Pro Kind gibt es aktuell 250 € Kindergeld. Wo die 528 € herkommen sollen, ist mir unerklärlich.
Die Mutter zahlt insgesamt nur 300 €, der Mindestunterhalt beträgt allerdings pro Kind 377 €, insgesamt also monatlich 654 €.
Pro Kind gibt es aktuell 250 € Kindergeld. Wo die 528 € herkommen sollen, ist mir unerklärlich.
Die Mutter zahlt insgesamt nur 300 €, der Mindestunterhalt beträgt allerdings pro Kind 377 €, insgesamt also monatlich 654 €.
Richtig, entweder gibt es pauschal die 5 Prozent oder eben die konkreten Kosten.
Im Mangelfall gibt es nur die konkreten notwendigen Kosten und sonst keine Pauschale.
Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass die große Tochter volle BAFÖ erhalten wird.
Hallo Tabula Rasa,
Die Hortbetreuung dient allein dazu, dass das Elternteil seiner Arbeit nachkommen kann, da die notwendige pädagogische Erziehung / Betreuung durch die Schule übernommen wird.
Die KITA-Betreuung dient einer pädagogischen Betreuung / Erziehung des Kindes.
https://www.haufe.de/recht/fam…ehrbedarf_220_516218.html
Wenn die BGH-Rechtsprechung dies zwischenzeitlich anders bewertet, ist das an mir bisher vorbeigegangen, da wäre ich für entsprechende Hinweise dankbar.
Die Kosten der KITA- Betreuung (ohne Verpflegungskosten) stellen einen Mehrbedarf dar, die Kosten der Hortbetreuung nicht.
Mehrbedarf spielt jedoch erst dann eine Rolle, wenn der Mindestunterhalt geleistet wird und dann noch etwas übrig bleibt, wobei der Mehrbedarf nach Leistungsfähigkeit auf beide Elternteile zu verteilen ist.
Hier ist der Selbstbehalt der Mutter noch um 10 Prozent (Haushaltersparnis) zu reduzieren.
Das passt nicht ganz. Es ist auch die Altersgruppe und das Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen.
Aber, es gibt da noch andere Optionen. Wenn das Kind komplett bei der Großmutter lebt, also nicht nur tagsüber dort betreut wird, dann hat das Kind einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen und das zu Händen der Großmutter. Hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 1606 III 1 BGB.
So lange die Großmutter nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, kann sie für das Kind gegen die Eltern keine Unterhaltsansprüche geltend machen.
Dafür müsste sich auch die Vermögenssorge inne haben.
Alles anzeigen"Die Sache ist eilbedürftig. Das bekommst du allein nicht so schnell gebacken. Auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, nimm dir bitte sofort einen Anwalt."
Ein Anwalt ist gegenwärtig nicht erforderlich, man kann die Berechnung erst mal abwarten.
"Nicht vergessen: das Jugendamt ist in diesen Fällen keine neutrale Anlaufstelle, sondern Rechtsbeistand des Kindes"
Vertreter des Kindes ist das Jugendamt nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit.
Das hatte ich zunächst falsch verstanden.
Die Scheidung ist also schon durch?
Während eines laufenden Scheidungsverfahren kann gar kein isoliertes Verfahren nur im Ausnahmefall ein isolierten Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden.
Es gibt 4 Ausnahmen, ich sehe davon anhand des Dargelegten keine für erfüllt.
Es auf die spitze treiben und ggf die VA in Kauf nehmen?
Seltsame Formulierung; selbstverständlich muss man die Vaterschaft feststellen und das Ergebnis dann "in Kauf nehmen". Das wird auch die erste Maßnahme sein, auf welche das Jugendamt drängen wird.
Hi,
und wir kennen immer noch nicht den Rechtscharakter dieses Schreibens, ob es Bescheid oder was sonst ist.
Bitte nicht für andere orakeln.
Ich weiß schon, dass dies kein Bescheid ist, sondern eben nur die Mitteilung, dass die Unterhaltsvorschussleistungen eingestellt wurden.
Der dahingehende Bescheid ergeht denknotwendig an die Mutter.
Die Vollstreckung erfolgte entweder auf Grundlage eines zivilrechtlichen Titels der UV-Stelle oder einer Teilausfertigung eines dahingehend umgeschrieben Titels des Kindes.
Hi,
die Gerichtskosten werden auf klassische Weise aufgeteilt, also nach den Gewinn- und Verlieranteilen.
Nein, die Gerichtskosten werden nach billigem Ermessen verteilt.
Man sollte wie gewünscht mitwirken.
Die Stellungnahme kann man dann ja im Gespräch übergeben, wenn diese dem Jugendamt nicht schon vorliegen sollte.
Die Aussage von A entspricht der gesetzlichen Regelung des Paragraf 158 b FamFG, welcher (nur) regelt, dass eine schriftliche Stellungnahme gefertigt werden SOLL.
Eine solche ist also nicht zwingend erforderlich.
Je nachdem, was die Tochter derzeit macht könnte es sein, das deren Privilegierung wegfällt und das 5-jährige Kind in der Rangfolge vornedran steht.
Da die Tochter noch die Schule besucht, ist diese privilegiert.
Der Sohn muss unterhaltsrechtlich BAFÖ als vorrangige Leistung beantragen / in Anspruch nehmen oder sich so stellen lassen, als ob er das beantragt habe.
Für den Titelinhaber hier ist es wichtig, den vohandenen Unterhaltstitel aus der Welt zu schaffen.
Titelinhaber ist das volljährige Kind, welches kein Interesse haben dürfte, den Titel aus der Welt zu schaffen.