Ich bin mir da nicht so sicher, da ich glaube dass wir es ggf. mit zwei Konzepten zu tun haben:
Wie Unikat zurecht anmerkt, sollte nach meiner Kenntnis eine Steuererstattung nicht das steuerrechtliche Gesamteinkommen nach §16 SGB IV erhöhen. So wie ich das Gesetz verstehe, hebt es genau auf diese Grenze ab bei der Frage ob man Unterhaltspflichtig ist. Ist mein Bruttoeinkommen also bei 99.999 Euro und ich erhalte eine Steuerstattung von 5.000 Euro bin ich außen vor.
Andererseits gilt auch im Unterhaltsrecht das Zuflussprinzip nach dem eine Steuerstattung die Leistungsfähigkeit des Betroffenen erhöht und bei der Berechnung des Einkommens durchaus im Jahr des Zufluss zu berücksichtigen ist. Falls man also über der 100.000 Euro Grenze ist und unterhaltspflichtig ist, sollte dies also vereinfacht gesagt einen Einfluss darauf haben wieviel Unterhalt man zahlen muss. Ist mein Einkommen also bei 100.001 Euro und ich erhalte eine Steuerstattung, sollte diese meine Leistungsfähigkeit und damit meine Unterhaltszahlungen erhöhen.
Das Einkommen sollte man eigentlich wiederum durchaus einfach über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (Lohn) sowie die Jahressteuerbescheinigung der Banken (Kapital) nachweisen können. Andere Einkommensarten dann über andere geeignete Nachweise. Solange man hier nicht wissentlich Einkommen unterschlägt, sollte das doch kein Problem sein, oder?