Beiträge von Tabula rasa

    Die Mutter hat keine Kosten für Bekleidung oder Schuluntensilien neben dem Unterhalt zu tragen. Diese Dinge hat der Vater aus dem gezahlten Unterhalt zu besorgen und der Mutter zum Umgang mitzugeben. Macht er dies trotz nachweisbarer Aufforderung nicht, kann die Mutter die selbst geleisteten Zahlungen als Erfüllung der Unterhaltsforderung einwenden.


    Der Selbstbehalt für einen alleinstehenden und vollzeittätigen Arbeitnehmer beträgt 1370 €. Wenn aus einer Vollzeittätigkeit 1700 € verdient werden, kann auch nur die Differenz zum Selbstbehalt als Unterhalt gefordert werden. Darüber hinaus wäre der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig und die Allgemeinheit müsste durch Sozialleistungen wie z.B. Unterhaltsvorschuss einspringen. Es ist aber nicht die Aufgabe des Gläubigers, diese eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu beweisen, sondern die Aufgabe des Unterhaltspflichtigen, hier der Mutter. Und daran werden wie gesagt sehr hohe Anforderungen gestellt - zumindest in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

    800 € Zahlung von der Mutter an den Vater wäre mehr als der Mindestunterhalt. Damit wäre die Mutter auf der sicheren Seite und kann darüber hinausgehende Forderungen weitestgehend ignorieren oder sich gegen diese erfolgreich wehren.

    Du solltest als erstes mal dringend aufhören, verbal auf den Vater einzuprügeln. Dessen Verhältnisse sind für die Barunterhaltsverpflichtung der Mutter irrelevant. Es ist auch nicht Schlimmes oder Schlechtes daran zu finden, dass er mit seinen Eltern zusammenlebt und diese Teile der Betreuung der Kinder übernehmen oder sonstige Hilfestellung leisten.


    Offensichtlich bekommt der Vater aktuell noch nicht mal den Mindestunterhalt von der Mutter? Und da reden wir wie bereits geschrieben vom Existenzminimum. Das ist auch genau der Grund, warum sich beim Mindestunterhalt die Beweislast umdreht. Ich weiß nicht, was der Vater fordert, aber 2x 377 € wäre der niedrigste mögliche Betrag, den ihm jeder empfehlen wird. Jetzt liegt es an der Mutter, sinnvolle Argumente gegen die Höhe dieser Forderung vorzubringen, soweit sie diese nicht leisten kann. Und da kann sie sich aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit nicht auf eine reduzierte Arbeitszeit berufen. Es sei denn der Vater nimmt dies auf eigene Kosten hin (was er nicht muss).


    Die Mutter ist also in einer sehr schlechten Verhandlungsposition und sollte in keinem Fall deiner Art und Weise der Argumentation folgen. Die einzige Baustelle sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter. Und um seine eigenen Verhältnisse zu rechtfertigen, schlägt man besser einen etwas devoteren Ton an, erklärt sich und ersucht Verständnis. Schließlich verlangt man ja, dass der andere Elternteil den fehlenden Unterhalt aus seiner Tasche bezahlt oder, dass die Allgemeinheit dafür einspringt.

    Der Mindestunterhalt für die Kinder beträgt jeweils 377 € (nach Abzug Kindergeld). Das ist der niedrigste Betrag, den es in der Düsseldorfer Tabelle gibt und das Existenzminimum in Deutschland. Will die Mutter weniger zahlen und ist der Gläubiger (Kind, vertreten durch Vater/Beistand/Rechtsanwalt) damit nicht einverstanden, ist die Mutter darlegungs- und beweisbelastet, warum sie nicht in der Lage ist, diesen Betrag zu zahlen. Die Gerichte stellen daran hohe Anforderungen, z.B. Vollzeitarbeit, Nebenjobs und umfangreiche Erwerbsbemühungen. Erfüllt die Mutter diese Voraussetzungen nicht, so darf mit fiktivem Einkommen gerechnet und der Unterhalt festgesetzt werden.

    Der Kindesunterhalt berechnet sich aus Bedarf (Düsseldorfer Tabelle), Bedürftigkeit (eigenes Einkommen Kind) und Leistungsfähigkeit (Einkommen der nicht überwiegend betreuenden Mutter).


    Grundlagen sind §§ 1601ff. BGB, die Unterhaltsleitlinien der OLGe und Rechtsprechung


    Was abzugsfähig ist, steht auf zahlreichen Internetseiten. In der Regel geht es um Werbungskosten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und sekundäre Altersvorsorge. Manchmal noch um Schuldendienst oder ein paar besondere Fallkonstellationen.


    Der Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt 1370 €. Dieser kann bei Teilzeittätigkeit und auch bei Zusammenleben mit neuem Partner (dir) gekürzt werden.


    Dass die Mutter wegen der Mitbetreuung Teilzeit arbeiten müsste ist unglaubwürdig. Schließlich beweisen der überwiegend betreuende Vater und noch ein paar Millionen andere Menschen genau das Gegenteil. Aus rechtlicher Sicht sind nur die ersten drei Lebensjahre eines Kindes dahingehend besonders schutzwürdig.

    Es ist relativ unwahrscheinlich, dass eine Mutter von deinem Unterhalt irgendwas behalten kann. Denn du zahlst nur ein paar Euro weniger als das Existenzminimum in Deutschland beträgt.


    Ich berechne die Fahrtkosten mit dem Quotienten 220/12 = 18,33.

    Die Pauschale beträgt 0,42 €/km.

    17km Fahrtstrecke entspricht ca. 261,80 € Fahrtkosten. Ich würde den Kredit nicht anerkennen, sondern nur die KM-Pauschale, aber das ist Verhandlungssache. Sekundäre Altersvorsorge ist in tatsächlich vorhandener Höhe vom Einkommen abzuziehen, maximal 4% vom Vorjahresbrutto.


    Du bist insgesamt dann ein Mangelfall, wenn du nicht mehr in der Lage bist alle Unterhaltspflichten voll zu bedienen. Für das minderjährige Kind reicht es aber natürlich dennoch locker für den benannten Unterhalt.


    BAföG als Vorausleistung gibt es nur dann, wenn die Eltern nicht an der Unterhaltsklärung mitwirken. Aber auch dann kann die BAföG-Stelle nur das zurückfordern, was unterhaltsrechtlich möglich wäre.


    Solange das Kind noch im Haushalt der Mutter lebt und zur Schule geht, können sicherlich alle Beteiligten mit einer Zahlung von 410 € zu Händen des Kindes gut leben.

    Es ist doch offensichtlich, dass der Fragesteller zur Bereinigung seines Einkommens den KFZ-Kredit und die Altersvorsorge abgezogen hat. Das ist zwar nicht richtig, führt aber dennoch zu einem halbwegs richtigen Ergebnis, soweit die Fahrtkosten zur Arbeit mit Kilometerpauschalen in etwa den Kosten des Kredits entsprechen.


    Die Einstufung in die DDT und etwaige Bedarfskontrollbeträge sind für die Fragen völlig irrelevant. Denn wie man bereits festgestellt hat, beträgt der Bedarf des Volljährigen (sodann mit eigenem Haushalt) fest 930 €. Da gibt es nichts einzugruppieren oder auf- und abzustufen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern beträgt 1650 €.


    DSX Deine Rechung mit 160 € kommt einem vernünftigen Ergebnis schon sehr nah. Soweit das Kind Anspruch auf BAföG hat, reduziert sich dieser Betrag dann noch bis auf 0 €. Und ja, du bist dann ein Mangelfall. Nein, du musst keinen Nebenjob aufnehmen. Gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.

    Es handelt sich hier um eine Forderung Kind gegen Vater. Es gibt kein „unsere“ Anwältin. Es ist die Anwältin des Kindes und du wärst allenfalls selbst Antragsgegnerin. Eine professionelle Anwaltskanzlei berät nur ihren Mandanten, nämlich das Kind. Dann werden auch manche Folgefragen ein bisschen klarer.


    Der Zeitpunkt der Unterhaltsklärung ist auffällig. Warum hat man das nicht schon längst in der Minderjährigkeit getan und UVG bezogen, wenn der Vater über 2k netto hat? Bis Februar hättest du alles problemlos als gesetzlicher Vertreter des Kindes abwickeln können. Dann wäre das Kind jetzt in einer wesentlich besseren Verhandlungsposition.


    Der Hinweis des Vaters auf die Erwerbsobliegenheit der Mutter ist zwar grundsätzlich richtig, hier kommen wir aber zu den eingangs erwähnten Rechtsbeziehungen. Und ich habe in dieser Frage eine klare Meinung. Der Vater kann sich gegen die Unterhaltsforderung seines Kindes nicht wehren, in dem er auf eine Pflichtverletzung eines anderen Unterhaltspflichtigen hinweist. Er kann gegenüber dem Kind nur seine eigene Leistungsfähigkeit bestreiten. Die Pflichtverletzung der Mutter (soweit diese denn überhaupt tatsächlich vorliegt, was ich nicht bewerten möchte) führt allenfalls zu einem eigenen Anspruch des Vaters gegen die Mutter im Rahmen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches.

    Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.6.2015 – XII ZB 251/14) bereits geklärt:


    "Die Belastung des betreuenden Elternteils durch die Wiederaufnahme eines anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes unterbrochenen Studiums stellt keinen elternbezogenen Grund für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Absatz II BGB dar."


    Aus der Begründung, RN 28:


    "Sie (die Mutter) ist insoweit vielmehr gehalten, entweder ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen (...) oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beantragen."

    In der Vergangenheit hat man für den Bedarf dann üblicherweise den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt für nichterwerbstätige Personen herangezogen. Letztes Jahr noch 960 €, seit diesem Jahr 1120 €. Eventuell ist das sogar mehr als der Bürgergeld-Anspruch der Mutter und das Jobcenter deckelt dann auf die eigene Auszahlungshöhe.

    Das Jugendamt kann dein Leben nicht bestimmen.


    Es kann dich beim Unterhalt im konkreten Einzelfall aber so hinstellen, als würdest du z.B. in Vollzeit arbeiten und dann eine Unterhaltsforderung auf der Basis fiktiven Einkommens aufstellen. Zahlst du diese dann nicht, laufen dir Schulden auf.


    Genauso gut könnte das Jugendamt aber auch zu der Auffassung gelangen, dass du nicht leistungsfähig bist und gar nichts einfordern.

    Wenn die Mutter das Kind stillt, bevor du es abholst, dann solltest du 1 bis 3 Stunden Zeit haben. Ggf. schläft das Kind auch einfach nur. Ist halt so bei einem Baby. Anspruch auf Umgang hast du allerdings nur, wenn die Vaterschaft anerkannt ist.


    Ein Vaterschaftstest ist eine private Angelegenheit. Das ordnet niemand an (solange man sich nicht in einem Gerichtsverfahren befindet). Du kannst den Test bei einer entsprechenden Firma beauftragen und bezahlen und dann müssen alle ihre Probe abgeben und man bekommt das Ergebnis über die biologische Vaterschaft.

    Deine Geschichte interessiert im Zusammenhang mit der Vaterschaft niemanden, weil sie irrelevant ist. Entweder du bist der Vater oder du bist es nicht. Das zu testen ist deine Aufgabe und du kannst dich dafür an jedes beliebige Institut wenden. Die meisten Jugendämter bieten nach meinem Wissen keine Vaterschaftstests an. Und das ist auch richtig so. Die Kosten liegen bei 300 € aufwärts.


    Und nein, du musst nicht zu ihr nach Hause in die Wohnung. Darauf hättest du auch keinen Anspruch. Du darfst deinen Umgang allein mit dem Kind wahrnehmen. Aber bei einem Säugling geht das in der Regel halt nur stundenweise.

    Wenn der Unterhaltsgläubiger auch auf schriftliche Nachfrage seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit nicht darlegt, kann man davon ausgehen, dass beides nicht mehr besteht und die Zahlung einstellen. Das sollte man entsprechend ankündigen.


    Soweit der Titel beglichen ist, kann daraus keine wirksame Vollstreckung mehr betrieben werden.


    Theoretisch kann die Mutter trotzdem mit dem abgelaufenen Titel vollstrecken, indem sie einfach behauptet, dass daraus Zahlungen nicht geleistet wurden. Gegen diese Vollstreckung müsste man vermutlich gerichtlich vorgehen. Das ist natürlich nervig und kostet Geld. Da kann man nur hoffen, dass die Mutter keinen Unfug betreibt. Man kann auch die Herausgabe des erfüllten Titels verlangen.

    Das ändert die Rechtslage zur gesteigerten Unterhaltspflicht leider auch nicht.


    In Berlin liegt das Einstiegsgehalt für KFZ-Mechatroniker bei 2600 € brutto, der Durchschnitt liegt bei 3400 €, die Spitze bei 4400 €. Wer sich da mit 2200 € im Monat abspeisen lässt, dem sollte man lieber beim Bewerbungen schreiben helfen, statt sich erfolglos mit Unterhaltsgläubigern herumzustreiten.


    Ich habe das jahrelang in der eigenen Familie und im Freundeskreis miterlebt. Wer sich nicht bewirbt und auch keine Gehaltsverhandlungen führt, der wird auch den Wert seiner Fähigkeiten niemals herausfinden. Der Arbeitsmarkt ist derartig leergefegt, dass man sich seinen Arbeitgeber und die Bedingungen quasi aussuchen kann. Der Zeitpunkt war nie besser. Bei mir zu Hause landen mittlerweile Jobangebote eines großen Versandhauses im Briefkasten. Ungelernte Tätigkeit, morgen anfangen, 3.000 € brutto + Sonderzahlungen + ÖPNV Ticket.


    Die Motivation im Mangelfall? Einen zufriedenstellenden Job, in dem man finanziell und mit ordentlichen Bedingungen wertgeschätzt wird. Mit dessen Auskommen man seiner Unterhaltsverpflichtung in erhöhtem Maße nachkommen kann und die Rechtsnachfolge auf Sozialleistungsträger oder beispielhaft o. g. geschilderte Odyssee gar nicht erst durchleben muss. Keine Schulden, kein psychischer Stress, keine Kommunikation mit derartigen Stellen, vielleicht auch die Möglichkeit irgendwann aus dem Mangelfall auszuscheiden. Perspektive, Zufriedenheit.


    Sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht auf einen unzureichend bezahlten Job zu berufen, bringt jedenfalls nichts, wenn der Gläubiger es darauf ankommen lässt und argumentationsstark ist. Spätestens dann wird man seine Bewerbungsbemühungen zeigen müssen.


    Jeder ist seines Glückes Schmied.

    Deine erste Baustelle ist das Büro deines Vorgesetzten. Denn entweder arbeitest du nur Teilzeit oder du verdienst so deutlich unter dem Durchschnitt, dass du schon fast am Mindestlohn angelangt bist. Das ist für einen ausgebildeten KFZ-Mechatroniker deutlich unter Wert. Der absolut niedrigste Wert den ich überhaupt finden konnte sind 2100 € Brutto in Meck-Pomm. Aber selbst dort liegt der Durchschnitt bei knapp 2400 € brutto. Der Bundesdurchschnitt liegt bei 3100 € brutto für diesen Beruf.


    Dann gibt es hier scheinbar unabhängig von dem bereits erklärten Unterschied zwischen Beistandschaft und Unterhaltsvorschusskasse auch noch verschiedene Jugendämter. Soweit ein Kind vom Beistand eines Jugendamtes vertreten wird, so kann dieser Beistand grundsätzlich nicht wirksam Unterhalt für das andere Kind fordern/berechnen. Dennoch führt er es richtigerweise in seiner Berechnung mit auf, da Mangelfall. Es liegt nun am Unterhaltspflichtigen die unterschiedlichen Ansichten der Gläubiger zusammenzuführen und sich auf zumindest ähnliche Ergebnisse zu verständigen. Es könnte daher sehr hilfreich sein, die Berechnung des Beistandes bei der Vorschusskasse einzureichen und zu hoffen, dass diese sich der Mangelfallberechnung anschließen.


    Als unterhaltspflichtiger Vater unterliegst du jedoch auch einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung und hast alles Zumutbare zu tun und zu lassen, um ein möglichst passables Einkommen zu erzielen. Und da kann man durchaus die Ansicht vertreten, dass das hier aktuell nicht der Fall ist und du deine Fähigkeiten weit unter Wert verkaufst.

    Das ist sicherlich eine mögliche Variante für einen Vergleich. Der Volljährigenunterhalt liegt bei 930 € - 250 € Kindergeld = 680 €. Wie gesagt, es liegt am eigenen Verhandlungsgeschick und Beistände des Jugendamtes sind in aller Regel erfahrene Fachkräfte, die sich den ganzen Tag mit der Unterhaltsthematik auseinandersetzen und sich gut auskennen.


    Ob der Beistand sich deshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich wiederholt ergangenen BGH Rechtsprechung auf einen solchen Deal einlässt, ist zumindest zweifelhaft. Denn damit macht er sich selbst gegenüber dem Kind haftbar.


    BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    BGH, Beschluss v. 21.10.2020 − XII ZB 201/19


    Die Begründung ist so simpel wie logisch. Der Unterhalt eines Kindes besteht laut Gesetz aus Betreuung + Barunterhalt. Wenn kein Elternteil das Kind betreut und dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt, dann haben beide Elternteile neben dem Barunterhalt auch für die Betreuung finanziell aufzukommen. In den beiden Fällen war jeweils ein Elternteil verstorben, aber das ändert am Ergebnis nichts. Der BGH hat dies im zweiten Fall sogar bei einem Vater bejaht, der 160% Unterhalt gezahlt hat.

    Kann ich das Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB meinen Eltern wieder entziehen und das Kind zu mir holen?

    Die Entscheidung, wo das eigene Kind leben soll und es diesem am besten geht, die trifft man bei geregelten finanziellen Verhältnissen doch nicht aus finanziellen Erwägungen heraus. Die finanzielle Klärung erfolgt auf der Basis und Situation, wie man sie zuvor entschieden hat. Bisher haben deine Eltern offensichtlich genau 0 € Unterhalt von dir erhalten. Die Weiterleitung des Kindergeldes lasse ich mal außen vor, weil die wahrscheinlich sowieso rechtlich falsch ist und es sich dabei auch nicht um eine Zahlung deinerseits handelt. Richtigerweise sollten deine Eltern das Kindergeld beziehen. Die Situation ist zwingend der Familienkasse zu melden.


    Und jetzt wo du eventuell Unterhalt zahlen sollst, willst du das Kind zu dir holen und die gesamte Situation verändern? Ein äußerst eigenwilliger Zeitpunkt, den das Familiengericht bei entsprechendem Antrag sicher nicht zu deinen Gunsten auslegen würde. Eine gerichtliche Entscheidung - so wie hier vermutlich nach § 1630 BGB vorliegend - kann auch nur das Gericht wieder ändern.


    Soweit dir das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustünde (wovon ich hier nicht ausgehe), könntest du die Situation einseitig und sofort verändern. Unabhängig davon kostet ein Kind im Haushalt aber auch nicht sehr viel weniger.


    Die Ehefrau und in der Regel auch einen Autokredit kannst du deinem Kind nicht unterhaltsmindernd entgegenhalten. Ein Hauskredit mindert lediglich den Wohnvorteil, der durch die Immobilie entsteht. Ist der Kredit höher als der Wohnwert, kann der übersteigende Teil ggf. als sekundäre Altersvorsorge anerkannt werden. Das weitere gleichrangige Kind ist mit entsprechendem Haftungsanteil zu berücksichtigen, soweit ein Mangelfall vorliegt.


    Wie gesagt, die einzige Ersatzoption zum Unterhalt ist die Vollzeitpflege über das Jugendamt. Wie auch von TI nochmals erwähnt.

    Eine Unterhaltsbeistandschaft kann nur beantragt werden, wenn die Großeltern Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB sind. Den Großeltern wurden damit Teile der elterlichen Sorge übertragen. Der Rest ist entweder noch bei beiden Eltern oder - soweit das schon mal auf den Vater übertragen wurde - noch beim Vater. Da sollte man sich mal den aktuellen Pflegschaftsbeschluss anschauen, um nicht den Überblick zu verlieren, wer hier überhaupt was entscheiden darf. Auch müsste sich aus dem Beschluss zwingend ergeben, dass die Pflegeeltern das Recht zur Geltendmachung von Unterhalt übertragen bekommen haben. Ansonsten darf keine Beistandschaft bestehen.


    Wenn das alles in Ordnung ist, dann ist dieser Fall der Supergau für den Vater, soweit die Mutter nicht leistungsfähig ist. Denn bei der Unterbringung bei Großeltern wird der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle nach der Rechtsprechung des BGH verdoppelt. Das Kindergeld wird in voller Höhe abgezogen. Bei einem 13-jährigen Kind reden wir da von einem Zahlbetrag über monatlich mindestens (!) 926 €.


    Ob du dich mit deinem o. g. Einkommen in einen Mangelfall rechnen kannst, das wird von deinem Verhandlungsgeschick und der Auffassung des Beistandes abhängen.


    So oder so wird es richtig teuer werden.


    Die einzige günstige Ersatzoption für die Eltern ist die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII. Darum müssen sich die Großeltern kümmern und manchmal auch über Jahre und Gerichtsinstanzen kämpfen, um diese zu bekommen. Sodann würde der Lebensunterhalt vom Jugendamt finanziert und die Eltern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Kostenbeitrag herangezogen. Da würde deine Beteiligung statt 926 € wahrscheinlich nur ca. 378 € betragen.