Beiträge von Schwiegertochter

    Niemand kann mir verbieten oder hinterfragen, wenn ich mich in meinen allein lebenden unverheirateten männlichen Mieter verliebe und zu ihm ziehe.
    Im eigenen Haus getrennt zu leben ist dem Amt vermutlich schwer nachweisbar. Daher die o.g. Lösung.
    Ich werde keinen Schwiegerelternunterhalt mitfinanzieren! Mein Mann versteht das.

    Schönen guten Abend!
    Was bedeutet „dauernd getrennt lebend“? Eine Definition: Der Status „dauernd getrennt lebend“ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert. Im § 1567 „Getrenntleben“ heißt es dazu folgendermaßen:


    Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.


    Um als getrennt lebend zu gelten, müssen beide Ehegatten ihr eigenes Konto führen .Es ist demnach nicht zwingend erforderlich, dass getrennt lebende Ehepartner verschiedene Wohnungen beziehen. Entscheidend ist, dass die sog. „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgt und damit die gemeinsame Lebens- und Haushaltsführung beendet wird.


    Konkret bedeutet dies:


    Der Ehemann und seine getrennt lebende Ehefrau führen jeweils ihren eigenen Haushalt: Jeder kocht für sich selbst, wäscht seine eigene Wäsche, kauft seine eigenen Lebensmittel ein etc.
    Beide Ehepartner schlafen nicht mehr gemeinsam in einem Bett oder im gleichen Schlafzimmer. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad dürfen allerdings weiterhin von beiden genutzt werden, wenn die Wohnung weiterhin gemeinsam bewohnt wird – allerdings nicht zur gleichen Zeit.
    Die Finanzen beider Ehepartner müssen voneinander getrennt werden. Das bedeutet, dass jeder über ein eigenes Konto verfügen und eine eigene Haushaltskasse führen muss.
    Halten die Ehegatten diese Voraussetzungen nicht ein, gelten sie laut Gesetzgeber nicht als „dauernd getrennt lebend“.

    Hallo,
    meine Schwiegermutter ist seit 6Jahren wegen einer sehr langsam fortschreitenden Demenz (2006 diagnostiziert ) im Pflegeheim. Wir haben 3mal Auskunft gegeben. Bisher nicht leistungsfähig wegen der Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. Bei der nächsten Überprüfung werden unsere Kinder ihre Ausbildung beendet haben. Mein Mann wird dann leistungsfähig durch mein Einkommen. Das sehe ich nicht ein. Ich werde mich offiziell ummelden in meine vermietete Eigentumswohnung. Bin dann also getrennt lebend. Komme aus einer Arbeiterfamilie und bin stolz, es soweit gebracht zu haben.
    Ich werde so den Schwiegerelternunterhalt umgehen.

    Hallo,
    gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 € liegt. Das Gesamteinkommen . Es ist in § 16 SGB IV definiert.
    Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.



    Das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV besteht hiernach aus der Summe der Einkünfte der Person im Sinne des deutschen Steuerrechts. Dies hat zur Folge, dass steuerfreie Bezüge nicht zum Gesamteinkommen hinzuzuzählen sind. Ebenso sind Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit bzw. die Betriebsausgaben bei selbständiger Arbeit abzuziehen.


    Also bei Arbeitnehmern: Brutto plus ggfs. Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Leibrenten o.ä. minus Werbungskosten
    Viele Arbeitnehmer haben nur ein Arbeitseinkommen und geringe Werbungskosten. Dann gilt: Brutto minus 1000 € Pauschale für Werbungskosten (Das entspricht 16 Kilometer einfache Fahrt zur Arbeit) = "unscharf" Brutto.


    Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen, und ausschließlich für die Berechnung der Lohn- oder Einkommensteuer geltende Freibeträge (z. B. Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderfreibetrag, Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft und für freie Berufe) sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge (z. B. für außergewöhnliche Belastungen) dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte und damit auch bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht in Abzug gebracht werden.


    Ich schrieb:
    Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf nur berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Betrag übersteigt, den der Partner selbst als Hilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre (§ 43 Abs. 1 SGB XII).


    Upps, da habe ich aus meinen Unterlagen wohl zu viel hineinkopiert. Das bezieht sich auf Ehepaare, von denen einer Grundsicherung bekommt. Ist in diesem Fall nicht relevant.
    Schönen Abend noch

    Hallo,
    nur wenn das Sozialamt gemäß § 43 SGB XII "gesicherte Erkenntnisse" zum Einkommen des Kindes hat, darf Auskunft verlangt werden


    (5) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.


    Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf nur berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Betrag übersteigt, den der Partner selbst als Hilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre (§ 43 Abs. 1 SGB XII).


    Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV (Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, unscharf: Bruttojahreseinkommen) der nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen 100.000 Euro unterschreitet (§ 43 Abs. 3 SGB XII). Hierbei wird jeder unterhaltspflichtige Angehörige einzeln betrachtet. In dieser Regelung soll die wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers umgesetzt werden, der sogenannten versteckten Altersarmut entgegenzuwirken. Die Hemmschwelle vor allem vieler älterer Menschen vor einem Antrag auf Sozialhilfe soll durch den weitgehenden Verzicht auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern und Kindern gesenkt werden. Solange die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt ist, besteht ein Anspruch auf Leistungen. Es liegt im Ermessen des Sozialhilfeträgers, vom Leistungsempfänger nähere Auskünfte zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen (z. B. mit der Frage nach den Berufen der Kinder). Die Frage nach den vermuteten Einkünften der Kinder oder Eltern oberhalb von 100.000 Euro ist aufgrund der gesetzlichen Vermutung unzulässig. Sofern jedoch Anhaltspunkte vorliegen, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, sind die Unterhaltspflichtigen verpflichtet, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Wurde als Beruf eines Kindes z. B. „Rechtsanwalt“, „Klinikleiter“ oder „Hochschulprofessor“ angegeben, stellt dies in aller Regel einen Anhaltspunkt dar, der zu Einkommensauskünften berechtigt. Ist die Vermutung von Einkommen unter der 100.000-Euro-Grenze bei Eltern/Kindern widerlegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (§ 43 Abs. 5 Satz 6 SGB XII). Die 100.000 €-Grenze bei GS bezieht sich nur auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Das Einkommen des Schwiegerkindes bleibt außen vor.


    Sollte der Vater in einer stationären Einrichtung der Altenhilfe untergebracht werden müssen, wird seitens des SHT der nicht durch eigenes Einkommen und Pflegegeld gedeckte Kostenteil durch Hilfe zur Pflege ausgeglichen. Dann werden die Kinder angeschrieben und Auskunft über Einkommen und Vermögen der Kinder und Schwiegerkinder muss erteilt werden, wobei das Vermögen der Schwiegerkinder außen vor bleibt.


    LG
    Schwiegertochter