Auf der einen Seite gibt es keine rechtliche Vaterschaft, auf der anderen Seite hat man aber Kontakt und zahlt inoffiziellen Unterhalt. Ich bin ganz ehrlich und kann aus keinerlei Blickwinkel nachvollziehen, warum man sich so verhält und sich für sein ganzes Leben mit solchen Ungewissheiten beschäftigt. Wirklich, ich erkenne nicht einen einzigen Vorteil daran. Das wäre mir so eine derbe Last im Leben, das könnte ich nicht ertragen.
Ein sinnvolles Vorgehen wäre 1) die eigene biologische Vaterschaft mit Einverständnis der Mutter zu prüfen, 2) die rechtliche Vaterschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten final zu klären und dann erst 3) sich mit den Unterhaltsfragen zu beschäftigen.
Nun läuft es aber schon 8 Jahre anders und hinterlässt damit jede Menge offene Rechtsfragen, die dir keiner ad hoc im Detail beantworten können wird, weil sie von Faktoren abhängig sind, die im Zweifel jahrelang rückwirkend zu erheben und zu beweisen wären und weil sie davon abhängig sind, wer welche Ansprüche gegen wen überhaupt einfordert. Das kann vom Kind über die Mutter oder den damaligen Scheinvater bis hin zu Sozialleistungsbehörden wie der Unterhaltsvorschusskasse zu allerlei Konstrukten führen.
Eine Verwirkung kann hier nicht vorliegen. Die Ansprüche gegen dich sind in Ermangelung der fehlenden rechtlichen Vaterschaft bisher noch nicht mal entstanden. Sie entstehen erst nach Klärung der Vaterschaft, dann aber rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt in voller Höhe. Auf keinen Fall sind die gerade frisch und rückwirkend entstandenen Ansprüche dann sofort verwirkt. Entgegen deiner Auffassung ist da nämlich nicht der Unterhaltspflichtige rechtlich geschützt, sondern der Unterhaltsberechtigte. Dieser war schließlich in Ermangelung der rechtlichen Vaterschaft bisher vollständig daran gehindert, die Ansprüche einzufordern und kann sie gerade deshalb für die Vergangenheit einfordern (vgl. § 1613 Abs.2 BGB). Ob man dem Kind die fehlende eigene Klärung der Vaterschaft dann anlasten kann, darüber lässt sich vielleicht streiten.
Sollte der Anspruch festgestellt werden, wirst du erhebliche Probleme haben, die bisherigen und in meinen Augen völlig sinnlosen Barzahlungen als Erfüllung einzuwenden.
Sollte die Mutter Sozialleistungen beziehen, wie z.B. Unterhaltsvorschuss oder ALG II / Bürgergeld, so könnte sich hieraus ein erheblicher Sozialleistungsbetrug ergeben, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden kann. Und an diesem hättest du im Zweifel einen nicht unerheblichen Anteil.