aus Wohnvorteil = 560 €


    Beispiel 2

    120m², 8 Euro Kaltmiete = 960 € Wohnwert

    Tilgungsrate = 1.000 €

    Einkommen aus Wohnvorteil = 0 €

    Abzug Einkommen = 40 € Altersvorsorge