Reihenfolge der Ansprüche Treffen Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten zusammen, so ist der geschiedene Ehegatten in der Regel nach § 1582 BGB vorrangig zu berücksichtigen, wenn er Kinder betreut, die Ehegatten über 15 Jahre verheiratet waren oder der Unterhalt aus sonst irgendwelchen Gründen dem Gerechtigkeitsempfinden aller entspricht. Ansonsten ist der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten nur vorrangig, wenn der neue Ehegatte nicht unterhaltsberechtigt wäre. Wäre der neue Ehegatte im Falle einer Scheidung auch unterhaltsberechtigt, so sind der neue und der geschieden Ehegatte als gleichrangig zu berücksichtigen.
Expertentipp:In aller Regel ist jedoch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten vorrangig. Der unterhaltspflichtige, geschiedene Ehegatte soll sich nicht auf die Weise aus der Unterhaltsverpflichtung stehlen können, indem er einen neuen Ehegatten heiratet.
Vorsicht!Bevor Sie eine neue Ehe eingehen, sollten Sie sich also bewusst sein, dass Sie nun einer weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet sein können. Sollte diese Ehe auch nicht funktionieren, so besteht die Gefahr, dass Sie für einen längeren Zeitraum zwei Ehefrauen zu unterhalten haben, obwohl Sie dann mit keiner mehr verheiratet sind.
Gilt das nicht mehr????