Beiträge von Excel59

    Hallo,

    Noch ein Satz zum müssen: Kann man auf Kindesunterhalt verzichten? Mindestens genauso müßige Diskussion und mit viel Arbeit verbunden.

    Fett: Mündlich oder schriftlich erklärenderweise ist ein (Kindes-)Unterhaltsverzicht nicht zulässig...

    Zulässig ist allerdings diese Version:

    niemand muss Unterhalt fordern.

    Wie schon mehrfach angedeutet: sobald "öffentliche Töpfe" angezapft werden (sollen), steht die Barunterhaltspflicht des/ der oder der (hier Mehrzahl) Unterhaltspflichtigen auf dem Prüfstand...

    Zitat

    (von edy )Beitrag von Excel59 (26. März 2023)

    Dieser Beitrag wurde von edy gelöscht (Samstag, 08:32)


    Hallo, edy  ,

    Leider weiß ich so gar nicht mehr, was ich da (ggf so anstößiges und / oder was weiß ich was da zur Löschung geführt hat) geschrieben haben soll...

    Darf man also fragen (in der Hoffnung auf aufschlußreiche Antwort), was zur Löschung durch Dich edy geführt hat?


    Gerne auch per PN.

    Gruß Excel59

    wir stehen kurz vor der Scheidung und haben 2 gemeinsame Kinder und ein gemeinsames Haus

    wie alt sind die Kinder?

    Welches "Sorgemodell" soll praktiziert werden...?

    Man unterscheidet ja (inzwischen) zwischen dem klassischen Residenzmodell und des Weiteren; Wechselmodell, Nestmodell...

    Je nachdem, für welches "Modell" sich die ET entscheiden, können auch die Einkommensanrechnungen in Sachen Kindesunterhalt vaarieren...


    Insofern wäre das:

    Das Einkommen der Mutter aus Wohnvorteil ist irrelevant, wenn die Kinder überwiegend bei ihr leben.

    (wenn überhaupt) eben nur beim Residenzmodell anwendbar.

    Das hier (von heute)

    Besteht eigentlich gemeinsames Sorgerecht?

    hatte sich ja schon in #6 erledigt, insofern: Sorry Agdan ...

    die Frage hattest Du da ja schon zustimmend beantwortet...- hatte ich nicht mehr auf dem Schirm...


    EDITH: Betreff § 1713 (BGB); Zitat:

    "Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet"


    Momentan sehe ich als Obhutsberechtigte die KM...

    Hallo,

    Wenn das Kind nicht im Residenzmodell betreut wird, dann ist die Mutter gar nicht antragsberechtigt für eine Beistandschaft

    Sie lebt aber (offiziell und aktuell) in einem Residenzmodell, auch wenn der TO das (ggf. berechtigterweise) anders sehen mag...

    Das Residenzmodell wird ja auch regelmäßig als das "Standardbetreungsmodell" angenommen und vorrausgesetzt - zumindest bis es entweder einvernehmlich oder anderweitig (notfalls gerichtlich) anders entschieden wird.

    Und seien wir mal ehrlich, die KM muß nur ein bißchen an der zeitlichen Stellschraube drehen , ganz zu schweigen davon, dass hier auch das zusammenwirken der ET auf dem Prüfstand wird..

    Besteht eigentlich gemeinsames Sorgerecht?

    Woran; Tabula rasa machst Du fest, das die KM dazu kein Recht hat/ hätte?

    Hier mal noch eine Passage des TO vom 24.03.2023:

    Im Grunde handelt es sich hier ja beinahe schon inoffiziell um ein Wechselmodell, das die Mutter anfangs noch entsetzt abgelehnt hatte als ich danach gefordert habe


    Hallo,

    Da hat wohl jemand den Braten gerochen. Heute kam ein Brief vom Jugendamt rein. Die KM hat um Beistand bei der Ermittlung des Unterhalts gebeten. Für mich kein Nachteil,[...]

    Fett, das sehe ich ein bißchen anders...

    Finanziell wird es wohl bei der "alten" Summe bleiben,, aaabbeer: Mit Einrichten einer Beistandsschaft enden solche Angelegenheiten in einem (unbefristeten) Unterhaltstitel. Was Du da versuchen kannst, den Unterhaltstitel auf das 18 Lebensjahr zu begrenzen...

    Ob das JA sich auf Dein angestrebtes Wechselmodell (gegen den Willen der KM) einläßt(?) - viel Hoffnung mache ich(!) Dir da nicht, aber: "Versuch macht kluch"

    Aber ich hab was gefunden da steht das der Kindsvater nicht länger als 3 Jahre Unterhalt an die Mutter bezahlen muss wenn

    Betreungsunterhalt ist aktuell auf 3 Jahre gedeckelt. Darüber hinaus kann dieser nur gefordert werden, wenn Kindsbezogene Gründe (zB. entsprechende Krankheit des Kindes) vorliegen. Du siehst, auch da ist Licht am Ende des Tunnels...

    Zunächst würde ich erstmal schauen, das der "in Aussicht stehende" neue Erdenbürger gesund und munter auf die Welt kommt und da gibt es neben den Vaterfreuden ja noch ein Leben als Vater...(was Dich entsprechend entschädigt?) wer weiß...:)

    PS: Da zwischen Deinem letzten Beitrag und meiner Antwort ja fast 2 Monate liegen : Vielleicht ist euer Kind ja auch schon da.... :):)

    Hallo,

    tasächlich sehe ich wenig (eigentlich gar keinen) Sinn dahinter (bereits abgezahltes) gewinnbringendes "Betongold" zu veräußern und gegen die hier genannten "Alternativen" zu tauschen... Zur Miete wohnen dürfte Dich(auf Dauer) teurer kommen


    Davon ausgehend, dass das Schon die Nettomiete ist und steuerlich beim Haus und vermietete Wohnung nichts abzusetzen wäre ist die Unterhaltszahlung fürs Kind doch überschaubar 3500,-€ abzüglich 5% Pauschale* für berufsbedingte Aufwendungen- bei Einzelnachweis u.U. mehr) machen erstmal ein bereinigtes Einkommen von 3350,- € - damit landest Du in der Einkommensgruppe 5 der DT und hast 400,- € Kindesunterhalt an der Backe...

    Beim Betreuungsunterhalt würde ich mich nochmal schlau machen. ich sehe den noch nicht...

    Der KM bliebe (im Trennungsfall) ja auch die Möglichkeit Sozialleistungen zu beantragen

    Sicherlich werden die Brötchen zukünftig etwas kleiner, aber das ist doch überschaubar?


    *Hier muß man etwas genauer in die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG reinschauen was in welcher Höhe anerkannt wird...Oft sind die 5% auf max. 150,- € gedeckelt (mein letzter Wissensstand)

    Und wenn sie noch nichts gearbeitet hat ? Noch Nichtmal ne Ausbildung hat und noch bei ihren Eltern wohnt ?

    hier wird´s schwierig...

    Eineseits würde ich sagen, dass sie keinen Betreuungsunterhalt fordern kann, weil keinen "Verhandlungsmasse" über entgangenes Einkommen vorhanden ist...,

    Andererseits ist sie durch die Schwangerschaft bzw. vielmehr durch die Betreuung des Kindes daran gehindert eine Ausbildung zu machen...

    Obwohl es da (sicher) auch Möglichkeiten und Formen der Unterstützung gäbe...


    Falls das überhaupt in Frage kommt/ käme:

    Wie ist den Eure Beziehung? Kannst Du sie als Vater eurer gemeinsamen Kindes entsprechend entlasten, sodass Sie eventuell eine Ausbildung beginnen/ durchziehen könnte?

    Hallo Ichbins ,

    Ich gehe davon aus, dass Ihr das klassische Ressidenzmodell lebt, wonach das (minderjährige) Kind bei der KM lebt (und sozusagen das Betreuende Elternteil (BET) ist und Du als KV der Unterhaltszahlende Elternteil (UET) bist.

    In solch einem Modell erfüllt der UET in Form von Barunterhalt seine Unterhaltspflicht und der BET erfüllt seine Verpflichtung in Form von Betreuung.


    Der BET braucht also keinen Barunterhalt zu leisten und dessen Einkommen ist in diesem Fall überobligatorisch (und wird somit überhaupt nicht betrachtet...)


    Ausnahmen wären hohe Einkommensunterschiede zwischen den ET, wenn hier (z.B.) die KM als BET ein mehrfaches (ab ca. 3 fachen Einkommen) als der UET verdienen würde... Die bloße Vermutung und/ oder Behauptung reicht nicht...


    Unabhängig davon kann (und wird es wohl) auch sein, dass dieses unentgeltliche Wohnen bei den Eltern auch dem Wunsch der Eltern entspricht, wonach es dann sowieso nicht als dem Einkommen der KM anzurechnen wäre...

    Und der Kindsvater muss die Immobilie verkaufen da er garnicht so viel Euro zur Verfügung hat. Oder sehe ich das falsch ?

    das lässt sich anatürlich so pauschal weder beurteilen noch sagen, da es ja im wesentlichen von den Gesamtumständen abhängt...(finanzielle Möglichkeiten des KV usw.)

    Der Anwendung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wird selten widersprochen.

    Das dürfte - so meine Auffassung - allein daran liegen, dass alle Beteiligten (Parteien) bei einem Unterhaltsstreit sich auf eben Dies DT berufen und dadurch davon ausgegangen wird (ausgegangen werden kann), dass die (streitenden) Parteien diese als Maßgabe anerkennen. und es im weiteren Verlauf nur noch um die Höhe des Barunterhaltes geht...

    Ansonsten bleibt anzumerken, dass sich die Parteien durchaus auch einvernehmlich (ohne Anwalt und ohne Gericht) auf (irgend-)einen Unterhaltsbetrag (jenseits irgendwelcher Tabellen) einigen können. Ebenso wäre hier (theoretisch) möglich eine andere Form der Unterstützung zu vereinbaren.


    Landet die Sache vor Gericht entscheidet letztendlich allein der Richter (und der ist eben nur dem Gesetz verpflichtet).


    Alternativen zur Geldrente ergeben sich schon aus der Geburt des Kindes und den Eltern obliegende Pflichten zur Hege, Pflege, Obhut und Erziehung.

    Zumindest im klassischen Residenzmodell ergeben sich aus §1612 BGB durch die Rollenverteilung von BET und UET, dass der Unterhalt als Geldrente zu erfolgen hat.

    Wenn der Unterhaltsverpflichtete dagegen meint, das auch anders tun zu können, ist dies (entsprechend §1612BGB) möglich Der UET muß dies halt dann beantragen und hinreichend begründen (können).

    So kann z.B. bei Unterhalt an volljährige Kinder, die noch bei einem ET wohnen der dortig zu leistende Unterhalt von dem ET in "Naturalien" (Mieteanteil, Strom. Bereitstellung von EssenTrinken) geleistet werden...

    Die unabhängigen Organe der Rechtspflege weisen die zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten nicht auf den BGB hin, der da sinngemäß lautet:

    Naja, die Anwendung der DT im Rechtsstreit ist regelmäßig die kostengünstigste Methode für diese Organe (insbes. RAe), ein Unterhaltsverfahren durchzuziehen...

    Was muss und kann davon denn gleichgestellt und gleichberechtigt sowie gleichwertig an Leistungen erbracht werden, wenn der Herausgabe von Minderjährigen (BGB iVm. StGB) entsprechend frei von Stigmatisierung und Diskriminierung ein Beschluss ergangen wäre?

    Deinen letzten Satz (insbesondere das fett markierte und unterstrichene) verstehe ich gerade nicht. Was meinst Du damit?

    Hallo Agdan ,


    Wir wohnen in B-W, genau gesagt in nächsten Umkreis um Stuttgart.

    Falls Du die Süddeutschen Leitlinien noch nicht kennst, einfach mal durchlesen, sie sind eine Orientierungs-und Anwendungshilfe beim anwenden der Düsseldorfer Tabelle. Ansonsten betrachte den Hinweis als entbehrlich;)

    Das hier:

    [...] Netto bereinigt, halber Kindergeldanteil angezogen usw. Mit meinen knapp 1950€ Netto [...]

    und das hier:

    Die Höherstufung hab ich selbstverständlich bedacht, nach bereinigtem Nettoeinkommen wäre ich nämlich eine Stufe tiefer eingeordnet.

    Also ist(war) das von Dir in #6 angegebene Netto in Höhe von (knapp) 1950€ noch gar nicht bereinigt? Hatte ich zmindest so gelesen bzw. interpretiert


    PS: mir fällt da gerade noch ein, bevor das Thema hier aufkommt, die Gebühr für die Ganztagsbetreuung in der Kita hat sie vom Amt übernehmen lassen. Hier fallen bei ihr keine Kosten an für die ich Anteilig mit verpflichtet wäre.

    Fett: Nach meinem Kenntnisstand würden Kita-Kosten (entsprechend der Leistungsfähigkeit der ET) auf die ET aufgeteilt (gequotelt)?