Beiträge von Tippi23

    Hallo awi,


    auch für diese ausführliche Antwort vielen lieben Dank!


    Das ist genau das was ich auch schon vermutet hatte, dass nicht alle Sachbearbeiter so arbeiten, wie sie es sollten ... und
    verunsichern damit eine ganze Menge UHPs. Eigentlich ist das erschreckend, aber wenn man darüber Bescheid weiß,
    kann man zumindest damit besser umgehen.
    Deswegen finde ich es sehr gut, dass es dieses Forum gibt.


    Die Sachbearbeiterin kann ich leider nicht mehr fragen; sie arbeitet nicht mehr dort.


    Viele Grüße
    Tippi23

    Hallo awi,


    vielen Dank für Deine ausführliche Erläuterung. Die Erklärung zur rückwirkenden Zahlung bestätigt meine Vermutung.


    Die Erläuterung über den § 1605 Auskunftspflicht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) finde ich besonders interessant und erklärt genau
    die Sachlage: nur auf Verlangen.
    Nur warum kommt das SA in besagtem Bescheid mit dem § 117 SGB XII um die Ecke, der dazu auch noch anders zitiert wird (siehe bezüglich Änderungen der Verhältnisse). Für einen Nichtjuristen wie mich sind Paragraphen nicht gerade leicht zu lesen und zu verstehen.


    Viele Grüße
    Tippi23

    Hallo liebe Forumsmitglieder,


    in der Regel melden sich die Sozialämter alle zwei Jahre wieder beim UHP. Wie muss man sich verhalten, wenn sich die persönliche oder wirtschaftliche Lage des UHPs schon während dieser zwei Jahre massiv verändert, z.B. wegen eingetretener Arbeitslosigkeit des UHPs, Gehaltserhöhung etc.?


    Im einem Bescheid des letzten Jahres des SAs steht folgendes: „Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass Sie gem. § 117 SGB XII verpflichtet sind, uns Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jeweils umgehend bekanntzugeben.“


    Laut § 117 SGB XII ist der UHP auf Verlangen vom SA zur Auskunft verpflichtet. Darin steht auch nichts von Änderungen, die man umgehend melden muss.


    Bedeutet dieser Satz aus dem Bescheid aber nicht doch schon, dass das SA bereits in diesem Schreiben prophylaktisch eine Auskunft vom UHP „verlangt“, sollte sich dessen wirtschaftliche Situation verändern?


    Bisher ist der UHP zwar noch nicht dazu verpflichtet Elternunterhalt zu zahlen; die Frage stellt sich prinzipiell dennoch, ob man bis zur nächsten Auskunftsaufforderung des SA abwarten sollte oder man von sich aus Auskünfte vorab abgeben muss.


    Und noch ein viel diskutierter Streitpunkt im Netz: Kann das SA rückwirkend Elternunterhalt fordern? Laut § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit (BGB) nicht.


    Wer findet darauf eine Antwort?


    Viele Grüße
    Tippi23