Eine Widerspruchsmöglichkeit im verwaltungsrechtlichen Sinne gibt es hier nicht. Die Forderung der Unterhaltsvorschusskasse ist eine übergegangene zivilrechtliche Unterhaltsforderung. Deshalb sind das auch keine Bescheide, deshalb gibt es keine Rechtsbehelfsbelehrung und auch keine Widerspruchsfrist.
Die entscheidende Streitfrage dürfte hier sein, ob die Vorschusskasse tatsächlich rückwirkend fordern kann. Diese Frage orientiert sich an § 1613 Abs.2 BGB. Es wird behauptet, dass man dich nicht anschreiben konnte. Das wäre im Zweifel zu beweisen. Wenn du also immer ordentlich gemeldet warst, ist die rückwirkende Forderung aussichtslos. Hast du dich dagegen an unbekannten Orten aufgehalten, wird es schwierig für dich. An der Stelle könnte sich eventuell auch eine Verhandlungslösung finden lassen.
Den Einwand der Erfüllung über die gezahlten 200 € sollte man auf jeden Fall erwähnen.
Bei Fragen zu den Berechnungsdetails wird es kompliziert. Die Berechnung stammt allein aufgrund Aktenlage aus den Ermittlungen der Vorschusskasse, denn von dir haben sie ja nie eine Auskunft erhalten, respektive abgefordert? Da gibt es also sicher noch Potential zum Verhandeln. Jedoch fragt man sich woher die Vorschusskasse deine Medikamentenkosten kennt und warum die Berücksichtigung finden, wenn du doch bisher keine Auskunft erteilen musstest!? An der Stelle ist der Sachverhalt inkonsistent.
Die neue Ehefrau kann von Vor- aber auch von Nachteil (Anspruch Taschengeld/Familienunterhalt, Absenkung Selbstbehalt) sein.
Die Miete ist nur dann relevant, wenn der Anteil beim Unterhaltspflichtigen notwendigerweise mehr als 375,00 € beträgt. Daraus könnte eine Erhöhung des Selbstbehaltes erfolgen.
Strom und Telefon sind irrelevant.
Versicherungen können relevant sein, werden im Mangelfall meistens aber nicht akzeptiert.
Verjährungsfristen sind hier aktuell komplett irrelevant. Interessant könnte höchstens eine Verwirkung sein. Ich sehe in deinem Text allerdings keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen.