Beiträge von kab

    Option 1: Das Einkommen der Mutter ist für den regulären Kindesunterhalt unerheblich. Sollte die Mutter weiterhin ein Haus abbezahlen, in dem sie nicht wohnt, kann sie dafür Nutzungsentschädigung verlangen. Wohnvorteil = 1.100 € - 800 € = 300 €

    OK. Ich würde dann folgende Rechnung aufmachen. Jeder könnte dann doch 800 € Kreditrate als Abzugsposten ansetzten. Ich müßte eine Wohnvorteil von 1100 als fiktiver Einnahme ansetzten.


    Daß das Einkommen der Mutter bei dem regulären Kindesunterhalt unerheblich ist, ist mir bewußt. Die Einkommensposten bzw. Abzugsposten wirken sich jedoch bei der jeweiligen Berechnung des Kindesunterhalt aus. Oder liege ich da Falsch?

    Hallo zusammen,


    Bzgl. den Vorsorgeaufwendungen und dem anwendbaren Prozentsatz habe ich in der Richtlinie für den hiesigen OLG Bezirk Köln folgendes gefunden. (https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html) :


    Unter 10.1.2 Vorsorgeaufwendungen

    Vom Einkommen sind ferner Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuziehen.

    Im Rahmen der Altersvorsorge können über die Aufwendungen zur Grundversorgung (primäre Altersvorsorge) hinaus in angemessenem Umfang auch tatsächlich geleistete Zahlungen für eine zusätzliche private Altersvorsorge (sekundäre Altersvorsorge) angesetzt werden. Für die primäre Altersvorsorge können Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, in der Regel etwa 20 % des Bruttoeinkommens ansetzen, sofern die Aufwendungen tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist. Für die sekundäre Altersvorsorge ist in der Regel beim Ehegattenunterhalt und - wenn der Mindestbedarf gedeckt ist - beim Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 4 %, bei Eltern- und Enkelunterhalt in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens angemessen.“


    Da von „Personen, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen“ gesprochen wird, würden Beamten damit bis zu 24 % bzw. 25 % vom Bruttoeinkommen als Vorsorge ansetzen können.


    Die Einschränkung „sofern die Aufwendungen tatsächlich erfolgen und die Altersvorsorge nicht bereits auf andere Weise gesichert ist.“ würde jedoch bedeuten, die fiktiven Beiträge für entstehenden Pensionsansprüche davon abgezogen werden müssten.


    Weiß jemand ob das so gemacht wird bzw. wie das praktisch gehandhabt wird?


    Das ist insofern wichtig zu wissen, da die Höhe der anrechenbaren Vorsorgeaufwendungen, relvant ist wenn die Tilgungsrate für eine selbsgenutztet Immobilie über den Wohnwert hinaus geht.


    Auch würde sich mir die Fragestellen, ob auch die Tatsache, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs, z. B. Durch Übertragung von Renten-/Pensionsansprüch ggf. zusätzliche Vorsorgeaufwendungen erforderlich werden.


    Ich würde mich freuen wenn ihr mir Antworten und ggf. auch Ratschläge geben könntet.


    Gruß


    kab

    Hallo zusammen,


    ich bin neu hier und habe auch gleich einige wichtige Frage zur Strategie wie ich unserem kreditfinanziertem Haus umgehen soll.


    Mein Frau wird demnächst mit unserer gemeinsamen Tochter (demnächst 12) aus unserem gemeinsamen Haus ausziehen und das Trennungsjahr wird dann wohl beginnen. Daher habe ich viele Fragen, die ich jedoch erst nach und nach stellen kann um nicht einen Post total zu überfrachten.


    Hier die Eckdaten:

    Wir haben ein Haus (400-500 T€) gekauft und darauf läuft noch ein gemeinsam abgeschlossener Kreditvertrag mit einer aktuellen Restschuld von ca. 190 T€ und rund 1600 € mntl. Tilgung + Zinsen.

    Ich würde das Haus (anrechenbare Wohnfläche 115 qm) gerne behalten muss dafür jedoch die verschiedene Optionen ausloten und dann sehen in weit ich es stemmen kann.

    Da ich noch darin wohnen bleiben möchte, würde ich eine Wohnvorteil beim Einkommen ansetzen müssen. Hierfür habe ich den Mietspiegel aus meiner Stadt herangezogen.

    Für eine vergleichbare Wohnung müssten demnach ca. 1100 € angesetzt werden. Im Trennungsjahr könnte man, soweit ich es richtig verstanden habe, auch eine kleinere Wohnung ansetzten werden, z. B. 80 qm für 780 € oder sogar nur 60 qm für 630 €. Liege ich da richtig? Wo liegt da die Grenze nach unten?

    Als Altervorsorge habe ich aktuell einen Riestervertrag und eine Fondsparplan für vermögenswirksamen Leistungen.


    1. Option: Haus behalten und gemeinsam weiter tilgen

    Wenn wir das Haus behalten und auch die Kreditraten hälftig zahlen (jeweils 800€) würde das bei beiden das bereinigte Nettoeinkommen in seiner Höhe reduzieren, was jedoch Auswirkung auf die Tabellenstufe hat. Ich müsste jedoch dann im Gegenzug den vollen Wohnwert ansetzen?


    2. Option: Haus behalten und Frau auslösen und den Vertrag möglichst beibehalten.

    Sofern die Bank das mitmacht und meine Frau aus dem Vertrag herausnehmen würde. Oder gibt es da ggf. auch noch andere Wege? Den Kredit jetzt komplett bezahlen kann ich jedoch nicht und ein Abschluss mit den jetzt wesentlich schlechteren Konditionen kann ich wahrscheinlich nicht mehr stemmen.


    In diesem Fall würde ich doch die volle 1600 € mntl. Tilgung + Zinsen als mindernd ansetzen können? Da diese doch schon ehebedingt sind?! Oder könnt ich hier nur maximal den angesetzten Wohnwert als mindernd ansetzten und den Rest über die Vorsorgeaufwendungen?


    3. Option: Haus verkaufen

    Sofern ich es auch hier richtig verstanden habe sollte ich dann besser zur Miete wohnen? Bzw. könnten eine Wohnung kaufen, sofern deren Tilgung+Zinsen nicht über dem Wohnwert bzw. der überschießende Betrag noch von den Altervorsorgeaufwendungen abgedeckt werden könnte? Oder liege ich hier daneben.


    Ich würde mich freuen wenn ihr mir Antworten und ggf. auch Ratschläge geben könntet.


    Gruß


    kab