Rechtsgrundlage des Auskunftsbegehrens ist § 94 SGB XII - im Detail Absatz 1a. Dieser wiederum verweist auf den Einkommensbegriff aus § 16 SGB IV. Und danach müsste eigentlich tatsächlich der Steuerbescheid ausreichen. Wieder was gelernt.
Beiträge von Tabula rasa
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Die Vorlage eines Steuerbescheides reicht für eine Unterhaltsberechnung niemals aus. Für die Unterhaltsberechnung ist das Gesamtbrutto zu betrachten, nicht das Steuer-Brutto. Diese Werte können erheblich voneinander abweichen.
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Wenn das BAB höher ist als der Unterhaltsbedarf, dann ist das Kind nicht bedürftig.
Wenn man den überzahlten Unterhalt zurückbekommt, dann ist es vermutlich egal, wer wem wann und was geschrieben hat. Wenn man das Geld nicht zurückbekommt, muss man seine Forderung versuchen durchzusetzen, so wie jede andere zivilrechtliche Forderung auch. Dazu gehören üblicherweise Aufforderung, Mahnung, Gerichtsverfahren. Ich empfehle zur Thematik den Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 02.08.2013 - 3 UF 92/13 - zu lesen.
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Die Berufsausbildungsbeihilfe ist in voller Höhe auf den Unterhalt anzurechnen. Der Unterhalt reduziert sich also exakt um den bewilligten Betrag.
Einer Rückforderung von Unterhaltsansprüchen wird meistens erfolgreich die sogenannte Entreicherung nach § 818 Abs.3 BGB entgegengehalten.
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Einfach den Antrag auf Beistandschaft schriftlich einreichen. Geht auch formlos. Danach sind sie es automatisch, der Antrag kann (soweit die wenigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) nicht abgelehnt werden. Bearbeiten sie diesen nicht, so macht sich der Mitarbeiter des Jugendamtes für ausgefallenen Unterhalt haftbar, genau wie ein Anwalt. Das geht natürlich alles nur, wenn die Gesamtkonstellation auch irgendwie Sinn ergibt. Wenn du zum Beispiel selbst Sozialleistungen wie ALG II beziehst oder die gerichtliche Unterhaltsforderung auf fiktiven Einkünften beruht, wäre vieles überflüssig.
Aber eine Ablehnung der Beistandschaft wegen Überlastung gibt es dennoch nicht.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hast du parallel zur Beistandschaft.
Eine Aufstellung über den Unterhaltsrückstand sollte man dennoch haben. Sonst weiß man ja gar nicht, wie viel überhaupt gefordert werden kann. Diese Aufstellung brauchen sowohl regelmäßig der Vater, als auch ein beauftragter Beistand, aber ganz besonders das Vollstreckungsgericht oder der Gerichtsvollzieher.
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Ich empfehle nicht, den Gerichtsvollzieher jetzt zu beauftragen. Den Arbeitgeber findet das Jugendamt (im Rahmen der Beistandschaft) auch kostenfrei ohne Gerichtsvollzieher oder Mitwirkung des Vaters heraus. Danach kann gleich der Pfändungsbeschluss beantragt werden. Den Arbeitgeber über den Gerichtsvollzieher zu ermitteln, ist zwar auch möglich, kostet aber Geld, wenn man nicht zusätzlich vorher auch noch PKH beantragt. Was davon schneller geht, kann man nicht vorhersehen und wie ist an jeder Stelle im Leben von der zuständigen Person abhängig. Es gibt schnelle und langsame Beistände, genau wie es schnelle und langsame Gerichtsvollzieher gibt. Ich empfehle dem Rat von Moderator TI zu folgen und eine Beistandschaft zu beantragen. Wenn man das Gefühl hat, dass der Beistand nichts kann oder nichts bearbeitet, dann kann man es immer noch selbst versuchen oder auch den Beistand in Regress nehmen (genau wie einen Anwalt), wenn einem dadurch ein Schaden entstanden ist.
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Eine Pfändung über den Gerichtsvollzieher ist nicht möglich. Für eine Pfändung muss man zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht beantragen. Dazu braucht man auch Informationen über den Arbeitgeber als Drittschuldner. Dieser Beschluss wird anschließend bestenfalls vom Gerichtsvollzieher zugestellt.
Aufgrund der laienhaften Darstellung des Sachverhaltes, würde ich der Fragestellerin anraten, mit dieser Aufgabe einen kostenfreien Beistand im Jugendamt (nicht die Vorschusskasse) oder einen kostenpflichtigen Rechtsanwalt zu beauftragen.
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Weil die Frage noch nicht beantwortet wurde: Eine jetzt vorgenommene urkundliche Vaterschaftsanerkennung wäre schwebend unwirksam, solange die Vaterschaft des anderen Mannes besteht (ggf. für immer). Sie dürfte nach einem Jahr urkundlich widerrufen werden.
Die Anfechtungsfrist nach § 1600b BGB hat so viele Lücken, dass man diese oft umschiffen kann. Es sei z.B. darauf hingewiesen, dass auch das Kind anfechtungsberechtigt ist und dies mithilfe eines gesetzlichen Vertreters auch in der Minderjährigkeit vornehmen dürfte. Z.B. während des laufenden Scheidungsverfahrens über einen Ergänzungspfleger des Jugendamtes. Es sei zudem z.B. auf Absatz 6 der Vorschrift hingewiesen, die die Frist für das Kind erneut auslöst. Auch ist der "Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen" schon Teil von zahlreichen Gerichtsentscheidungen gewesen, die viel Spielraum bieten.
Dann kommt noch die Volljährigkeit und die nächste Anfechtungsmöglichkeit des Kindes, verbunden mit dem ggf. eintretenden Scheinvaterregress. Der biologische Vater wird hier niemals eine Sicherheit darüber erlangen, dass er nicht doch für das Kind aufkommen muss.
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Falls du SGB II Leistungen vom Jobcenter beziehst, dürfte eigentlich kein Geld fehlen. Es sei denn das Jobcenter hat dir zu Unrecht bereits 174 € Einkommen aus Unterhaltsvorschuss angerechnet, obwohl du diesen gar nicht erhältst. Wurde dir richtigerweise nichts angerechnet, ändert sich nichts. Die Ablehnung des Unterhaltsvorschuss sollte man dem Jobcenter vorlegen.
Was die Vaterschaft angeht, wird dir auch das Jobcenter weiterhin Druck machen. Sie werden dich ggf. dazu drängen eine Beistandschaft beim Jugendamt zu beantragen und die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zu betreiben. Denn die Geschichte vom unbekannten ONS im Urlaub ist einfach unglaubwürdig. Auch mit einem ONS hatte man vorher ja wohl mindestens ein paar Minuten Kontakt, tendenziell eher mehr. Man hat ggf. über Smartphone kommuniziert, es gab einen Ort des Treffens, es gab ggf. andere anwesende Personen, es gibt ggf. ein Foto, man kann die Person beschreiben oder das worüber man gesprochen hat. Man muss den Urlaub im Empfängniszeitraum ggf. auch beweisen, usw. Es gibt da zahlreiche Ansatzpunkte und in aller Regel stellen sich diese Geschichten oft als Luftnummern heraus. Das kann verschiedene Hintergründe haben, persönlicher oder finanzieller Art. Wenn ein Vater tatsächlich nicht feststellbar ist, z.B. wenn die Mutter das Opfer einer nicht aufgeklärten Sexualstraftat wurde oder in illegaler Prostitution im Ausland gearbeitet hat, dann bekommt man auch völlig zu Recht Unterhaltsvorschuss.
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Nein, darf sie nicht. Ihr seid gemeinsam sorgeberechtigt, also müsst ihr auch gemeinsame Entscheidungen treffen. Gestern, heute und auch in Zukunft. Dazu gehört - je nach Zielort und derzeit ggf. auch je nach Corona-Einschränkungen - auch ein Auslandsurlaub des Kindes. Es ist ein erbärmlicher Witz, dass eine Mutter genau während der Elternzeit des Vaters einen Urlaub mit dem Kind bucht. Da ein 1,5 jähriges Kind von einem Urlaub ohnehin nichts groß mitbekommt und höchstens Reisestrapazen hat, würde ich deshalb als Vater auf die (vermutlich längst feststehende und der Mutter bekannte) Elternzeit bestehen - im Sinne des Kindeswohls.
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Die behinderungsbedingten Kosten eines anderen Kindes gehören zu dessen Bedarf und nicht zu deinen Ausgaben. Sie wirken sich deshalb - wenn überhaupt - nur im unterhaltsrechtlichen Mangelfall aus.
Woher weißt du, dass das Jugendamt zu euren Ungunsten rechnet? Und warum unterbreitest du nicht deine eigene Berechnung als Vorschlag zur Einigung für die Zukunft? Dass Forderungen des Jugendamtes zu hoch sein können, liegt nämlich meist nicht am Jugendamt, sondern dran, dass die Unterhaltspflichtigen berechtigte und sinnvolle Einwände nie erheben und keine konkreten Forderungen stellen. Der Unterhaltsgläubiger (Kind, vertreten durch Jugendamt) ist aber nicht dafür da, den Unterhaltsschuldner über seine Rechte aufzuklären. Das Jugendamt agiert hier nicht als Behörde, die etwas festlegt.
Ich würde dem Jugendamt meine eigene Berechnung vorlegen und um deren Auffassung dazu bitten. Gleichzeitig würde ich um sehr kurzfristigen Vollstreckungsverzicht aus dem bestehenden Titel bitten. Wird dieser nicht binnen weniger Tage erteilt, würde ich sofort die gerichtliche Abänderung beantragen.
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Dass es sich bei einer Studie unter Beteiligung zweier Landesjugendämter, die mit der Anrede "Liebe Mütter, liebe Väter" beginnt und als Ziel benennt, "Perspektiven betroffener Elternteile zu erheben", ausschließlich um solche Fälle handelt, war nach meiner Auffassung unmissverständlich und rechtfertigte in keiner Weise die anmaßende und "herzlichst" verpackte Antwort.
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Da liegst du falsch.
Es gibt einen gesetzlich normierten Rechtsanspruch auf Beratung beim Jugendamt in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung. Die Familiengerichte sind bei Scheidungen mit minderjährigen Kindern deshalb zur Mitteilung an das Jugendamt verpflichtet, damit dieses den Eltern ihr Beratungsangebot unterbreiten kann. Das Familiengericht ist zudem verpflichtet, die Eltern auf diese Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen.
Diese Beratungen dürfen auch nicht nur ausnahmsweise, sondern ganz explizit und ausdrücklich zusätzlich durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe angeboten werden.
Der LWL und der LVR sind die nordrhein-westfälischen Landesjugendämter, die an dieser Studie beteiligt sind. Und das wären sie ganz sicher nicht, wenn es keine rechtliche oder tatsächliche Relevanz hätte.
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Natürlich kann man etwas fordern. Man kann auch 500 € im Monat fordern. Nur ist halt die Frage, ob das Aussicht auf Erfolg hat. Und sowohl ein Beistand als auch ein Rechtsanwalt klären dich über diese Erfolgsaussichten auf. Das Ergebnis einer Berechnung sollte bei beiden annähernd gleich sein. Aus Sicht des Beistandes ist es nicht erfolgsversprechend, mehr als 140 € zu fordern. Weil das weniger als der Unterhaltsvorschuss ist, empfiehlt er dir gar nichts zu tun und einfach den Vorschuss zu empfangen und veranlasst auch selbst keine weiteren Schritte. Die Vorschusskasse fordert ihre Leistungen selbst zurück.
Wenn du noch trotz dieser Empfehlung mehr forderst (was du theoretisch erstmal darfst), dann musst du das am Ende gerichtlich durchsetzen und läufst Gefahr dieses Verfahren zumindest teilweise zu verlieren. Kommen auch dort 140 € bei raus, dann kriegst du weiterhin Vorschuss und kannst eine vierstellige Summe für die Verfahrens- und Anwaltskosten einplanen.
Ob die niedrige Höhe tatsächlich wegen eines Kredites zustande gekommen ist, kann dir nur derjenige sagen, der die Berechnung gemacht hat, nämlich der Beistand. Ein Autokredit ist eigentlich überhaupt nicht anerkennungsfähig. Das darfst du dir sehr genau erklären lassen. Du kannst dir auch alle Unterlagen kopieren, sie zu einem Anwalt bringen und dir dort eine zweite Meinung einholen. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Lässt du die Beistandschaft bestehen, musst du damit leben, was der Beistand macht.
Bei einem Rechtsanwalt hat man etwas mehr Handlungsfreiheit, muss ihn aber halt bezahlen.
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Die separierte Feststellung, dass ihr neues Kind nicht von dir stammt, hilft nicht weiter bei der Lösungsfindung. Für diese Frage kommt es allein darauf an, ob die Rollenwahl der neuen Familie akzeptabel ist oder nicht. Das ist die sogenannte Hausmann/frau-Rechtsprechung. Wenn es in der neuen Familie der Mutter also sinnvoll ist, dass die Mutter und nicht der Vater in Elternzeit ist und das Kind betreut, dann muss diese Situation auch ein älteres Kind hinnehmen. Nicht sinnvoll wäre die Rollenwahl z.B., wenn die Mutter in der Vergangenheit die Alleinverdienerin der neuen Familie war und sich nun plötzlich auf die Betreuung des Kleinkindes beruft. Das erscheint mir für deinen beschriebenen Fall doch irgendwie ein stumpfes Schwert zu sein. Aber du kannst dir tagelang die Rechtsprechung dazu einverleiben, wenn dich das Thema interessiert.
Noch schwieriger wird es beim Familienunterhalt. Dieser Punkt ist richtig aber noch viel komplexer als die Betreuungsproblematik.
Relativ eindeutig ist die Sachlage beim Wohnvorteil. Dieser ist auf jeden Fall Einkommen der Mutter, wenn denn tatsächlich einer besteht. Seitdem in der Rechtsprechung nämlich anerkannt ist, dass vom Wohnwert die Kredittilgung abzuziehen ist, können Wohnvorteile auch schnell bei 0 € landen. Genauso schnell können sie bei abbezahlter Immobilie in guter Lage aber auch vierstellig sein.
Du fühlst dich veräppelt vom System? Was denn für ein System? Familienrecht ist Privatsache. Deshalb hast du auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung unter privater Hinzuziehung von Rechtsanwälten unterschrieben. Und deshalb kannst du auch jederzeit am Unterhalt herumspielen, musst jedoch immer das volle Kostenrisiko in Kauf nehmen.
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Der Beistand hat festgestellt, dass der Vater nicht leistungsfähig ist für den Mindestunterhalt, sogenannter Mangelfall.
Der Vater muss deshalb auch keine 283,50 € zahlen, da diese niemand von ihm fordert. Sie laufen auch nicht als Schuld auf.
Wenn du keine Zweifel an der Berechnung hast, ist nicht zu empfehlen, dies anders zu handhaben als der Beistand.
Du wirst mit dem Unterhaltsvorschuss - eventuell auch dauerhaft - leben müssen. Das ist aber auch nicht schlimm, denn Unterhaltsvorschuss + Kindergeld sind 393 €, das entspricht genau dem gesetzlich vorgesehenen Mindestunterhalt (vor Abzug von Kindergeld). Die Summe von 283,50 € kommt nur für Menschen in Frage, bei denen der andere Elternteil eben auch leistungsfähig in dieser Höhe ist. Die Differenz in Höhe des hälftigen Kindergeldes von 109,50 € bekommen diese Unterhaltsberechtigten quasi zusätzlich.
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283,50 € ist der Mindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle. Da der Beistand hier aber bereits eine deutlich niedrigere Forderung aufgestellt hat, kommt diese Summe für dich nicht in Betracht. Wenn du Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung hast, dann musst du die Beistandschaft beenden und entweder selbst oder mit Hilfe eines Anwaltes tätig werden. Entscheidend wäre dabei, ob und wie viel der Vater auch für das andere Kind Unterhalt zahlt, wie viel er verdient, ob er in Vollzeit arbeitet, ob er verwertbares Vermögen hat, usw. Gibt es denn Grund zur Annahme, dass die Berechnung durch den Beistand nicht richtig sein könnte? Und wovon bestreitest du deinen eigenen Lebensunterhalt? Bist du berufstätig?
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Wo ein/e Minderjährige/r lebt, bestimmt/en der/die Sorgeberechtigte/n. Sorgeberechtigte, die bei Verstand sind, berücksichtigen bei ihrer Entscheidung den Willen eines mindestens 12 Jahre alten Kindes, wenn dieser Wille nachvollziehbar und umsetzbar ist.
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Du befindest dich hinsichtlich des Kindesunterhaltes an der Grenze zum sogenannten Mangelfall. Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle seine Verpflichtungen zu bedienen. Rund um diese "magische" Grenze gibt es vielerlei Diskussionen und vor allem jede Menge Einzelfallentscheidungen aus der Rechtsprechung. Pauschal nach richtig oder falsch zu fragen, ist kein geeigneter Ansatz.
Den Bausparvertrag wirst du erst mal nicht mehr bedienen können.
Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft und Heizung über 430 € vorgesehen. Da liegst zu ziemlich genau.
Die Absenkung des Selbstbehaltes durch gemeinsame Haushaltsführung wird regelmäßig so gehandhabt.
Strittigste Punkte wären vermutlich die sekundäre Altersvorsorge und die berufsbedingten Aufwendungen. Den Riestervertrag könnte man ggf. mal 3-4 Jahre beitragsfrei stellen, dann wäre das erste Kind volljährig. Berufsbedingte Aufwendungen über 250 €, um damit einen Mangelfall zu erzielen, das würde wahrscheinlich von jedem zweiten Richter anders entschieden werden. Das Argument, dass du diese Situation selbst herbeigeführt hast, wird aber definitiv ein Teil der Diskussion sein. Dennoch kann man problemlos einen Anwalt finden oder auch seinen eigenen dazu bewegen, ein solches Verfahren zu riskieren und zu versuchen einen Vergleich herausschlagen, der günstiger ausfällt.
Wann die Kosten für Verfahren+Anwalt dann einen niedrigeren Unterhalt aufwiegen, das käme eben auf das Ergebnis an. Mal angenommen du könntest 50 € weniger laufenden Unterhalt aushandeln, hättest aber 1.000 € für Verfahren und Anwalt zu zahlen. Dann würde sich der Aufwand nach 20 Monaten amortisieren.
Im Worst-Case-Szenario wird so entschieden, wie der Anwalt es prognostiziert hat und die Kosten für Verfahren und Anwalt musst du zusätzlich tragen.
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Du bekommst seit 3 Jahren keinen Kindesunterhalt vom Vater? Verstehe ich das richtig? Das sind grob überschlagen je nach Alter der Kinder locker 25.000 €, die du für ihn ersatzweise übernommen hast. Und da kommt der in Teilzeit arbeitende Vater noch mit allenfalls lächerlichen Drohungen wie dem alleinigen Sorgerecht? Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist in Deutschland eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren belegt wird und alles andere als ein Bagatelldelikt. Du kannst dir sicher sein, dass der Vater in einem Gerichtssaal kein Butterbrot geschmiert bekäme. Bitte folge dem Rat von TK, beantrage die Beistandschaft im Jugendamt und teile dem Vater mit, dass du eine externe Stelle mit dem Kindesunterhalt betraut hast.
Natürlich könnte der Vater das Wechselmodell beantragen. Da sind 3 Jahre nicht geklärte Finanzen aber schon mal ein gewichtiges Argument, dass der Vater offenkundig nicht in der Lage ist, die finanziellen Belange seiner Kinder zu klären. Auch die fehlende Teilhabe an Schule, Arztterminen oder Lebensorganisation sind Argumente, die schwer ins Gewicht fallen. Ein Vater, der glaubt, dass sein Teil des Wechselmodells nur die Freizeitbetreuung der Kinder sei, der wird auch damit vorm Familiengericht gnadenlos scheitern.