Beiträge von Tabula rasa

    Stimmt! Ihr könnt nach der zitierten BGH-Entscheidung eine fiktive Einzelveranlagung vornehmen und das Einkommen des Vaters somit bereinigen. Das hatte ich ehrlicherweise gerade nicht ad hoc auf dem Schirm bzw. war das ursprünglich nicht gefragt. Dazu müssen umfassende Angaben zum Einkommen der Ehefrau offengelegt werden, was beim Kindesunterhalt eher selten passiert.


    Andersherum ist es dann nach Wahl 4/4. Hier könnte das Jugendamt eine fiktive Berechnung vornehmen, wenn diese Steuerklasse nicht tatsächlich auch die beste Wahl ist (vgl. OLG Köln 15.09.2011, 4 WF 166/11 oder OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014 - 10 UF 1182/14). Aber auch das dürfte genauso selten gemacht werden, insbesondere nicht bei Zahlungen oberhalb des Mindestunterhaltes.

    Im Detail der Unterhaltsberechnung und Ausnahmefällen kann ein Zusammenhang zwischen Umgang und Unterhalt bestehen. Aber nicht bei der grundsätzlichen Unterhaltsberechtigung oder dem Rechtsschutzbedürfnis des Kindes nach einer Titulierung des Unterhaltes. Wenn dein einziger Einwand gegen eine Unterhaltsforderung oder eine Titulierungsaufforderung also der mangelhafte Umgang ist, so wirst du damit scheitern.

    Die Steuerklasse zu wechseln und auf 1.000 € Gehalt im Monat zu verzichten, um dann 2 Stufen weniger Unterhalt zu zahlen, macht schon rechnerisch keinen Sinn und funktioniert auch nur dann, wenn der Gläubiger sich darauf einlässt. Der Verlust wäre generell sehr viel größer als der eingesparte Unterhalt. Das Jugendamt kann zudem fiktiv weiterhin mit der Steuerklasse 3 rechnen. Dazu gibt es bereits Oberlandesgerichtsentscheidungen. Da sollte man besser die Finger von lassen.

    Der Mindestunterhalt richtet sich seit 2016 nach dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes. In Anbetracht der Tatsachen, dass schon das Existenzminimum ab 12 Jahren bei 588 Euro im Monat (ab 2023) gesehen wird und das Kindergeld eine Steuerermäßigung ist, so würde jemand mit weniger als 500 € mit weniger als dem Existenzminimum auskommen. Das mag sein, ist aber eben kein Maßstab für den Kindesunterhalt, sondern nur eine subjektive Einschätzung, und daher irrelevant.


    Was die o. g. Hinweise des Jugendamtes angeht, so erscheint mir keiner der benannten Punkte "falsch". Man sollte sich die Begrifflichkeiten falsch und richtig einfach abgewöhnen. Im Unterhalt gibt es nur einig und uneinig. Man kann auch die Ratenzahlung für einen Helikopterkauf berücksichtigen oder 300% Mindestunterhalt vereinbaren. Beides wäre rechtlicher Humbug, aber trotzdem "richtig", wenn eben Einigkeit besteht. Wie Gauss schreibt, ist das Jugendamt - zumindest im Rahmen der Beistandschaft - eine Art Rechtsanwalt des Kindes. Dass ein solcher Vertreter gerade nicht die rechtlich günstigen Möglichkeiten der anderen Seite abfragt oder ausschöpft ist sogar seine Pflicht.

    Wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wurde, ist keine Regelung des Umgangs möglich.


    Ansonsten sind die gerichtlichen Gebühren eines Umgangsverfahren überschaubar. Es besteht kein Anwaltszwang. Die Inanspruchnahme eines Anwaltes ist dann aber meist mit vierstelligen Kosten verbunden. Darüber muss man sich hier aber derzeit noch keine Gedanken machen, weil das erst ein später Schritt wäre, den man nicht vor den ersten Schritten machen kann.

    Das Umgangsrecht, welches erst durch rechtliche Vaterschaft entsteht, ist zwischen den Eltern privat zu organisieren. Sind die Eltern dazu nicht im Stande, können sie sich an Beratungsstellen der freien Jugendhilfeträger oder das Jugendamt wenden und um Unterstützung bitten. Funktioniert auch das nicht, kann jeder Elternteil eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

    Nach meiner Auffassung muss für das Kind im Haushalt eine Haftungsberechnung zwischen dessen Eltern vorgenommen werden. Eine pauschal volle Einrechnung wäre ebenso falsch wie eine pauschal hälftige oder ein Weglassen. Nach Haftungsberechnung (wie bei einem Volljährigen oder beim Mehrbedarf) wäre der Haftungsbetrag des betroffenen Elternteils in die Mangelfallberechnung für andere Kinder einzusetzen.

    Kinder wohlhabender Eltern haben einen höheren Lebensstandard als Kinder armer Eltern. Das ist eine gesellschaftliche Problematik, die man nicht über den Unterhalt auflösen kann. Kindesunterhalt spiegelt einfach nur die Realität wider. Ich zitiere an der Stelle mal den BGH 2020


    "Der Senat hat dementsprechend schon in seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei höherem Elterneinkommen sichergestellt bleiben muss, dass Kinder in einer ihrem Alter entsprechenden Weise an einer Lebensführung teilhaben, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern entspricht"


    Elli Wenn du dich mit dem Familienrecht ein wenig beschäftigst, dann wirst du herausfinden, dass es in Deutschland für jedes minderjährige Kind einen Betreuungsunterhalt und einen Barunterhalt gibt. Leben die Eltern getrennt, so ist die Aufteilung einfach und klassisch. In eurem Fall erbringt die Mutter des anderen Kindes den Betreuungsunterhalt und der Vater den Barunterhalt. Der Barunterhalt ist keine Entschädigung der Mutter. Diese Aussage euch gegenüber war Unsinn. Bei eurem eigenen Kind ist es nicht anders, nur ist die Abgrenzung hier nicht so eindeutig, da beide unterhaltspflichtigen Eltern zusammenleben und sich im Rahmen ihrer autonomen Lebensgestaltung selbst aussuchen können, wer wie viel betreut und wer viel bezahlt.

    Grundsätzlich darf jeder Rechtsanwalt auch jede Angelegenheit durchführen. Es ist aber empfehlenswert einen Anwalt aufzusuchen, der sich im entsprechenden Bereich gut auskennt und entsprechender Fachanwalt ist. Bei der Nutzungsentschädigung handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit.

    Ehrlich gesagt ist an dem geschilderten Sachverhalt weder etwas gut noch etwas recht.


    Um (rechtlicher) Vater zu sein muss man in Deutschland (genau wie in Österreich) die Vaterschaft auch anerkennen. Ohne Anerkennung ist der Vater nicht mit dem Kind verwandt und hat deshalb weder ein Recht noch eine Pflicht zum Umgang.


    Selbstverständlich resultieren aus der Verwandtschaft auch gegenseitige Unterhaltsansprüche.


    Sollte die Mutter in Deutschland unter Behauptung einer ungeklärten Vaterschaft Sozialleistungen beziehen, so macht sie sich strafbar und der biologische Vater im Wissen dessen ggf. auch.


    Der erste Schritt ist deshalb eine Vaterschaftsanerkennung.

    Das wird dir auch keiner unterstellen wollen. Allerdings ist dieser Hinweis überflüssig, da er theoretisch auf jeden Gehaltsbestandteil heruntergebrochen werden könnte. Die meisten Unterhaltsleitlinien fangen gleich mit dem Satz an: "Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte."


    Man rechnet nicht alles einzeln aus, sondern nimmt stattdessen das Gesamteinkommen und belässt dem unterhaltspflichtigen Verwandten verschiedene Abzugsmöglichkeiten vom Einkommen (Steuern, SV-Beiträge, berufsbedingte Aufwendungen, ggf. Schulden) sowie verschieden hohe Selbstbehalte für die jeweiligen Fallkonstellationen.

    Dieses Problem lässt sich wahrscheinlich nur umgehen, indem man die Angelegenheit klärt, bevor man eine Reise antritt, z.B. in der Botschaft. Soweit die türkischen Dokumente geändert sind, können bei der Ausländerbehörde entsprechende Änderungen auch auf deren Dokumenten vorgenommen werden. Das ist vermutlich nicht zeitnah erreichbar, insbesondere nicht in weniger als einem Monat. Also bleibt einem nichts anderes übrig, als alle Dokumente mit sich zu führen. Etwas Abhilfe könnte sicher schaffen mit dem Flugzeug zu reisen statt mit dem Auto zu fahren.

    Die Antwort auf diese Frage ist komplex. Es stellt sich schon die Frage, ob türkisches Recht anwendbar ist oder ggf. bei der Eheschließung eine Rechtswahl auf deutsches Recht getroffen wurde. Grundsätzlich gibt es nach beiden Rechtsvorschriften auch beide Möglichkeiten, Fortführung Ehename oder Annahme Geburts/Mädchenname. Eine ausländische (deutsche) Scheidung müsste in der Türkei erst anerkannt werden, bevor sie Rechtswirkung entfaltet. Man sollte sich deshalb zuvorderst erst mal entscheiden, wie man in Zukunft heißen möchte und dann die notwendigen Schritte durchführen. Maßgebender Ansprechpartner hierzu könnte das Standesamt am Ort des Eheregisters sein.

    Für die Kosten eines Anwaltes kann man Beratungshilfe beantragen.


    Die von edy benannte Verfahrenskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten.


    Rechtlich geht es hier vermutlich nicht um die Frage des Umzuges der Mutter, sondern darum, bei welchem Elternteil das Kind in der Zukunft lebt. Das ist wiederum eine Frage des Sorgerechts. Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, müssen sie eine gemeinsame Entscheidung treffen. Finden die Eltern keine gemeinsame Lösung, kann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das Familiengericht kann einem Elternteil das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen, hier z.B. dem Vater, wenn dieser nichts sinnvolles beizutragen hat. Das Jugendamt ist in derartigen Verfahren hinzuzuziehen.


    Sofern die Mutter allein sorgeberechtigt ist, kann sie mit dem Kind einfach umziehen.

    Wie ist was gemeint? Bist du sorgeberechtigt oder nicht? Als Sorgeberechtigter müsstest du den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Dieser ist anderenfalls ungültig.


    Zahlung einfach einstellen ist kein sinnvoller Weg.


    Im schlimmsten Fall vollstreckt die Mutter einfach aus dem Unterhaltstitel und dagegen könntest du dich nicht wehren. Wenn dein Kind oder die Mutter (sofern noch vertretungsberechtigt) nicht auf deine Anfragen reagieren, musst du eine gerichtliche Abänderung des Titels beantragen.