Beiträge von TheBrad

    Liebe Mitforisten,

    zunächst zu meiner Situation. Mein Vater ist in einem Heim für Chronisch Mehrfachgeschädite Alkoholabhängige (CMA-Heim) untergebracht und bezieht in diesem Rahmen Leistungen der Eingliederungshilfe. Bis dato musste ich keinen Elternunterhalt für ihn zahlen und bin mit Blick auf das Angehörigenentlastungsgesetz davon ausgegangen, dies auf absehbare Zeit auch nicht tun zu müssen.


    Nun bin ich heute über die FAQ 8 zum Angehörigenentlastungsgesetz gestolpert ( https://www.bmas.de/DE/Themen/…en-entlastungsgesetz.html ), die da lautet:


    ***


    "Wer­den durch das An­ge­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz auch Kin­der von El­tern ent­las­tet, die zwar nicht pfleg­be­dürf­tig sind, aber ei­ne Be­hin­de­rung ha­ben und des­we­gen Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe er­hal­ten?


    Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden"


    ***


    Hiernach könnte man denken, dass ich unabhängig von meinem Einkommen überhaupt nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen werden kann, ob ich nun weniger oder mehr als 100.000 € (Summe der Einkünfte) verdienen.


    Vor diesem Hintergrund habe ich zwei Fragen, die mir hier hoffentlich jemand beantworten kann:


    1.) Entspricht die Antwort auf die FAQ tatsächlich der neuen Rechtslage, oder liegt hier ein Fehler vor? Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich die Antwort auf die FAQ herleiten?


    2.) Ist es nicht vieleher so, dass dadurch, dass die Eingleiderungshilfe mit Wirkung zum 01. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz vom SGB XII in das SGB IX übertragen wird und dadurch keine Sozialleistung mehr darstellt so, dass § 141 Absatz 1 SGB IX Anwendung findet, der für einen Übergang des Unterhaltsanspruches des Elternteils gegen das Kind auf den Sozialhilfeträger sorgt? § 141 SGB IX soll nämlich nicht wie § 94 SGB XII durch einen neuen Absatz 1a ergänzt werden, der den Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger einschränkt. Vgl. § 94 Abs. 1a SGB XII in der neuen Fassung:



    Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. [...]"



    Es wäre wirklich klasse, wenn insoweit Klarheit geschaffen werden könnte :))


    Vielen Dank !









    Ich musst meine Frage aus Beitrag # 1966 noch einmal etwas anders stellen. Ich habe gerade ziemlich Puls, weil ich mir gerade unsicher bin, ob ich tatsächlich vom Angehörigenentlastungsgesetz profitiere.


    Mein Vater bezieht Leistungen der Eingliederungshilfe.


    Nun ist es so, dass die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz mit Wirkung zum 1.1.2020 vom SGB XII in das SGB IX überführt wird, da Personen, die Eingliederungshilfe beziehen, nicht mehr als "Sozialfälle" betrachtet werden sollen.


    Jetzt habe ich an verschiedenen Stellen gelesen, dass durch das Angehörigenentlastungsgesetz bei der Eingliederungshilfe lediglich die Eltern von Kindern, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, entlastet werden sollen, von der Entlastung von Kindern von Eltern, die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, war dort nicht die Rede.


    Ist es, trotz der überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX so, dass ich als Kind eines Vaters, der Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, von der EUR 100.000,00 Grenze profitiere?


    Vielen Dank nochmals für die Antwort :)

    Entschuldigt bitte, wenn die Frage hier schon beantwortet wurde, ich habe auf die Schnelle keine Antwort gefunden.


    Ich bin in den FAQs des BMAS bezüglich des Angehörigenentlastungsgesetzes auf die folgende Frage und Antwort gestoßen:


    Wer­den durch das An­ge­hö­ri­gen-Ent­las­tungs­ge­setz auch Kin­der von El­tern ent­las­tet, die zwar nicht pfleg­be­dürf­tig sind, aber ei­ne Be­hin­de­rung ha­ben und des­we­gen Leis­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe er­hal­ten?

    Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden. Ich war bisher davon ausgegangen, dass für Kinder von behinderten Eltern, die Leistungen der Eingeliederungshilfe beziehen, auch die 100.000,00-Euro-Grenze gilt und nicht davon ausgegangen, dass sie ab dem 1.1.2020 keinesfalls mehr herangezogen werden können.Ist die Antwort auf die FAQ also falsch, oder habe ich irgendwas übersehen?Beste Grüße und vielen Dank schon einmal für die Antwort :)

    Auch ich möchte mich an dieser Stelle bei allen - und besonders bei frase und unikat für ihre immer sehr fundierten Beiträge und ihren Einsatz - bedanken! Die Politik in Deutschland macht zur Zeit sehr viel falsch, aber das heute war wieder einmal ein Lichtblick und wird die Leben vieler Angehöriger und ihrer Familien deutlich verbessern! Vielen Dank nochmals ? , alles Gute und schon einmal schöne Weihnachten ?.

    Liebe Mitforisten und speziell lieber Urli, der in dieser Hinsicht bestens informiert zu sein scheint,

    vor wenigen Tagen stand ja in der Süddeutschen Zeitung, dass Hubertus Heil über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag hinausgehen und auch für Angehörige von einzugliedernden Behinderten u.a. die 100.000-Euro-Grenze einführen möchte. Im Artikel der Süddeutschen Zeitung und in den Folgeartikeln in anderen Zeitungen werden die Begriffe "Pflege" und "Eingliederungshilfe" jedoch wild durcheinandergeworfen, und man kann meines Erachtens aus den immer sehr ähnlichen Artikeln leider auch herauslesen, dass bei der Eingliederungshilfe die 100.000-Euro-Grenze nur für Eltern behinderter Kinder, nicht jedoch umgekehrt für Kinder behinderter Eltern gelten soll.


    Seid Ihr euch sicher, dass sich aus den Artikeln ergibt, dass hinsichtlich Eingliederungshilfe - Stand heute - auch die Kinder behinderter Eltern entlastet werden sollen?


    Beste Grüße

    Mein vorerst letzter Post ;)


    Nach folgenden Ausführungen scheint 93 SGB XII und damit auch der neue 141 SGB IX auszureichen, um die Ansprüche auf Elternunterhalt auf den Träger umzuleiten. Es wird also wohl auch nach der neuen Regelung und ohne 100000 Euro Grenze Elternunterhalt bei Eingliederungshilfe zu leisten sein, wenn diese nicht (noch) ins Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wird.

    Liebe Mitforisten,

    entschuldigt die vielen Einzelposts, aber ich habe noch etwas interessantes hinsichtlich des neue Eingliederungsrechts gefunden:


    Aus Seite 304 der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der neue Paragraph 141 SGB IX dem heutigen Paragraphen SGB 93 SGB XII, also gerade nicht dem für den Elternunterhalt herangezogenen Paragraphen 94 SGB XII, entspricht.


    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf


    Ein Pendant zu letzterem findet sich im neuen SGB IX ersichtlich nicht. Was haltet ihr davon?

    Ich habe mich etwas vertan. Das Eingliederungsrecht wird nicht ins SGB XI sondern ins SGB IX überführt. Und der ab 2020 geltende Paragraph 141 SGB IX scheint genau so einen Anspruchsübergang zu bewirken wie Paragraph 94 SGB XII. Was schade wäre - oder verstehe ich das falsch?


    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/664699_141/


    Es scheint allerdings eine neue Rechtswahrungsanzeige durch den Träger der Eingliederungshilfe erforderlich zu werden, weswegen man bis Anfang 2020 ggf. noch Kreditverträge etc. abschließen kann.


    Weiß jemand zu der gesamten Thematik mehr und blickt hier besser durch als ich? :)


    Es wäre in jedem Fall absolut ungerecht, wenn nicht wenigstens die 100.000 Euro Grenze auch für die neue Eingliederungshilfe eingreifen würde.

    Guten Tag liebe Mitforisten,

    ich war bisher passiver Mitleser in diesem Strang, bin gestern jedoch fast aus allen Wolken gefallen als es hieß, dass die Neuregelungen - die ich für den Sommer erwarte - keine Leistungen aus der Eingliederungshilfe erfassen sollen. Mein Vater bezieht solche und ich werde derzeit vom Sozialamt mit Auskunftsersuchen gelöchert und hatte mich schon darauf gefreut, dass das - und die Zahlungspflicht - bald ein vorläufiges Ende haben würden.


    Ich habe jetzt etwas recherchiert und bin darauf gestoßen, dass die Eingliederungshilfe mit Wirkung ab 2020 vom SGB XII in das SGB XI überführt werden soll, weil man einzugliedernde Menschen nicht mehr als Sozialfälle „missachten“ möchte. Nun ist es so, dass ein Übergang des Unterhaltsamspruchs zwar im SGB XII (Paragraph 94 SGB XII), nicht jedoch im SGB XI geregelt ist.


    Kann es sein, dass bezüglich Leistungen der Eingliederungshilfe künftig gar kein Elterunterhalt mehr zu zahlen ist - auch nicht jenseits der 100.000 Euro brutto?


    Weiß hierzu jemand Näheres oder kann es in Erfahrung bringen?


    https://www.bundestag.de/resou…/wd-6-109-16-pdf-data.pdf


    Soweit ersichtlich, ergibt sich aus den Ausführungen im verlinkten Dokument auch nichts Grundsätzlichhes.


    LG