Beiträge von Tabula rasa

    In der Vergangenheit hat man für den Bedarf dann üblicherweise den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt für nichterwerbstätige Personen herangezogen. Letztes Jahr noch 960 €, seit diesem Jahr 1120 €. Eventuell ist das sogar mehr als der Bürgergeld-Anspruch der Mutter und das Jobcenter deckelt dann auf die eigene Auszahlungshöhe.

    Das Jugendamt kann dein Leben nicht bestimmen.


    Es kann dich beim Unterhalt im konkreten Einzelfall aber so hinstellen, als würdest du z.B. in Vollzeit arbeiten und dann eine Unterhaltsforderung auf der Basis fiktiven Einkommens aufstellen. Zahlst du diese dann nicht, laufen dir Schulden auf.


    Genauso gut könnte das Jugendamt aber auch zu der Auffassung gelangen, dass du nicht leistungsfähig bist und gar nichts einfordern.

    Wenn die Mutter das Kind stillt, bevor du es abholst, dann solltest du 1 bis 3 Stunden Zeit haben. Ggf. schläft das Kind auch einfach nur. Ist halt so bei einem Baby. Anspruch auf Umgang hast du allerdings nur, wenn die Vaterschaft anerkannt ist.


    Ein Vaterschaftstest ist eine private Angelegenheit. Das ordnet niemand an (solange man sich nicht in einem Gerichtsverfahren befindet). Du kannst den Test bei einer entsprechenden Firma beauftragen und bezahlen und dann müssen alle ihre Probe abgeben und man bekommt das Ergebnis über die biologische Vaterschaft.

    Deine Geschichte interessiert im Zusammenhang mit der Vaterschaft niemanden, weil sie irrelevant ist. Entweder du bist der Vater oder du bist es nicht. Das zu testen ist deine Aufgabe und du kannst dich dafür an jedes beliebige Institut wenden. Die meisten Jugendämter bieten nach meinem Wissen keine Vaterschaftstests an. Und das ist auch richtig so. Die Kosten liegen bei 300 € aufwärts.


    Und nein, du musst nicht zu ihr nach Hause in die Wohnung. Darauf hättest du auch keinen Anspruch. Du darfst deinen Umgang allein mit dem Kind wahrnehmen. Aber bei einem Säugling geht das in der Regel halt nur stundenweise.

    Wenn der Unterhaltsgläubiger auch auf schriftliche Nachfrage seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit nicht darlegt, kann man davon ausgehen, dass beides nicht mehr besteht und die Zahlung einstellen. Das sollte man entsprechend ankündigen.


    Soweit der Titel beglichen ist, kann daraus keine wirksame Vollstreckung mehr betrieben werden.


    Theoretisch kann die Mutter trotzdem mit dem abgelaufenen Titel vollstrecken, indem sie einfach behauptet, dass daraus Zahlungen nicht geleistet wurden. Gegen diese Vollstreckung müsste man vermutlich gerichtlich vorgehen. Das ist natürlich nervig und kostet Geld. Da kann man nur hoffen, dass die Mutter keinen Unfug betreibt. Man kann auch die Herausgabe des erfüllten Titels verlangen.

    Das ändert die Rechtslage zur gesteigerten Unterhaltspflicht leider auch nicht.


    In Berlin liegt das Einstiegsgehalt für KFZ-Mechatroniker bei 2600 € brutto, der Durchschnitt liegt bei 3400 €, die Spitze bei 4400 €. Wer sich da mit 2200 € im Monat abspeisen lässt, dem sollte man lieber beim Bewerbungen schreiben helfen, statt sich erfolglos mit Unterhaltsgläubigern herumzustreiten.


    Ich habe das jahrelang in der eigenen Familie und im Freundeskreis miterlebt. Wer sich nicht bewirbt und auch keine Gehaltsverhandlungen führt, der wird auch den Wert seiner Fähigkeiten niemals herausfinden. Der Arbeitsmarkt ist derartig leergefegt, dass man sich seinen Arbeitgeber und die Bedingungen quasi aussuchen kann. Der Zeitpunkt war nie besser. Bei mir zu Hause landen mittlerweile Jobangebote eines großen Versandhauses im Briefkasten. Ungelernte Tätigkeit, morgen anfangen, 3.000 € brutto + Sonderzahlungen + ÖPNV Ticket.


    Die Motivation im Mangelfall? Einen zufriedenstellenden Job, in dem man finanziell und mit ordentlichen Bedingungen wertgeschätzt wird. Mit dessen Auskommen man seiner Unterhaltsverpflichtung in erhöhtem Maße nachkommen kann und die Rechtsnachfolge auf Sozialleistungsträger oder beispielhaft o. g. geschilderte Odyssee gar nicht erst durchleben muss. Keine Schulden, kein psychischer Stress, keine Kommunikation mit derartigen Stellen, vielleicht auch die Möglichkeit irgendwann aus dem Mangelfall auszuscheiden. Perspektive, Zufriedenheit.


    Sich bei gesteigerter Unterhaltspflicht auf einen unzureichend bezahlten Job zu berufen, bringt jedenfalls nichts, wenn der Gläubiger es darauf ankommen lässt und argumentationsstark ist. Spätestens dann wird man seine Bewerbungsbemühungen zeigen müssen.


    Jeder ist seines Glückes Schmied.

    Deine erste Baustelle ist das Büro deines Vorgesetzten. Denn entweder arbeitest du nur Teilzeit oder du verdienst so deutlich unter dem Durchschnitt, dass du schon fast am Mindestlohn angelangt bist. Das ist für einen ausgebildeten KFZ-Mechatroniker deutlich unter Wert. Der absolut niedrigste Wert den ich überhaupt finden konnte sind 2100 € Brutto in Meck-Pomm. Aber selbst dort liegt der Durchschnitt bei knapp 2400 € brutto. Der Bundesdurchschnitt liegt bei 3100 € brutto für diesen Beruf.


    Dann gibt es hier scheinbar unabhängig von dem bereits erklärten Unterschied zwischen Beistandschaft und Unterhaltsvorschusskasse auch noch verschiedene Jugendämter. Soweit ein Kind vom Beistand eines Jugendamtes vertreten wird, so kann dieser Beistand grundsätzlich nicht wirksam Unterhalt für das andere Kind fordern/berechnen. Dennoch führt er es richtigerweise in seiner Berechnung mit auf, da Mangelfall. Es liegt nun am Unterhaltspflichtigen die unterschiedlichen Ansichten der Gläubiger zusammenzuführen und sich auf zumindest ähnliche Ergebnisse zu verständigen. Es könnte daher sehr hilfreich sein, die Berechnung des Beistandes bei der Vorschusskasse einzureichen und zu hoffen, dass diese sich der Mangelfallberechnung anschließen.


    Als unterhaltspflichtiger Vater unterliegst du jedoch auch einer gesteigerten Unterhaltsverpflichtung und hast alles Zumutbare zu tun und zu lassen, um ein möglichst passables Einkommen zu erzielen. Und da kann man durchaus die Ansicht vertreten, dass das hier aktuell nicht der Fall ist und du deine Fähigkeiten weit unter Wert verkaufst.

    Das ist sicherlich eine mögliche Variante für einen Vergleich. Der Volljährigenunterhalt liegt bei 930 € - 250 € Kindergeld = 680 €. Wie gesagt, es liegt am eigenen Verhandlungsgeschick und Beistände des Jugendamtes sind in aller Regel erfahrene Fachkräfte, die sich den ganzen Tag mit der Unterhaltsthematik auseinandersetzen und sich gut auskennen.


    Ob der Beistand sich deshalb unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich wiederholt ergangenen BGH Rechtsprechung auf einen solchen Deal einlässt, ist zumindest zweifelhaft. Denn damit macht er sich selbst gegenüber dem Kind haftbar.


    BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 138/04

    BGH, Beschluss v. 21.10.2020 − XII ZB 201/19


    Die Begründung ist so simpel wie logisch. Der Unterhalt eines Kindes besteht laut Gesetz aus Betreuung + Barunterhalt. Wenn kein Elternteil das Kind betreut und dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt, dann haben beide Elternteile neben dem Barunterhalt auch für die Betreuung finanziell aufzukommen. In den beiden Fällen war jeweils ein Elternteil verstorben, aber das ändert am Ergebnis nichts. Der BGH hat dies im zweiten Fall sogar bei einem Vater bejaht, der 160% Unterhalt gezahlt hat.

    Kann ich das Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB meinen Eltern wieder entziehen und das Kind zu mir holen?

    Die Entscheidung, wo das eigene Kind leben soll und es diesem am besten geht, die trifft man bei geregelten finanziellen Verhältnissen doch nicht aus finanziellen Erwägungen heraus. Die finanzielle Klärung erfolgt auf der Basis und Situation, wie man sie zuvor entschieden hat. Bisher haben deine Eltern offensichtlich genau 0 € Unterhalt von dir erhalten. Die Weiterleitung des Kindergeldes lasse ich mal außen vor, weil die wahrscheinlich sowieso rechtlich falsch ist und es sich dabei auch nicht um eine Zahlung deinerseits handelt. Richtigerweise sollten deine Eltern das Kindergeld beziehen. Die Situation ist zwingend der Familienkasse zu melden.


    Und jetzt wo du eventuell Unterhalt zahlen sollst, willst du das Kind zu dir holen und die gesamte Situation verändern? Ein äußerst eigenwilliger Zeitpunkt, den das Familiengericht bei entsprechendem Antrag sicher nicht zu deinen Gunsten auslegen würde. Eine gerichtliche Entscheidung - so wie hier vermutlich nach § 1630 BGB vorliegend - kann auch nur das Gericht wieder ändern.


    Soweit dir das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustünde (wovon ich hier nicht ausgehe), könntest du die Situation einseitig und sofort verändern. Unabhängig davon kostet ein Kind im Haushalt aber auch nicht sehr viel weniger.


    Die Ehefrau und in der Regel auch einen Autokredit kannst du deinem Kind nicht unterhaltsmindernd entgegenhalten. Ein Hauskredit mindert lediglich den Wohnvorteil, der durch die Immobilie entsteht. Ist der Kredit höher als der Wohnwert, kann der übersteigende Teil ggf. als sekundäre Altersvorsorge anerkannt werden. Das weitere gleichrangige Kind ist mit entsprechendem Haftungsanteil zu berücksichtigen, soweit ein Mangelfall vorliegt.


    Wie gesagt, die einzige Ersatzoption zum Unterhalt ist die Vollzeitpflege über das Jugendamt. Wie auch von TI nochmals erwähnt.

    Eine Unterhaltsbeistandschaft kann nur beantragt werden, wenn die Großeltern Pfleger nach § 1630 Abs.3 BGB sind. Den Großeltern wurden damit Teile der elterlichen Sorge übertragen. Der Rest ist entweder noch bei beiden Eltern oder - soweit das schon mal auf den Vater übertragen wurde - noch beim Vater. Da sollte man sich mal den aktuellen Pflegschaftsbeschluss anschauen, um nicht den Überblick zu verlieren, wer hier überhaupt was entscheiden darf. Auch müsste sich aus dem Beschluss zwingend ergeben, dass die Pflegeeltern das Recht zur Geltendmachung von Unterhalt übertragen bekommen haben. Ansonsten darf keine Beistandschaft bestehen.


    Wenn das alles in Ordnung ist, dann ist dieser Fall der Supergau für den Vater, soweit die Mutter nicht leistungsfähig ist. Denn bei der Unterbringung bei Großeltern wird der Bedarf aus der Düsseldorfer Tabelle nach der Rechtsprechung des BGH verdoppelt. Das Kindergeld wird in voller Höhe abgezogen. Bei einem 13-jährigen Kind reden wir da von einem Zahlbetrag über monatlich mindestens (!) 926 €.


    Ob du dich mit deinem o. g. Einkommen in einen Mangelfall rechnen kannst, das wird von deinem Verhandlungsgeschick und der Auffassung des Beistandes abhängen.


    So oder so wird es richtig teuer werden.


    Die einzige günstige Ersatzoption für die Eltern ist die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII. Darum müssen sich die Großeltern kümmern und manchmal auch über Jahre und Gerichtsinstanzen kämpfen, um diese zu bekommen. Sodann würde der Lebensunterhalt vom Jugendamt finanziert und die Eltern nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Kostenbeitrag herangezogen. Da würde deine Beteiligung statt 926 € wahrscheinlich nur ca. 378 € betragen.

    Ihr wollt mir also vermitteln, dass eine, zum Zeitpunkt der Trennung, 51 jährige Frau, welche bis 2009 in ihrem Beruf gearbeitet hat, kein Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt hat und dieses belegt, indem sie sich schlicht nicht bewirbt, in Ordnung ist?

    Auf keinen Fall würde ich Derartiges vermitteln. Die alles entscheidende und einzig wichtige Frage im Moment wäre aber, ob es hier um einen Vergleich geht oder tatsächlich um einen Beschluss? Denn nur bei einem Beschluss hätte sich das Gericht überhaupt mit streitgegenständlichen Fragen auseinandergesetzt. Hast du dich dagegen verglichen, dann führt ebendieser Vergleich alle deine Fragen ad absurdum.

    Ein Vergleich ist kein Beschluss. Urteile gibt es im Familienrecht überhaupt nicht (mehr). Ein Vergleich gibt wieder, was die Beteiligten vereinbart haben. Das Gericht hätte insoweit keinerlei Entscheidung getroffen, sondern allenfalls verfahrensleitende Hinweise erteilt oder seine Meinung kundgetan. Wenn man mit etwas nicht einverstanden ist, dann vergleicht man sich nicht darüber. Bei der Verhandlung kann seitens des Gerichts gar nichts vorliegen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Anträge gibt. Diese werden erst in der Verhandlung gestellt. Allenfalls war die Gegenseite äußerst gut vorbereitet und hat einen fertig formulierten Vergleich vorgelegt und dein Anwalt hat "einfach" zugesagt. Dass die Anwältin im OLG Bremen tätig war, ist völlig unerheblich. Es indiziert lediglich, dass sie offensichtlich über wesentlich mehr Expertise verfügt als dein Anwalt und zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Dinge geschrieben, gesagt und gemacht hat.


    Anträge und Beweise werden in einer streitigen Entscheidung nicht ignoriert. Insoweit es sich aber um einen Vergleich handelt, wäre dein gesamtes Vorbringen über Anträge, Beweise, gerichtliche Willkür, Befangenheit und Co. komplett für die Tonne und würde meine Annahme bestätigen, dass (leider) auch du die zivilrechtlichen Verfahrensprinzipien einfach nicht verstehst.


    Streitige Entscheidungen werden von Oberlandesgerichten in der Regel anonymisiert veröffentlicht, weil sie die Basis der Rechtsprechung bilden und von anderen Gerichten in ähnlich gelagerten Sachverhalten angewendet werden können.


    Für Vergleiche interessiert sich dagegen niemand, außer den Beteiligten selbst.

    Unter welchem Aktenzeichen wird man denn den Beschluss nachlesen können? Oberlandesgerichtsbeschlüsse sind in der Regel ausführlich und sehr gut begründet.


    Mein Eindruck anhand deiner Ausdrucksweise: Viele (auch Anwälte) verkennen schon die Grundprinzipien des Zivilverfahrens und beschäftigen sich mit überflüssigen und belanglosen Nebenkriegsschauplätzen wie Dienstaufsichtsbeschwerden oder Befangenheitsanträgen. Viele wissen nicht einmal, was eine Dienstaufsichtsbeschwerde überhaupt ist und welchen Zweck man damit verfolgt bzw. welches Verhalten man damit rügen kann. Und wundern sich dann, wenn diese ergebnislos sind.


    Im Zivilverfahren muss man gezielte Anträge stellen, andere bestreiten, dazu vortragen und darlegen/beweisen. Dann sind diese Sachvorträge zwingend vom Gericht zu beachten. Wenn man also den Leistungsantrag substantiiert mit Verwirkung bestreitet, dann hat sich das Gericht auch zu dieser Frage im Beschluss geäußert. Deinem Beitrag ist jedoch nur eine Sachverhaltsschilderung und deine Meinung zu entnehmen. An der Beschlussbegründung fehlt es. Für einen Außenstehenden lässt sich daher auch nicht nachvollziehen, ob hier tatsächlich eine neue Kerbe Rechtsprechung geschaffen wurde.


    Oder handelt es sich etwa um einen Vergleich?


    Eventuell wurde deine Exfrau summa summarum einfach besser vertreten als du.

    Aufgrund der drei privilegierten minderjährigen Kinder, deren Bedarf vorrangig zu decken ist, besteht für das volljährige Kind ab dem 01.08.2023 keine Leistungsfähigkeit mehr. Und selbst für die anderen Kinder dürfte sich nur ein Mangelfall ergeben.

    Du kannst den Beistand über die veränderten Verhältnisse informieren und darum bitten, die Unterhaltsforderung herabzusetzen. Insbesondere wenn ein Unterhaltstitel besteht, solltest du daran ein ganz erhebliches eigenes Interesse haben. Ansonsten läuft die Forderung aus dem Titel auf und kann idR auch nicht rückwirkend geändert werden. Aber auch ohne Titel läufst du Gefahr, für die Vergangenheit keine abweichende Vereinbarung mehr mit dem Beistand erzielen zu können.


    Kannst du mit dem Beistand keine Einigung erzielen, muss es ggf. gerichtlich geklärt werden. Dabei könnte es eine Rolle spielen, warum du arbeitslos bist.

    Unterhalt ist Zivilrecht. Demzufolge hilft nur ein Anwalt. Die Mutter könnte sich eine kostenfreie Berechnung auch beim Jugendamt ausstellen lassen. Das Jugendamt ist zwar keine neutrale Stelle, aber man erhält als Unterhaltspflichtiger vielleicht dennoch einen Hinweis darauf, in welcher Forderungshöhe denn die Mutter beraten wird. Und vielleicht ist man mit dem Vorschlag auch einverstanden.


    Bei einer vorgeschlagenen Zahlungshöhe unterhalb des Mindestunterhaltes dreht sich auch in Gerichtsverfahren die Beweislast. 463 € sind das Existenzminimum eines Kindes in Deutschland (nach Abzug halbes Kindergeld). Wer weniger zahlen will, muss beweisen, dass er diesen Betrag nicht aufbringen kann. Und in dieser Frage der gesteigerten Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit gibt es unzählige Entscheidungen und Lektüre. Die Anforderungen sind hoch. Das kann von Vollzeit+ Nebentätigkeit, über Vermögensverwertung bis hin zur Absenkung des Selbstbehaltes alles mögliche sein und ist in jedem Fall individuell. Du musst dazu liefern, auch wenn die Berechnung z.B. übers Jugendamt läuft. Was du nicht vorträgst, wird nicht berücksichtigt.


    Die letzte Aussage ist unverständlich. Einen Unterhaltstitel bekommt man nicht vom Beistand oder vom Anwalt. Das sind die möglichen Interessenvertreter der Gegenseite. Wenn die Mutter niemand dergleichen beauftragt, gibt es weder den einen noch den anderen. Die Mutter darf das Kind außergerichtlich auch selbst vertreten. Aber die Wohngeldstelle hat von Unterhaltssachen in der Regel auch nicht wirklich Ahnung.

    Eine Verwirkung ist mit den geschilderten Daten aus meiner Sicht ausgeschlossen. Die Ansprüche aus 2019 sind meiner Meinung nach aber verjährt. Einen Hemmungsgrund kann ich nicht erkennen.


    Gegen eine Unterhaltsforderung kann man keinen Widerspruch einlegen. Man sollte aber schriftlich mitteilen, dass man die Verjährungseinrede geltend macht.


    Im ärgerlichsten Fall macht das Sozialamt die Forderung anschließend gerichtlich geltend, sodass man sich dann auch gerichtlich mit diesem Einwand wehren müsste. In Unterhaltsverfahren besteht Anwaltspflicht und eine Gerichtsentscheidung kann keiner vorhersagen. Daher besteht bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens immer ein gewisses Prozess- und Kostenrisiko.

    Wie das Gerichtsverfahren ausgegangen ist, weiß ich leider nicht, daher kann ich die Richtigkeit der Entscheidung nicht abschätzen. Sofern es überhaupt irgendeine Entscheidung gegeben hat. Wenn nicht mal die Anwältin es erklären konnte, kann ich es hier vermutlich auch nicht.


    Dass das Kind (auch) französische Staatsangehörige ist, habe ich erst später erfahren. Dadurch entfällt natürlich mein Hinweis auf die Verfahrensweise für unbegleitete minderjährige Ausländer in Deutschland. Auch ist der Hinweis auf die Straftat der Kindesentziehung entbehrlich, nachdem hier geschildert wurde, dass man dem Umzug zugestimmt hat. Durch den gemeinsamen Willen der Eltern ist der Lebensmittelpunkt bei der Oma nun bestimmt worden.


    Daher bliebe nach dem jetzigen Stand des Gesprächsverlaufes eigentlich nur eine Umgangsklärung für die Mutter und ein teilweiser Sorgerechtsentzug für den Vater übrig, weil er seine Vermögenssorge bereits seit Jahren mMn schwerwiegend verletzt. Beides wäre aufgrund des Wohnortwechsels ggf. an einem anderen Gericht vorzunehmen, vielleicht sogar an einem ausländischen Gericht.

    Und der gerichtliche Antrag auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde mit Zustimmung zum Umzug nach Frankreich und Mediation zurückgenommen? Wurdest du anwaltlich vertreten oder hast du das alles selbst gemacht? Mir ist nach wie vor weder begreiflich wie das Kind bei einem nicht vertretungsberechtigten Verwandten im Ausland leben kann noch wie der Vater auf Basis deiner Schilderungen noch die Vermögenssorge für sein Kind inne haben kann. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Verfahrensbeistand (ein Anwalt?) den Umzug nach Frankreich empfohlen, wenn der Oma nicht gleichzeitig Vertretungsbefugnisse eingeräumt wurden? Und in welcher Form hat sich das Gericht zum geplanten Leben in Frankreich sowie zur Sorgerechtsverletzung des Vaters und zur Umgangsvereitelung geäußert?


    Es fehlt natürlich die Schilderung des Vaters und des Kindes für ein vollständiges Bild, was man sich als Forumsteilnehmer einfach nicht machen kann. Daher erlaube ich mir auch kein Urteil darüber, ob rechtliche Schritte tatsächlich unter die Kategorie "Fronten verhärten" fallen oder ob man einfach nur kein Unrecht über sich ergehen lassen möchte.


    Aus rein rechtlicher Sicht klingt der Ablauf für mich mindestens fragwürdig, teilweise bedenklich.

    Da die Mutter entsprechende Gelder bereits vom Jobcenter erhalten hat, kann sie dafür keine Beteiligung des Vaters verlangen. Der Anspruch ist vom Jobcenter geltend zu machen.


    Der Vater kann (und sollte) allenfalls zukünftig laufenden Unterhalt direkt an Mutter und Kind überweisen. Aber niemals für vergangene Zeiträume.


    Der Opa möge sich aus dieser rechtlichen Angelegenheit bitte raushalten, es sei denn er leistet ersatzweise selbst Unterhalt. Denn er ist seiner Tochter und dem Enkelkind ebenso zum Unterhalt verpflichtet, aber nachrangig zum Vater des Kindes.