Okay, ich finde es nur verwunderlich, dass zumindest nicht mal mit einem Satz darauf eingegangen wird, dass sie sich mit ihrer Einstufung zum 01.01.2024 definitiv vertan haben, da sie die Änderungen in der DDT nicht berücksichtigt haben. Aber nun gut.
Eine Frage zum überzahlten Unterhalt. Ich habe letztes Jahr teilweise nur unter Vorbehalt gezahlt bzw. gar nicht gezahlt, weil das Jugendamt in keinster Weise meine Auszeit wegen Vaterschaftsmonate anerkannt hat. Ich konnte halt auch gar nicht zahlen, weil ich tlw. nicht mal 1.000 € bekommen habe. Das hat das Jugendamt aber nicht interessiert. Ich habe ja ohne Not (weil ich mehr Zeit mit meinem Kind vebringen wollte bzw. zur Entlastung meiner Frau) meine Arbeitszeit reduziert. Da sind sie dann fiktiv weiter von 2.700 € ausgegangen.
Lange Rede, kurzer Sinn, ich stottere das Geld noch ab. Also überzahlt ist aktuell nicht, sondern ich laufe einem Rückstand hinterher. Das Geld, was sie noch nicht bekommen haben, kann also nicht verbraucht sein. Wie verhält es sich damit?
Ja, das mit der Einkommensrelevantheit ist schon klar, wenn es tatsächlich um unterhaltsrechtliches Einkommen ginge. Ich habe gelesen, dass
Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, in der Regel außer Betracht bleiben. Handwerkerarbeiten am Haus, die die Einkommenssteuerlast senken, haben meines Erachtens keinen Bezug zum Unterhalt. 90 % der Erstattung resultiert tatsächlich aus solchen Arbeiten.
So, jetzt lasse ich die Katze mal aus dem Sack:-). Es sind 120 % des Mindestunterhalts. Der Titel ist von 2020, aber da hatte ich weder ein weiteres KInd, noch war ich verheiratet. Die Infos hat das Jugendamt aber auch schon länger und berücksichtigt sie meines Erachtens nicht in angemessener Weise. Viele Grüße