Ein "längerer Gedankenaustausch" wird es sicher, wenn wieder mal alles mögliche abgefragt wird, was längst beantwortet ist.
Der Fragesteller schreibt, dass der Unterhalt nie festgelegt und immer so gezahlt wurde, TK fragt dann erst mal, ob es einen aktuellen Titel gibt.
Zur Sache:
Dass die Tochter ihr Studium nicht zügig absolviert hatte, ist ja gar nicht erkennbar, sie hat dieses eben lediglich nicht erfolgreich getan.
Was dies mit einer "Orientierungspase" zu tun haben könnte, ist nicht erkennbar.
Wenn die Tochter ihrem Mann gegenüber trotz ggf. bestehender Unterhaltverpflichtung nicht leistungsfähig ist, muss dieser BAFÖ beantragen und sich an SEINE Eltern wenden.
Gegenüber ihrem Vater muss die Tochter sich ihr Einkommen einschließlich Kindergeld jedenfalls in voller Höhe anrechnen lassen.
Zwar wird sich der (Regel-) Bedarf von 860 € zum 1.1.23 auf 930 € erhöhen, unter dem Strich wird dennoch kein Bedarf mehr bleiben.
Auf den Bedarf der Tochter ist das Kindergeld von 250 € und das um die ausbildungsbedingten Kosten bereinigte Einkommen anzurechnen.
Minderjährigen Auszubildenden wird dahingehend regelmäßig eine Pauschale von 100 € zugestanden.