Beiträge von Peter Leonhard

    Herzlichen Dank für die Antworten und die gemachten Gedanken!
    Das lässt mich etwas ruhiger werden.


    Danke "frase" für den Hinweis mit "Bei Selbständigen muss ja auch erstmal die Einkommensgrenze überschritten sein."


    Wie ist das den, wenn ich mit meiner Frau unter der 100.000 Grenze sind? Wird dann vom Amtswegen gar nicht mehr nach Vermögen gefragt.


    Ich bin über folgende Formulierung zur "Vermögen" gestolpert.


    Einkommen und "Vermögen" der Ehepartner sind für den Unterhalt der Schwiegereltern relevant. Allerdings sind diese nicht verpflichtet, direkt zum Elternunterhalt des Ehepartners beizusteuern,

    Die Fragen:

    Ist es so, wenn wir unter 100.000€ sind und Vermögen haben, dann wird das dazu gerechnet, wenn wir dann über 100000 kommen, dann bin ich verpflichtet mich beim Elternunterhalt zu beteiligen? wenn ich dann unter 100.000 komme dann bin ich nicht verpflichtet.


    Wenn ich selbst aber mit meinem Verdienst das nicht leisten kann, wie ist dazu die Berechnung - wird dann das Vermögen dazugerechnet und gibt es dazu eine Idee wie das dann berechnet wird.


    Also zum Beispiel Vermögen nach Abzug von Schonvermögen 12000 € - wäre das dann 12000 / 12 Monate = 1000€ die dann als zusätzliches monatliches Einkommen zu Berechnung dazu kommen, oder wie ist das zu berechnen.


    Ganz lieben Dank vorab und sorry, wenn es etwas konfus erscheint - das ist es bei mir auch. Ich suche gerade nach der Logik und Ordnung.


    Liebe Grüße


    Peter





    Guten Tag,


    ich stehe vor der Frage, ob ich beim Elternunterhalt im Bereich Schonvermögen als selbstständiger Künstler oder Angestellter gelte.


    Laut Künstlersozialkasse in ich als selbstständiger Künstler bei der Künstlersozialkasse pflichtversichert und in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen.


    Soweit so viele Fragen ergeben sich daraus im Bereich Schonvermögen.

    Wenn ich Selbständiger bin, ist mein Freibetrag größer, als wenn ich Angestellter bin.
    Ich stolpere über das Wort Pflichtversichert.


    Es ist in der Künstlersozialkasse so, dass man sich dort freiwillig um Aufnahme bewirbt. Einen Zwang wie bei einem klassischen Arbeitnehmerertrag gibt es nicht.


    Ich stehe vor der Frage, wie ich das Schonvermögen berechnen kann. Selbstständiger oder Angestellter?


    Hat dazu jemand eine Idee.

    Lieben Dank


    Peter

    Hallo awi,


    danke für den Support und die Antwort.


    Art 2 GG ist also die Absicherung das ich die Immobilie nicht verkaufen muss.
    Nicht das Gesetzt des Verbotes der Doppelbewertung. Interpretiere ich das richtig?
    Oder gilt beides? Art 2 GG und das Verbot der Doppelbewertung.


    Da ich echter Laie bin habe ich versucht Infos zum Thema Art 2 GG und meinem Recht auf Behalt der Immobile zu finden. Bin da aber leider nicht fündig geworden.
    Kann mir das jemand erklären- also was hat Art 2 GG damit zu tun, das meine Immobile in meinem Besitz bleiben darf.



    Zum Thema Doppelbewertung habe ich ein bildhaftes Beispiel gehört. "Es ist nicht möglich die Kuh zu schlachten um Sie danach noch zu melken. Beides geht nicht." So ist das auch bei der Doppelbwertung.



    ZU meiner Gesamtsituation: Da bin ich dran und berechne Selbstbedarf, Düsseldorfer Tabelle für die Kinder usw. dem einkommen und Gesamtvermögen entgegen.
    Ein Teil des Gesamtvermögens ist eben diese Immobilie - darum die Frage.


    Danke vorab für die Mühen und eure Gedanken.


    Grüße



    Peter

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in naher Zukunft werden meine Eltern in ein Pflegeheim kommen.
    Da Sie eine sehr geringe Rente haben und keine Eigenkapitalien, werde ich hierzu sicherlich im Rahmen der Sozialgesetze Verpflichtungen haben.


    Ich habe hierzu eine Frage zum Verbot der Doppelbewertung.


    Hintergrund: Ich bin selbständig und habe mir im Lauf der Zeit eine Immobilie erworben, die aktuell vermietet ist. Die Immobilie ist Teil meiner eigenen Altersabsicherung.
    Ich erziele Mieteinnahmen die zu meinem Einnahmen zugerechnet werden. Das ist klar - und wirkt sich darauf aus ob ich Leistungsfähig im Unterhalt bin.
    Die Frage ist wie ist es mit der Immobilie selbst. Darf deren Wert hinzugezogen werden und ich verpflichtet werden die Immobilie zu verkaufen. Oder wenn ich in 10 Jahren entscheide die Immobilie zu verkaufen, darf ich dann nachträglich mit Forderungen belangt werden.
    Gilt in diesem Kontext das Verbot der Doppelbewertung.
    Ich möchte dazu anführen das ich mich in diesem Verbot nicht gut auskenne und mir dieser Begriff bei meinen Recherchen ins Auge gesprungen ist.
    Ich danke vorab für die Antworten und gemachten Mühen.


    Sonnige Grüße


    Peter Leonhard :)